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Anwaltsgerichtshof NRW, 2 AGH 50/10

Datum:
01.04.2011
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 AGH 50/10
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2011:0401.2AGH50.10.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages ab-zuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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