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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf. 50.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
2Der am 24.04.1955 geborene Kläger ist seit dem 15.02.2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Kanzleiräume befinden sich in ##### X, X-Straße.
3Durch Bescheid vom 24.03.2010 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0, nachdem sie dem Kläger zuvor u.a. mit Schreiben vom 07.12.2009 (Bl. 23ff des Prozessheftes der Beklagten) unter Androhung des Widerrufs der Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und der Kläger diese auch wahrgenommen hatte.
4Die Beklagte hat den Widerruf darauf gestützt, dass die Vermögenssituation des Klägers nicht geordnet sei. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass gegen den Kläger zwei Zwangsvollstreckungsaufträge - zum einen der K Vers. AG wegen einer Forderung von 31.547,- Euro und zum anderen der Fa. X3 GmbH & Co KG wegen einer Forderung von 7.111,61 Euro - ergangen seien und der Kläger Nachweise für die behauptete Erledigung nicht erbracht habe.
5Gegen den ihm am 27.03.2010 zugestellten Bescheid der Beklagten wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 27.04.2010, bei Gericht eingegangen am selben Tag. Zur Begründung macht der Kläger geltend, dass mit der Gläubigerin K eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen worden sei und daher die Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt worden seien. Bzgl. der Gläubigerin X3 bestünden erhebliche Gegenforderungen seinerseits, so dass man sich geeinigt habe, das Verfahren einzustellen. Daher sei Vermögensverfall nicht gegeben.
6Der Kläger beantragt,
7den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 24.03.2010 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hat im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens mehrfach - letztmals mit Schriftsatz vom 05.11.2010 - auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger hingewiesen.
11Danach ist es unter anderem zu folgenden weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gekommen:
12- Gläubigerin L wegen einer Forderung von 1.021,06 Euro nebst Kosten - Vollstreckungsauftrag vom 01.04.2010 (Nr. 6 der dem Kläger zugeleiteten Forderungsaufstellung der Beklagten);
13- Gläubigerin L2 Versicherung wegen einer Forderung von 840,77 Euro - Vollstreckungsauftrag vom 01.04.2010 (Nr. 7 der v.g. Forderungsliste der Beklagten),
14- Gläubigerin L3 GmbH wegen einer Forderung von 4.700,- Euro nebst Kosten - Vollstreckungsauftrag vom 27.06.2010 (Nr. 8 der Forderungsliste);
15- Gläubigerin L4 GmbH & Co wegen einer Forderung von 666,18 Euro nebst Kosten - Vollstreckungsauftrag vom 12.04.2010 (Nr. 9 der Forderungsliste);
16- Gläubigerin L5 AG wegen einer Forderung von 1.405,53 Euro nebst Zinsen und Kosten - Vollstreckungsauftrag vom 19.04.2010 (Nr. 10 der Forderungsliste) bzw. wegen einer Restforderung von 1.251,51 Euro - Vollstreckungsauftrag vom 09.08.2010 (Nr. 23 der Forderungsliste);
17- Gläubigerin L6 Rechtschutz wegen einer Forderung von 1.579,97 Euro nebst Zinsen und Kosten - Vollstreckungsauftrag vom 29.04.2010 (Nr. 11 der Forderungsliste);
18- Gläubigerin L7, geb. L8 wegen monatlicher Zahlungen einer Ausbildungsvergütung - Vollstreckungsauftrag vom 25.05.2010 (Nr. 13 der Forderungsliste);
19- Gläubigerin K Allgemeine Rechtsschutz Vers. AG wegen einer Forderung von 332,51 Euro nebst Zinsen und Kosten - Vollstreckungsauftrag vom 26.07.2010 (Nr. 15 der Forderungsliste);
20- Gläubigerin L9 wegen einer Forderung von 994,84 Euro nebst Zinsen und Kosten - Vollstreckungsauftrag vom 26.07.2010 (Nr. 16 der Forderungsliste);
21- Gläubigerin L10 Bank wegen einer Forderung von 5.000,- Euro - Vollstreckungsauftrag vom 27.07.2010 (Nr. 21 der Forderungsliste);
22- Gläubigerin L11 wegen einer Forderung von 4.341,16 Euro - Vollstreckungsauftrag vom 07.05.2010 (Nr. 24 der Forderungsliste);
23- L13 wegen einer Forderung von 7.978,19 Euro - Vollstreckungsauftrag vom 04.05.2010 (Nr. 25 der Forderungsliste);
24- Gläubigerin Sparkasse Y wegen einer Teilforderung von 20.000,- Euro - Vollstreckungsauftrag vom 02.08.2010 (Nr. 27 der Forderungsliste);
25- Gläubigerin L12 wegen einer Forderung von 16.531,09 Euro - Vollstreckungsauftrag vom 29.07.2010 (Nr. 28 der Forderungsliste) bzw. wegen einer Forderung von 30.128,76 Euro gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25.03.2010 (Nr. 30 der Forderungsliste).
