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Anwaltsgerichtshof NRW, 2 AGH 55/10

Datum:
11.11.2011
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
2. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 AGH 55/10
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2011:1111.2AGH55.10.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Pauschalvergütung im Bescheid der Beklagten vom 15.07.2010 Aufwendungen der Abwicklerin für Büro- und Personalkosten nicht umfasst.

Der vorgenannte Bescheid wird hinsichtlich seiner gegenteiligen Erklärung aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Ihre notwendigen Auslagen trägt die Beigeladene selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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