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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu voll-streckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf. 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller ist 53 Jahre alt und seit April 1990 zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwalt im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen.
4Mit Bescheid vom 20. 01. 2011, zugestellt am 27. 01. 2011, hat die Beklagte die Zulassung des Klägers aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 15 Abs. 3 BRAO widerrufen.
5Zuvor hatte sie ihm mit Bescheid vom 13. 01. 2009, zugestellt am 23. 01. 2009, gemäß §§ 8, 16 Abs. 3 a BRAO a.F. aufgegeben, auf seine Kosten ein Gutachten des Amtsarztes des Gesundheitsamtes der Stadt N, Dr. B, vorzulegen, das sich um die Frage zu verhalten habe, ob er aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Lage sei, den Rechtsanwaltsberuf weiter auszuüben.
6Begründet hatte die Antragsgegnerin diese Auflage damit, dass sie zahlreiche Eingaben erhalten habe, so am 20. 09. 2006 von dem Verwaltungsgericht Osnabrück (P 18), im April 2008 von dem Obergerichtsvollzieher Y und am 28. 10. 2008 von der Oberfinanzdirektion N, denen Schriftsätze nebst vielseitigen Anlagen beigefügt waren, die den Eindruck vermittelten, dass der Antragsteller die von einem Rechtsanwalt erwartbare Sachlichkeit, Gewissenhaftigkeit und Ergebnisorientierung zum Wohl der Mandaten vermissen lasse und stattdessen, massenhaft für das Verfahren untaugliche Unterlagen vorlege und damit vermeidbare Kosten für Mandanten produziere.
7Das gleiche gelte für eine Stellungnahme des Antragstellers vom 25. 03. 2008 gegenüber der Antragsgegnerin im Rahmen einer Anhörung zu seinen Vermögensverhältnissen.
8Die in diesem Zusammenhang vorgelegten Schriftsätze des Antragstellers befassen sich im Kern mit dem Begehren, durch die Finanzbehörden eine steuerbegünstigte Förderung des Wohnens seiner Mandanten nach §§ 7 h, 10 f EStG oder eine dazu notwendige Bescheinigung der Gemeindebehörden nach gemäß § 7 h Abs. 2 EStG zu erreichen, weil nach seiner Ansicht, die Aufwendungen für "angemessenes warmes Wohnen" zu einem steuerfreien Grundbetrag gehören, der grundrechtlich geschützt sei. Hierfür setzt er sich seit mehreren Jahren umfassend gegenüber den Steuerbehörden unter Anrufung von Gerichten aus allen Gerichtszweigen, mehrfach bis hin zum Bundesverfassungsgericht sowie dem Petitionsausschuss des Bundestages ein, da er die Außerachtlassung dieser Kosten beim Steuerfreibetrag für unsozial und verfassungswidrig hält.
9Mit Schreiben vom 19. 01. 2009 und 05. 02. 2009 hat er den Generalbundesanwaltschaft als oberste Strafverfolgungsbehörde auf dem Gebiet des Staatsschutzes angerufen wegen Bedrohung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik durch eine kriminelle Vereinigung in erster Linie von Richtern des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesfinanzhofes und des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungswidrigen Verweigerung steuerlicher Absetzungsmöglichkeiten tatsächlich entstandener Aufwendungen, indem die Geltung der Tatsächlichkeit auf Erden in Abrede gestellt werde. Dabei regt er Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Telefonüberwachungen im Ermittlungsverfahren durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates an. Die Generalbundesanwältin hat eine Übernahme dieses Verfahrens abgelehnt.
10Weiter hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 05. 03. 2008 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gewandt, weil sich die obersten Bundesgerichte nicht in verfassungsgemäß gebotener Weise mit seinem Vorbringen auseinandersetzten.
11Ergänzend hierzu hat er durch Schreiben vom 02. 02. 2009 die Ablehnung der Verfahrensübernahme durch die Generalbundesanwältin in das Petitionsverfahren eingebracht.
12Der Petitionsausschuss habe am 06. 02. 2009 mitgeteilt, dass das sog. Berichterstatterverfahren eingeleitet sei.