26Auch hatte das Finanzamt M die Eintragung zweier Sicherungshypotheken über 40.098,95 Euro und 90.291,25 Euro erwirkt.
27Zudem ist - wie die Beklagte ebenfalls mitgeteilt hat - eine Reihe von Haftbefehlen gegen den Kläger erwirkt worden, und zwar durch folgende Gläubiger:
28- K - Haftbefehl vom 19.03.2010
29- X3 - Haftbefehl vom 17.06.2010
30- L2 - Haftbefehl vom 02.06.2010
31- L6 - Haftbefehl vom 07.07.2010
32- L14 - Haftbefehl vom 21.07.2010
33- L11 Rechtsschutz - Haftbefehl vom 17.08.2010
34- L7, geb. L8 - Haftbefehl vom 02.09.2010
35- L15 - Haftbefehl vom 02.09.2010
36- L11 - Haftbefehl vom 16.09.2010
37- L13 - Haftbefehl vom 16.09.2010
38- L16 - Haftbefehl vom 11.10.2010.
39Der Kläger ist bereits durch Verfügung des Vorsitzenden vom 02.08.2010 unter Fristsetzung zum 20.08.2010 u.a. aufgefordert worden, umfassend zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzutragen und diese sowie die Tilgung der gegen ihn gerichteten Forderungen durch geeignete Unterlagen zu belegen. Dem ist der Kläger in der Folgezeit nicht nachgekommen, nachdem er zunächst unter Hinweis auf noch fehlende Unterlagen um Fristverlängerung bis zum 03.09.2010, sodann im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Vortrag der Beklagten zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen und Haftbefehlen gegen ihn um nochmalige Fristverlängerung zum 08.09.2010 gebeten hatte und schließlich der auf den 10.09.2010 anberaumte Senatstermin wegen ärztlich attestierter Erkrankung des Klägers für die Zeit vom 07.09. bis zum 10.09.2010 auf den 19.11.2010 vertagt worden war. Insbesondere hat der Kläger seine Behauptung betreffend die Teilzahlungsvereinbarung und die Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Gläubigerin K sowie die Einigung mit der Gläubigerin X3 über eine Verfahrenseinstellung in keiner Weise näher konkretisiert oder gar belegt. Er hat lediglich noch mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2010 pauschal geltend gemacht, dass ihm gegenüber der Forderung der Gläubigerin Fa. X3 (Nr. 3 der ihm zugeleiteten Forderungsaufstellung der Beklagten) Gebührenforderungen in Höhe von weit über 15.000,- Euro zustünden, auf die Forderung der K (Nr. 5 der Forderungsliste) ein vierstelliger Betrag gezahlt worden sei, die L16-Autobank (Nr. 21 der Forderungsliste) den PKW erhalten habe, er sich mit der Sparkasse (Nr. 27 der Forderungsliste) in Verhandlungen befinde, an seine geschiedene Ehefrau mehrere 1000,- Euro gezahlt worden seien und auch ein Abkommen getroffen worden sei, er jedoch "die genauen Zahlungen und Verhandlungen nicht in der Schnelle beibringen" könne.
40Im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens hatte die Beklagte noch durch Bescheid vom 09.09.2010 die sofortige Vollziehung ihres Widerrufsbescheides vom 24.03.2010 angeordnet und diese Maßnahme darauf gestützt, dass gegen den Kläger nicht nur zahlreiche weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden seien, sondern inzwischen auch seitens der StA Arnsberg unter dem 26.01.2010 Anklage mit dem Vorwurf der Untreue in 2 Fällen und des Betruges bzw. Betrugsversuchs in 22 Fällen - begangen durch 24 selbständige Handlungen in der Zeit vom 05.01.2005 bis zum 14.10.1008 - erhoben worden war (262 Js 1095/08). Im Senatstermin vom 19.11.2010 hat die Beklagte sodann noch eine Anklageschrift der StA Arnsberg vom 12.11.2010 (272 Js 774/10) überreicht, wonach dem Kläger eine weitere Untreuehandlung - begangen von Ende Februar bis Ende April 2009 und später - vorgeworfen wird. Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt; sie ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
41Entscheidungsgründe
42I.
43Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 24.03.2010 ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 6 Abs. 1 AGVwGO NW ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68ff VwGO möglich.
44II.
45Die Klage ist unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid ist zu Recht ergangen.
46Zutreffend hat die Beklagte in ihrem Bescheid die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0 bejaht; diese Voraussetzungen sind nach dem derzeitigen Stand auch nicht nachträglich entfallen.
47Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden. Ein Vermögensverfall liegt z.B. dann vor, wenn ein Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist und seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Er wird darüber hinaus vermutet, wenn ein Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
481.
49Vorliegend kommt zu Lasten des Klägers schon die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRA0 zum Tragen.
