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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der An-tragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Der am 12.06.1962 geborene Antragsteller war im Jahre 1994 zunächst im
4LG-Bezirk C als Rechtsanwalt zugelassen worden, bevor er Anfang 1998 seinen Kanzleisitz in den LG-Bezirk N verlegte und dann dort zugelassen wurde. Im März 2003 erfolgte die Zulassung bei dem OLG I2. Die Kanzleiräume befinden sich in O, O2. Er betreibt die Praxis gemeinsam mit seiner Ehefrau B U. Der Antragsteller war psychisch erkrankt (Depressionen mit Suizidgefahr). Er befand sich deshalb in der Zeit vom 24. September 2008 bis 05. Dezember 2008 in stationärer Behandlung. In einem vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vorgelegten Gutachten des Facharztes für forensische Psychiatrie Dr. G heißt es dazu:
5"Herr U1 war aufgrund einer schweren depressiven Episode allmählich beginnend 2004 und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ab 2007 aufgrund erkrankungsbedingter kognitiver Störungen und einer hiermit verbundenen cerebralen Leistungsminderung nicht mehr fähig, seine berufliche Tätigkeit als Anwalt ausuüben, sinnvoll einen Prozess zu führen und wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen."
6II.
7Durch Bescheid vom 17. Juli 2008 (Az.: I-B-(3)-120730) der dem Antragsteller nach Ansicht des Senat frühestens am 5. Dezember 2008, also am Tage der Entlassung aus der psychiatrischen Klinik, rechtswirksam zuging, widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Die Antragsgegnerin stützt den Widerruf zunächst auf die Regelvermutung in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO: In zwei Zwangsvollstreckungssachen sei jeweils ein Haftbefehl nach §§ 807, 901 ZPO erlassen worden, nämlich
8• RAK I2 524,95 € (lfd. Nr. 8) - 2008
9• OJK I2 3.024,00 € (lfd. Nr. 10) -2008
10Außerdem lägen in vier weiteren Sachen Zwangsvollstreckungsaufträge vor, und zwar
11III.
13Gegen diese Widerrufsverfügung wendet sich der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag, der am 12. Dezember beim AGH einging.
14Zur Begründung trug er zunächst vor, seine finanziellen Verhältnisse seien geordnet. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis lägen nicht (mehr) vor. Dann wies er "ausdrücklich" darauf hin, dass es auch keine anderen Titel gebe. Außerdem seien die "Unregelmäßigkeiten" aufgrund der psychischen Erkrankung des Antragstellers entstanden. Jedenfalls heute seien die Vermögensverhältnisse konsolidiert. Insofern legt er eine Vielzahl von Urkunden vor, auf die noch näher einzugehen sein wird.
15Der Antragsteller beantragt,
16den Widerrufsbescheid vom 26. März 2007 aufzuheben.
17IV.
18Die Antragsgegnerin beantragt,
19den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück zu weisen.
20Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss als rechtmäßig und weist ergänzend darauf hin, dass während des laufenden Verfahrens eine weitere Forderung gegen den Antragsteller bekannt geworden sei, und zwar über 48.250,00 € zzgl. Zinsen (lfd. Nr. 12). Hier war von der Klägerin behauptet worden, der Antragsteller habe Fremdgeld in der bezeichneten Höhe vereinnahmt, aber nicht an sie ausgekehrt.
21V.
22Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 16 Abs. 5
23i. V. m. §§ 37, 39 BRAO frist- und formgerecht gestellt, also zulässig, jedoch unbegründet. Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Widerrufsverfügung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Recht angenommen. Die Voraussetzungen sind bislang auch nicht entfallen.
241.)
25Zu den Forderungen im Einzelnen:
26Am 28. Juni 2007 war in der Sache der lfd. Nr. 5 bereits ein Haftbefehl ergangen. Am 16. Oktober 2008 wurde die Eintragung (Az.: 7 M 759/05) indessen wieder gelöscht, nachdem die Forderung beglichen worden war.
27In der lfd. Nr. 7 wurde der Zwangsvollstreckungsauftrag zurückgenommen.
28In der Sache der lfd. Nr. 8 wurde der Haftbefehl zwischenzeitlich, wie die Bestätigung der Abt. 7 M des AG D vom 3. November 2008, beweist, gelöscht.
