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Anwaltsgerichtshof NRW, 2 AGH 47/10

Datum:
06.05.2011
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
2. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 AGH 47/10
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2011:0506.2AGH47.10.00
 
Tenor:

Der belehrende Hinweis der Beklagten vom 18. März 2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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