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Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherbeitsleistungen in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicbt die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert beträgt € 50.000,00.
TATBESTAND
2Der Kläger ist seit dem Jahre #### zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
3Die Beklagte hat, nachdem ihr bekannt geworden war, dass der Kläger unter dem 25.03.2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, ihn zu seiner Vermögenssituation um Stellungnahme ersucht.
4Mit Schreiben vom 25.05.2010 bestätigte der Kläger, dass er sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befände, jedoch verschiedene gegen ihn bestehende Forderungen entweder zum Teil ausgeglichen hätte, zum Teil er sich verglichen habe.
5Im Übrigen seien seine Einkommensverhältnisse geordnet, Belege hat er seiner Stellungnahme nicht beigefügt.
6Dies hat die Beklagte zum Anlass genommen, unter dem 04.06.2010 die streitgegenständliche Widerrufsverfügung zu erlassen, die dem Kläger -unstreitig -am Samstag, den 05.06.2010 zugestellt worden ist.
7Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers vom 06.07.2010, beim Anwaltsgerichtshof am gleichen Tage eingegangen.
8Trotz entsprechenden Hinweises des Senatsvorsitzenden vom 03.08.2010 hat sich der Kläger darauf beschränkt, zu seinen Vermögensverhältnissen lediglich Ausführungen zur Rückführung mehrerer Forderungspositionen vorzutragen.
9Zu seinen Einkommens-und Vermögensverhältnissen hat er nichts vorgetragen.
10Der Senat hat ihn terminvorbereitend darauf hingewiesen, dass die Klage möglicherweise verfristet ist.
11Hierauf hatte auch bereits die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.08.2010 hingewiesen, worauf der Kläger mit Schriftsatz vom 30.08.2010 seine Fristberechnung zum Ablauf der Klagefrist zum 06.07.2010 als richtig verteidigte.
12Der Kläger hat dann mit Schriftsatz vom 20.09.2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, dass seine Mitarbeiterin, Frau N, den Widerrufsbescheid erst am Montag, den 07.06.2010 aus dem Briefkasten genommen habe, dann mit dem Eingangsstempel vom 07.06.2010 versehen und darauf basierend die Frist einen Monat, ablaufend zum 07.07.2010, berechnet habe.
13Er habe daher aufgrund der Einträge im Kanzleikalender keine Zweifel gehabt, dass diese Frist korrekt notiert war und ihm deshalb die Fristversäumung nicht zuzurechnen sei, weshalb er Wiedereinsetzung beantrage.
14Darüber hinaus beantragt der Kläger,
15den Bescheid vom 04.06.2010 -zugestellt am 05.06.2010 -aufzuheben und den Kläger weiterhin als Rechtsanwalt zuzulassen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen sowie den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.
18ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
19Die Klage ist verfristet.
20Der Widerrufsbescheid der Beklagten ist dem Kläger unter dem 05.06.2010 zugestellt worden.
21Insoweit ist es unerheblich, ob der Kläger erst am Montag, den 07.06.2010, den Bescheid im Briefkasten vorgefunden und von ihm Kenntnis genommen hat.
22Für Zustellungen von Verwaltungsakten, zu denen auch die Widerrufsverfügung der
23Beklagten zählt, sind gemäß § 3 dieses Gesetzes die Vorschriften der §§ 177-182 ZPO, insbesondere hier § 180 Satz 3 ZPO maßgeblich.
24Danach gilt mit der Einlegung das Schriftstück zugestellt.
25Dies war am 05.06.2010.
26Demgemäß lief die Klagefrist gemäß § 112c I BRAO LV.m. § 74 I VWGO (ein Monat nach Zustellung des Bescheides) am 05.07.2010,24.00 Uhr, ab.
27Durch die Einreichung der Klage am 06.07.2010 ist diese Frist nicht gewahrt.
28Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.
29Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Organisationsvorkehrungen des Klägers bezüglich der Fristenberechnung durch seine Angestellte ausreichend waren, um ihn zu exkulpieren.
30Jedenfalls ist das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers gemäß § 60 VWGO verfristet.
31Gemäß § 60 II VWGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
32Unter Hindernis wird dabei jeglicher Hinderungsgrund verstanden, der die zur Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen unzumutbar erscheinen lässt (BVerfG 71, 348).
33Dabei braucht das Hindernis auch nicht in einem Umstand der Außenwelt zu liegen. Auch Unkenntnis oder Irrtum können Hinderungsgründe sein.
34Berücksichtigt man zu Gunsten des Klägers, dass ein Rechtsirrtum bezüglich der Fristberechnung vorgelegen hat, so ist spätestens mit seiner Kenntnis des Schriftsatzes der Beklagten vom 25.08.2010 dieses Hindernis weggefallen.
35Ab diesem Zeitpunkt wusste er um die Frage, ob die von ihm bzw. seiner Mitarbeiterin vorgenommenen Fristberechnung etwaig falsch war.
36Mit Schriftsatz vom 30.08.2010 hat der Kläger allerdings nicht den etwaig zu diesem
37Zeitpunkt noch möglichen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, sondern die Fristberechnung noch als zutreffend verteidigt.
38Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und Prüfung der Rechtslage hätte ihm schon zu diesem Zeitpunkt klar sein müssen, dass seine Rechtsauffassung und die hieraus resultierende Fristenberechnung unzutreffend war.
39Gleichwohl ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst drei Wochen später durch den Kläger gestellt worden und ist damit in jedem Falle verfristet.
40Aus der Tatsache, dass das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers verfristet ist, folgt gleichzeitig, dass die Klage unzulässig ist, da verfristet und mithin zurückzuweisen war.
41Ein Anlass, die Berufung gemäß §§ 124 VWGO, 112c I BRAO zuzulassen besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a I Satz 1, 124 II Nr. 2 und 3 BRAO). Ein Fall der Divergenz gemäß § 124 II Nr. 4 BRAO ist ebenfalls nicht gegeben.
42Die Nebenentscheidungen beruhen den §§ 154 1,167 II VWGO, 708 Nr. 11,711 ZPO.
43RECHTSMITTELBELEHRUNG
44Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden.
45Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen,
46Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
48Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichthof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen.
49Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
501) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
512) die Rechtssache besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
523) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
534) das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des
54Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten
55Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und
56auf dieser Abweichung beruht oder
575) wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
58Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
59Entscheidung beruhen kann.
60Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Prozessbevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
61Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.
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