13Damit liege die ganze Sache nunmehr nach der vom Antragsteller im Schriftsatz vom 05. 05. 2009 geäußerten Ansicht bei der sonst zuständigen Stelle. Dies sei hier gemäß Art. 17, 19 IV 3, 10 II 2, 20 IV in Verbindung mit § 1 II des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, dem Art. 10 Gesetz, die sog. G-10 Kommission, die mindestens einmal im Monat zusammentrete. Folglich sei auch der Anwaltsgerichtshof nicht mehr zuständig.
14In einer von der Antragsgegnerin vorgelegten E-Mail des Antragstellers vom
1509. 04. 2009, die beim Finanzamt X eingereicht wurde und überschrieben ist
16"allein gegen die gesamte Exekutiven und Judikative Gewalt
17bis hin zum Bundesverfassungsgericht",
18heißt es auszugsweise:
19Was hätte es bedeutet, der erhobenen Stimme des halbwegs gebildeten Juristen aus dem Emsland, nämlich der Geltung der Tatsächlichkeit auf Erden zu glauben, der bislang allein gehandelt hatte, dass man ihn in seiner Auffassung der Geltung der Tatsächlichkeit auf Erden endlich anerkennen muss, als das, was es ist, die Tatsächlichkeit der ehrlichen Wertschöpfung durch uns Menschen selbst auf Erden.
20…
21Dagegen stand und steht ein mächtiger nationaler Abwehrreflex, bestehend aus der gesamten Exekutive und Judikativen Gewalt bis zum Bundesverfassungsgericht. Wie viel bequemer war es da, den halbwegs ausgebildeten Juristen aus dem Emsland endgültig zum Schweigen zu bringen.
22…
23Was sich die Finanzbeamten, Beamten bei den Gemeinden …, Richter an Verwaltungsgerichten, an Oberverwaltungsgerichten, an Finanzgerichten, an Amtsgerichten …, an Landgerichten, an Oberlandesgerichten, am Anwaltsgerichtshof NRW, an der Rechtsanwaltskammer Hamm, bei der Stadt N – Gesundheitsamt, am Polizeipräsidium N, Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N, an allen Bundesgerichten, bei der Generalbundesanwältin, alle Richter –innen am Bundesverfassungsgericht selbst nicht zutrauen, trauen alle auch dem halbwegs juristisch ausgebildeten, emsländischen Dickkopf nicht zu.
24Gegen diese Anordnung hat der Kläger beim Anwaltsgerichtshof Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem Ziel, diese aufheben zu lassen. Hierzu hat er geltend gemacht, dass er und seine Mandanten seit 8 Jahren die Anerkennung der Absetzbarkeit der tatsächlich angefallenen Kosten gemäß den Vorschriften der §§ 10 f, 7 h EStG begehren. Alle Schritte seien dabei abgesprochen und transparent. Die Verfügung der Rechtsanwaltskammer beinhalte eine Pathologisierung eines rechtsstaatlichen und auf dem Grundgesetz fußenden Vorgehens, mit Existenz bedrohender Zielrichtung
25Dieser Antrag ist durch Beschluss des Senats vom 22. 01. 2010 (1 AGH 12/09) zurückgewiesen worden. Eine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers wurde vom Bundesgerichtshof am 07. 02. 2011 als unzulässig verworfen.
26In dem Beschluss vom 22. 01. 2010 hat der Anwaltsgerichtshof ausgeführt:
27"Der gesetzliche Zwang zur ärztlichen Untersuchung nach §§ 8, 16 Abs. 3 a BRAO dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums vor Rechtsanwälten, die aufgrund körperlicher oder geistiger Defizite keine Gewähr für eine ordnungsgemäße und sorgfältige Berufsausübung bieten.
28Andererseits bedeutet der Zwang zur ärztlichen Untersuchung (auf eigene Kosten) einen massiven Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährte Grundrecht auf Selbstbestimmung (Henssler / Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 8a, Rdnr. 3).
29Diesem Konflikt ist durch eine abgewogene Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung zu tragen.
30Daraus folgt, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die der richterlichen Kontrolle unterliegen, für eine körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bestehen müssen, um eine solche Untersuchung anzuordnen. (Henssler / Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 8a, Rdnr. 7).
31Entscheidend ist dabei, ob die körperlichen oder geistigen Mängel solcher Art und so erheblich sind, dass der Antragsteller deswegen zur ordnungsgemäßen Berufsausübung, also insbesondere zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden dauernd außer Stande ist. Danach setzt der Widerrufsgrund nicht voraus, dass der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach oder schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB ist (BGH Beschluß 26. 11. 07 – AnwZ (B) 102/05).
