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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
Gründe;
2I.
3Der jetzt 41-jährige Antragsteller ist seit dem 18.08.1999 als Rechtsanwalt im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen.
4Ab dem Jahr 2007 kam es vermehrt zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller. Auf entsprechende Auskunftsschreiben der Antragsgegnerin vom 22.09.2008 sowie 28.10.2008 reagierte der Antragsteller nicht.
5Unter dem 07.03.2009 erhielt die Antragsgegnerin durch die Finanzverwaltung NRW Kenntnis davon, dass das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 05.02.2009 (Az. 73 IN 410/08) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers mangels kostendeckender Masse abgewiesen habe.
6Dies nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, den Antragsteller mit Schreiben vom
7Der Antragsteller erklärte hierzu mit Schreiben vom 15.05.2009, dass die dem Insolvenzverfahren zugrundeliegende Forderung des Finanzamtes C2 in Höhe von € 21.842,84 durch Schätzung ermittelt und mittlerweile durch Nachmeldung von Steuererklärungen erheblich reduziert worden sei.
9Die in der Forderungsaufstellung unter den Ziffern 3, 6 und 7 geführten Forderungen seien von ihm ausgeglichen worden. Belege hierzu legte er nicht bei.
10Gleichzeitig gestand er ein, dass er derzeit nicht in der Lage sei, die noch offenen Gesamtverbindlichkeiten in einer Summe zu tilgen.
11Seine derzeitige finanzielle Situation beruhe auf der von ihm vorgenommenen Trennung von seiner Ehefrau.
12Durch Umstrukturierung seiner Kanzlei und eine damit einhergehende günstigere Kostenstruktur sei er jedoch zuversichtlich, seine Verbindlichkeiten in angemessenen Teilbeträgen abzahlen zu können, wofür Voraussetzung die Fortführung seiner anwaltlichen Tätigkeit sei.
13Teilzahlungsabreden fügte er diesem Schreiben nicht bei.
14Dass von ihm als Beleg für seine Vermögensverhältnisse in Bezug genommene Gutachten des ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalters fügte er seinem Schreiben vom 15.05.2009 ebenfalls nicht bei und legte es auch nicht auf entsprechende Nachforderung der Antragsgegnerin unter Fristsetzung zum 05.06.2009 vor.
15Daraufhin erließ die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Widerrufsverfügung vom 15.06.2009 und stützte diese insbesondere auf die gesetzliche Vermutung des § 26 II InsO, die dem Antragsteller unter dem 16.06.2009 zugestellt worden ist.
16Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 15.07.2009, vorab per Telefax beim Anwaltsgerichtshof am gleichen Tage eingegangen.
17Der Antragsteller begründet seinen Antrag damit, dass er noch mit mehreren Gläubigern in Verhandlungen stehe.
18Im Übrigen habe das Finanzamt lediglich eine Forderung in Höhe von € 12.494,87 gegen ihn gehabt, die er zwischenzeitlich "erheblich reduziert" habe, ohne hier konkret zu werden.
19Der Prüfungsbericht des Finanzamtes C2 beträfe Umsatzsteuerforderungen des Finanzamtes, die aufgrund der Prüfung von einem Betrag von € 9.018,00 auf € 5.490,72 reduziert worden seien, deren Ausgleich ihm jedoch in einer Summe nicht möglich sei, weshalb er eine ratenweise Zahlung anstrebe.
20Bezüglich der in der Forderungsliste der Antragsgegnerin enthaltenen Forderungen belegt er durch Überweisungsträger und Bestätigung des zuständigen Gerichtsvollziehers, dass die Forderung zu Ziffer 6 (Forderung der Firma H unter dem 22.07.2008 ausgeglichen worden sei. Bezüglich der Position 4 (Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW Düsseldorf) stehe er in Verhandlungen zur Vereinbarung einer Ratenzahlung. Belege könne er insoweit nicht beibringen.
21Die Position zu Ziffer 7 (PVR S GmbH) sei nach seiner Kenntnis bezahlt, Belege könne er auch hierzu nicht vorlegen. Solle der Betrag tatsächlich noch offen sein, so werde er ihn umgehend bezahlen.
22Ausführungen zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen macht er keine.
23In rechtlicher Hinsicht vertritt er die Auffassung, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden "weitgehend ausgeschlossen" werden könne.
24Er betreibe seine Kanzlei mit Frau Y in Bürogemeinschaft, die sich auch zur Hälfte an den gemeinsamen Betriebskosten beteilige. Eine Gefährdung in Bezug auf einen möglichen Zugriff seiner Gläubiger auf eingehende Fremdgelder könne dadurch vermieden werden, dass bis zur Klärung seiner Vermögensverhältnisse die Verwaltung der für seine Kanzlei eingehenden Gelder auf Frau Y2 übertragen werde, die für sich ein auf ihren Namen lautendes Anderkonto einrichten könne. Diese könne sich dann schuldrechtlich verpflichten, Honorare und sonstige dem Antragsteller zustehende Gelder auf ein von ihm dann neu einzurichtendes Kanzleikonto zu zahlen, dass auf keinem Briefbogen erwähnt werde.
25In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller auf entsprechende Nachfrage bestätigt, dass eine Reihe von Verbindlichkeiten noch offen seien, er zwar mit Teilzahlungen begonnen habe, allerdings noch nicht alle offenen Verbindlichkeiten habe erledigen können und auch noch nicht mit allen Gläubigern Teilzahlungsvereinbarungen getroffen habe.
26Der Antragsteller beantragt,
27den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.06.2009 aufzuheben.
28Die Antragsgegnerin beantragt,
29den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
30II.
31Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
32Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 II Nr. 7 BRAO angenommen; diese Voraussetzungen sind auch im Nachhinein nicht entfallen.
33Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden.
34Ein Vermögensfall liegt nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes dann vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist und seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.
35Er wird darüber hinaus vermutet, wenn ein Rechtsanwalt in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
361.
37Der Antragsteller befand sich zur Zeit des Erlasses der Widerrufsverfügung vom 15.06.2009 in Vermögensverfall und dieser ist auch in der Folgezeit nicht weggefallen.
382.
40Von einer Gefährdung Rechtsuchender ist vorliegend ebenfalls auszugehen.
41Besondere Umstände, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
4243
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist insbesondere seine Abrede mit Frau Y2 nicht geeignet, eine solche Gefährdung abstrakt auszuschließen, da es sehr wohl vorstellbar ist, dass der Antragsteller auch Zahlungen in bar entgegennimmt und damit die Abreden betreffend die Errichtung eines Anderkontos leerlaufen würden, abgesehen von der Tatsache, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof durch Zusammenarbeit mit lediglich einem weiteren Anwalt nicht gewährleistet werden kann, dass der Antragsteller lückenlos überwacht wird.
44Hinzu kommt, dass der Antragsteller einen solchen Regelungsmodus auch lediglich angeboten hat, er also noch nicht einmal bis zum heutigen Tage umgesetzt ist.
45III.
46Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 201 I BRAO, 13 a FGG.
47Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.