29Der Titel über 112.712,85 €‚ die dem Zwangsvollstreckungsauftrag der lfd. Nr. 9 zugrunde liegt, ist noch unbeglichen.
30In der Sache der lfd. Nr. 10 wurde der Haftbefehl nach Zahlung der Forderung gelöscht.
31Die lfd. Nr. 11 ist zwischenzeitlich ebenfalls durch Zahlung erledigt.
32Die Forderung in der Sache der lfd. Nr. 12 (Fall "Mandantengelder") wurde ebenfalls bezahlt.
332.)
34Daraus ergibt sich Folgendes:
35a.)
36Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelvermutung in § 14 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt: In den Fällen 5, 8 und 10 bestanden nämlich Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Abgesehen davon lagen die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls auch außerhalb der Regelvermutung zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vor: Von einem Vermögensverfall ist nämlich auszugehen, weil der Antragsteller in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er auch außer Stande ist, seinen Verpflichtungen geregelt nachzukommen. Gegen ihn lagen zum Zeitpunkt des Widerrufs sechs aktuelle Schuldtitel vor; Vollstreckungsmaßnahmen waren eingeleitet; danach noch in einem weiteren Fall (lfd. Nr. 12).
37Darin liegen Beweiszeichen für einen Vermögensverfall (vgl. nur BGH NJW-RR 2000, 1228, 1229; AGH NRW AnwBl. 1999, 698; Feuerich/Weyland, BRAO [7. Aufl. 2008], § 7 Rn. 142). Diesen Beweiszeichen ist der Antragsteller, der insoweit darlegungspflichtig ist (BGH NJW-RR 1999, 712; Henssler/Prütting, BRAO [2. Aufl. 2004], § 14 Rdnr. 28 m. w. Nws.) und worauf er durch Verfügung des Vorsitzenden vom
3820. Oktober 2008 auch ausdrücklich hingewiesen wurde, nicht ausreichend detailliert entgegengetreten. Im Gegenteil: Die Behauptung, es lägen keinerlei Eintragungen mehr im Schuldnerverzeichnis vor, war falsch. Gleiches gilt für die ursprüngliche Behauptung, es lägen keine weiteren Titel vor.
39Auch waren die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet. Ein Ausnahmefall lag nicht vor. Im Gegenteil: Der Fall 12 (Nicht-Auskehrung von Mandantengeldern, Klage des Mandanten erforderlich) zeigt, dass die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet waren.
40Zum Zeitpunkt des Widerrufs war also von einem Vermögensverfall auszugehen.
41b.)
42Der Antragsteller behauptet aber, dass sich seine Vermögensverhältnisse inzwischen konsolidiert hätten. Die Regelvermutung ist in der Tat beseitigt. Die Forderungen, die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde lagen (Fälle 5, 8, 10) sind sämtlich beglichen. Gleiches gilt für die Forderungen in den Fällen 7, 11 und 12. Offen ist allein noch die Forderung zur lfd. Nr. 9 in Höhe von 112.712,85 €.
43Dazu trägt der Antragsteller vor, dass am 16. Dezember 2008 gegen den Titel Nichtigkeitsklage erhoben wurde (Az.: 8 O 423/08). Die zuständige Zivilkammer hat einen Beweisbeschluss erlassen, wonach ein Gutachten eingeholt werden soll zur Prozess(un)fähigkeit des Antragstellers zum Zeitpunkt des Verfahrens, welches mit der Ausurteilung der nun mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Forderung endete. Es ist beantragt worden, die Klage abzuweisen. Mit den Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers wurde aber vereinbart, dass bis zum Abschluss der 1. Instanz des Nichtigkeitsverfahrens keine Vollstreckung aus dem Urteil des LG N vom
449. August 2008 erfolgen (Bestätigungsschreiben der Gläubiger vom 7. Mai 2009). Das der Nichtigkeitsklage zugrunde liegende Urteil des LG N stammt zwar vom 9. August 2007; der Senat geht hier zugunsten des Antragstellers von einem Schreibfehler des Beklagten aus.