32Dabei rechtfertigen abwegige persönliche Meinungen eines Rechtsanwalts und diffamierende Äußerungen über Richter, Staatsanwälte und die Justiz insgesamt noch nicht die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts.
33Denn § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, für den das Verfahren nach §§ 8, 16 Abs. 3 a BRAO eine Vorstufe darstellt, zielt nicht darauf ab, solche Rechtsanwälte aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen, die durch wiederholte Verletzung des Sachlichkeitsgebotes den Ablauf einer geordneten Rechtspflege erschweren; dem muss mit berufsrechtlichen und soweit die die Grenzen von Straftatbeständen überschritten sind, mit strafrechtlichen Mitteln begegnet werden (vgl. BGH, Beschluss v. 14. 02. 2000 – AnwZ (B) 17/98).
34Etwas anderes gilt allerdings, wenn ein derartiges Verhalten des Rechtsanwalts ernsthaft darauf hindeutet, er könne von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein, dass sich dies zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirke, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen (BGH Beschluß 26. 11. 07 – AnwZ (B) 102/05).
35Von einer solchen ernsthaften Besorgnis ist im vorliegenden Fall auszugehen.
36Der Antragsteller kämpft in einer besonders intensiven und juristisch nicht mehr verständlichen Weise um die steuerliche Absetztbarkeit tatsächlicher Kosten und ruft hierzu immer wieder die Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht an, auch wenn er bereits mehrfach zurückgewiesen wurde und ihm deswegen schon mindestens zweimal eine Missbrauchsgebühr vom Bundesverfassungsgericht auferlegt wurde.
37Dabei ist eine Steigerung in der Verbissenheit seines Kampfes, den er nach seiner Vorstellung aus der E-Mail vom 09. 04. 2009 "Allein gegen Alle" führen muss, festzustellen. Diese geht bis zu der plausibel nicht mehr nachvollziehbaren Vorstellungen von einer kriminellen Vereinigung aller obersten Richter, die die innere Sicherheit der Bundesrepublik bedrohe. Da selbst die Generalbundesanwaltschaft als oberste Strafverfolgungsbehörde auf dem Gebiet des Staatsschutzes auf seine Anzeige hin dagegen nicht tätig geworden sei, sei für die Angelegenheit nunmehr nach seiner Auffassung allein die "G-10 Kommission" zuständig, ein Organ des Bundestages, das unabhängig über die Notwendigkeit und Zulässigkeit sämtlicher durch die Nachrichtendienste des Bundes (Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst) durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen im Bereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes entscheidet.
38Diese Art und Weise, wie der Antragsteller den Kampf um die steuerliche Absetzbarkeit tatsächlicher Kosten führt, zeigt dass es offensichtlich inzwischen das überwiegend beherrschende Thema und eine Haupttriebfeder seiner beruflichen Tätigkeit ist. Sein Verhalten lässt dabei inzwischen den ernsthaften Schluss zu, dass er darauf so stark fixiert ist, dass er davon schon in krankhafter Besessenheit, geradezu dranghaft, beherrscht wird, mit der Folge, dass sich diese psychotischen Störung zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, die Belange von Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen. Es besteht demnach die Gefahr, dass der Antragsteller durch diese geistige Beeinträchtigung dauerhaft an der Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt gehindert ist.
39Die Anordnung der Antragsgegnerin an den Antragsteller, ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, ist deshalb zu Recht erfolgt, um diese Frage abzuklären."
40Für die Untersuchung hat der Senat dem Kläger gleichzeitig eine neue Frist von 4 Monaten ab der Zustellung des Beschlusses, die am 26. 03. 2010 erfolgte, gesetzt.
41Da der Kläger innerhalb dieser Frist das angeforderte ärztliche Gutachten nicht vorgelegt hat, hat die Beklagte seine Zulassung durch Bescheid vom 20. 01. 2011 aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 15 Abs. 3 BRAO widerrufen.
42Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 22. 02. 2011, eingegangen am 23. 02. 2011.
43Zur Begründung verweist er auf die beigefügte Abschrift einer Verfassungsbeschwerde und eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vom 22. 02. 2011 sowie einer Petitionsschrift vom 22. 02. 2011, gerichtet u. a. an den Bundespräsidenten, die Bundeskanzlerin und die Mitglieder des Bundestages.
