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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 52/10

Datum:
29.10.2010
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 52/10
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2010:1029.1AGH52.10.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 29.04.2010 wird aufgehoben; die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 23.07.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

 
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