50Gegen den Kläger war bereits vor Erlasses des angefochtenen Widerrufsbescheides auf Antrag der im Bescheid genannten Gläubigerin K Versicherung der Haftbefehl vom 19.03.2010 erlassen worden. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung sind 10 weitere Haftbefehle hinzugekommen. Der Kläger hat weder konkret vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die zugrunde liegenden Forderungen etwa vollständig getilgt wären oder die Haftbefehle sonstwie zu Unrecht ergangen seien.. Auch die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2010 vermögen hieran nichts zu ändern. Es fehlen jegliche hinreichende Fakten, aus denen auch nur annähernd darauf geschlossen werden könnte, dass die den Haftbefehlen zugrunde liegenden Forderungen in Gänze erfüllt seien. Erst recht hat der Kläger seine ohnehin nur äußerst pauschalen Ausführungen zu zwischenzeitlichen Zahlungen in keiner Weise belegt.
51Eine weitere Frist zu ergänzenden Ausführungen war dem Kläger ebenfalls nicht einzuräumen. Der Kläger hatte seit der ersten Fristsetzung zum 20.08.2010 über mehrere Monate Zeit, seinen Vortrag gemäß den Hinweisen des Senats vom 02.08.2010 zu vervollständigen und entsprechend zu belegen. Eine nachvollziehbare Begründung, warum ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder schriftsätzlich noch im Senatstermin durch seinen Prozessbevollmächtigten erfolgt.
52Damit gilt die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO für den Vermögensverfall des Klägers nach wie vor fort.
532.
54Der Vermögensverfall ist aber auch positiv feststellbar.
55Der Kläger war bei Erlass des Widerrufsbescheides ersichtlich nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Daran hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert.
56So hatten bereits zur Zeit des Widerrufs die in dem Bescheid der Beklagten ausdrücklich angesprochenen Gläubiger K und X3 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger betrieben und die Gläubigerin K auch schon - wie vorerwähnt - den Haftbefehl gegen den Kläger erwirkt. Bis heute hat der Kläger weder die von ihm in der Klageschrift vom 27.04.2010 behauptete Ratenzahlungsvereinbarung mit der K Versicherung beigebracht noch auch nur deren Inhalt konkretisiert oder gar die Zahlung etwaiger vereinbarter Raten belegt. Entgegen den ebenfalls nicht belegten Angaben des Klägers in der Klageschrift, die Fa. X3 wolle das Vollstreckungsverfahren einstellen, hat diese nachfolgend unter dem 17.06.2010 sogar noch den Erlass des Haftbefehls gegen den Kläger erreicht.
57Dass es sich hierbei nicht nur um vom Kläger beherrschbare kurzfristige Zahlungsprobleme in Bezug auf die vorgenannten zwei Gläubiger gehandelt, sich der Kläger vielmehr in grundlegenden und tiefgreifenden finanziellen Schwierigkeiten befunden hat und noch befindet, belegen eindeutig die nach Erlass des Widerrufsbescheides eingeleiteten zahlreichen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, wie sie sich aus den von der Beklagten zu den Akten gereichten Forderungslisten ergeben. Danach hat sich die desolate finanzielle Situation des Klägers keineswegs gebessert, sondern zweifelsfrei mehr und mehr zugespitzt. Dabei hat es der Kläger sogar wegen eher geringfügiger Beträge unter 1.000,- Euro zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen sich kommen lassen. Konkrete Angaben dazu, wie der Kläger die Vielzahl der in der Vollstreckung befindlichen Forderungen in absehbarer Zeit erfüllen könnte, fehlen. Auch sonst ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass der Kläger etwa in näherer Zukunft eine dauerhafte Konsolidierung erreichen könnte. Das gilt umso mehr, als der Kläger entgegen dem Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 02.08.2010 auch im Übrigen keinerlei Angaben zu seinen sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat.
58Entsprechend hat die Beklagte zu Recht einen Vermögensverfall des Klägers angenommen. Da dieser nach vorstehenden Ausführungen auch nicht nachträglich entfallen ist, ist der Widerruf nach wie vor berechtigt.
593.
60Von einer Gefährdung Rechtsuchender ist ebenfalls auszugehen.
61Besondere Umstände, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind vom Kläger selbst nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger ist als Rechtsanwalt nicht in einer Sozietät oder Bürogemeinschaft eingebunden, so dass etwaige Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen schon im Hinblick hierauf ausscheiden. Abgesehen davon hat die Staatsanwaltschaft Arnsberg - wie schon erörtert - unter anderem unter dem 26.01.2010 gegen den Kläger den Vorwurf der Untreue und des Betruges erhoben, wobei dem Kläger ausweislich der Anklageschrift angelastet wird, gegenüber Rechtsschutzversicherungen falsche Abrechnungen erstellt bzw. fingierte Fälle zur Abrechnung gestellt zu haben. Wie sich aus der Anklageschrift ergibt, hat der Kläger die Vorwürfe jedenfalls teilweise selbst eingeräumt.
62Demgemäß war die Klage abzuweisen.
63III.
64Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht.
65Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.
66Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
67IV.
68Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, § 709 ZPO. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
69V.
70Rechtsmittelbelehrung
71Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
72Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
75Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.