44Der Kläger beantragt,
45den Bescheid der Beklagten vom 20. 01. 2011 aufzuheben.
46Die Beklagte beantragt,
47die Klage abzuweisen.
48Sie nimmt Bezug auf die Personalakte sowie ihren Bescheid und verweist auf weitere Eingaben zum Verhalten des Klägers.
49II.
50Die Anfechtungsklage (§ 42 VWGO, §§ 112 I, 112 c I BRAO) des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. 05. 2010 ist zulässig. Hierzu bedarf es keines Vorverfahrens (§ 68 VWG, § 6 AGVWGO NW).
51Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Klageschrift nicht unterschrieben wurde. Gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO ist eine Klage schriftlich zu erheben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist aber nicht mit der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB gleichzusetzen. Sie bezweckt, die Identität des Absenders festzustellen und gleichzeitig klar zu stellen, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern um eine gewollte prozessuale Erklärung handelt. Dem ist genüge getan, wenn sich aus der Klage oder aus den ihr beigefügten Angaben eindeutig ergibt, dass die Klage vom Kläger herrührt und mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist, was auch ohne Unterschrift möglich ist, wenn sich dies zweifelsfrei aus anderen Anhaltspunkten herleiten lässt (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 81, Rdn. 5, 6). Im vorliegenden Fall ergibt sich dies durch beigefügte Verfassungsbeschwerde und Petitionsschrift, die beide unterschrieben sind und durch die zur Begründung erfolgte Bezugnahme in der Klage mit dieser als eine Einheit angesehen werden können.
52In der Sache ist die Klage aber unbegründet und daher abzuweisen.
53Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet.
54Entscheidend ist insoweit, ob bei ihm gesundheitliche Gründe vorliegen, die ihm nach ihrer Art und ihrem Gewicht die ordnungsmäßige Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts, insbesondere die sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden, dauernd unmöglich machen.
55Zur Entscheidung über den Widerruf der Zulassung nach dieser Vorschrift hatte die Beklagte dem Kläger am 31. 01. 2009 aufgegeben, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr benannten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat aus den oben wiedergegebenen Gründen durch Beschluss vom 22. 01. 2010 zurückgewiesen und die Vorlagefrist auf 4 Monate ab Zustellung des Beschlusses bestimmt, weil das beschriebene Verhalten des Klägers auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss v. 22. 11. 2010, AnwZ (B) 74/07) eine ausreichende Grundlage für den durch das Gutachten zu klärenden Verdacht bot. Die dagegen noch gerichtete unzulässige Beschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof verworfen.
56Da der Kläger der Vorlage des Gutachten, zu dem er mit Beschluss des Senats vom
5722. 01. 2010 bindend verpflichtet war, ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, wird gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BRAO gesetzlich vermutet, dass er aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
58Die Anordnung der Antragsgegnerin an den Antragsteller, ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, ist nämlich zu Recht erfolgt. Hierfür waren hinreichende Anhaltspunkte gegeben, wie schon in der Begründung des Beschlusses vom 22. 01. 2010, der sich der Senat in der jetzigen Besetzung anschließt, ausgeführt wurde. Sie bestehen auch weiterhin und bilden die Grundlage für die gesetzliche Vermutung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BRAO. Diese hat sich sogar noch weiter erhärtet, wie eine Mitteilung der Oberfinanzdirektion N vom 14. 12. 2010 (Personalakte Bl. 760) zeigt, nach der das Verhalten des Klägers, Finanzämter mit zahlreichen
59E-Mails ohne sachlichen Steuerzusammenhang zu überfluten noch zugenommen hat. Gleiches ergibt sich beispielhaft aus vorliegenden E-Mails an die Stadt N vom
6010. 08. 2010 und an das Finanzamt N vom 09. 08. 2010 (Personalakte Bl. 790 – 832). Ferner hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 17. 03. 2010 (Personalakte Bl. 624) zu dem dortigen Vorbringen des Klägers als Prozessbevollmächtigten ausgeführt: "Diesem Vortrag ist ebenso wenig wie den umfangreichen Anlagen der Schriftsätze vom …, die eine Systematik nicht erkennen lassen, eine substantiierte Darlegung … zu entnehmen".
61Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
62Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
63Rechtsmittelbelehrung
64Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
65Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
67Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.