45Im Senatstermin am 8. Mai 2009 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er nach dem bisherigen Vortrag auf dem Weg zu einer Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse zu sein scheine, aber von einer vollständigen Konsolidierung (noch) nicht ausgegangen werden könne. Ihm wurde aufgegeben,
46Zum Nachweis, dass seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich materiell geordnet seien, legte der Antragsteller eine Vielzahl von Urkunden vor, die mit ihm erörtert wurden:
488.151 €;
5012.030 €;
52Der Antragsteller macht demnach folgende Rechnung über seine Einnahmen und Ausgaben auf:
54Überschuss aus selbständiger Tätigkeit durchschnittlich
55im Monat 2.400,00 €
56Mieteinnahmen 651,00 €
57Kapitalerträge 17.137,16 € ./. 12, monatlich 1.428,09 €
58Steuererstattung 8.070,75 € ./. 12, monatlich 672,56 €
59Kindergeld 888,00 €
60Umweltprämie Pkw 2.500,00 € ./. 12 208,33 €
61insgesamt: 6.247,98 €
62Die Ausgaben werden wie folgt dargelegt:
63Miete lt. Mietvertrag vom 06.12.1999 1.371,00 €
64(anzumerken ist, dass Vermieterin allein
65die Ehefrau des Antragstellers ist)
66Krankenversicherung LVM (Antragsteller) lt.
67Bescheinigung vom 331,38 €
68Krankenversicherung E (Ehefrau und Kinder) 1.031.07 €
69B Lebensversicherung (Antragsteller) 98,74 €
70Q Lebensversicherung (Antragsteller) 80,44 €
71Strom monatlich 287,00 €
72Kabelfernsehen 16,90 €
73Gas 318,00 €
74Wasser (402,00 €./. 3 Monate) monatlich 134,00 €
75Gemeinde Z1 81,48 €
76Versorgungswerk 2 x 105,47 € 210,94 €
77U 3 ca. 50,00 €
78insgesamt: 4.011,40 €"
79c.)
80Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann von einer nachhaltigen und zweifelsfreien Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers nicht ausgegangen werden. Selbst wenn der Senat den ungewissen Ausgang der Nichtigkeitsklage vor dem LG N im Hinblick darauf außer Betracht lässt, dass aus dem vorliegenden Urteil derzeit keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen, haben sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers zwischenzeitlich zwar deutlich verbessert, das war jedoch nur mit Hilfe des Vermögens der Ehefrau des Antragstellers und deren Eltern möglich und hatten neue Verbindlichkeiten ausgelöst, die der Antragsteller aus seinen Einkünften nicht bedienen kann. Ganz entsprechend lässt der Antragsteller in den Vergleich der Einkünfte und Ausgaben dann auch die Kapitaleinkünfte seiner Ehefrau einfließen, die im übrigen zur Sicherung der Darlehnsansprüche gegen den Antragsteller und seiner Ehefrau an den Darlehnsgeber abgetreten sind und bezieht auf der Habenseite Steuererstattungen und staatliche Zuwendungen ein, die jedoch nicht laufend anfallen, sondern Einmaleffekte darstellen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auf der Habenseite auch die Praxiseinkünfte berücksichtigt, die auf die Beteiligung seiner Ehefrau anfallen und auf der Habenseite ferner das Kindergeld für 5 Kinder hinzurechnet, ohne die laufenden Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie zu berücksichtigen. Das vom Antragsteller vorgelegte Rechenwerk, das einen Überschuss der Einkünfte über die Ausgaben belegen soll, ist deshalb gewiss nicht geeignet, eine zweifelsfreie Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers nachzuweisen. Mag der Antragsteller mit Hilfe dritter Personen zwischenzeitlich zwar die ursprünglich mehr als desolate Situation überwunden haben, so sind seine finanziellen Verhältnisse jedoch noch nicht wieder so geordnet, dass von einer nachhaltigen Konsolidierung unter Fortfall des Vermögensverfalles gesprochen werden kann. Deshalb lässt die zwischenzeitliche Verbesserung in den Vermögensverhältnissen des Antragstellers die Aufhebung der ursprünglichen Widerrufs-
81verfügung zum heutigen Zeitpunkt noch nicht wieder zu.
823.)
83Ausreichende Tatsachen dafür, dass der Vermögensverfall des Antragstellers ausnahmsweise die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Fall 12 belegt eher das Gegenteil und die zwischenzeitliche Verbesserung in den Vermögensverhältnissen des Antragstellers lässt die nur abstrakt notwendige Gefährdung der Interessen rechtssuchender Personen nicht entfallen.
84VI.
85Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 201 Abs. 1, 202 BRAO. Der Gegenstandswert von 50.000,00 € entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats.