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Anwaltsgerichtshof NRW, (2) 6 EVY 4/02

Datum:
04.07.2003
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
(2) 6 EVY 4/02
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2003:0704.2.6EVY4.02.00
 
Tenor:

Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts wird zum Schuldspruch mit der Maßgabe verworfen, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt in vier Fällen einer Be-rufspflichtverletzung gem. §§ 43 BRAO i. V. m. 14 BerufsO schuldig ist.

Zum Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil geändert:

Es werden die Maßnahme eines Verweises und die Verhängung einer Geldbuße von 1.000,00 € ausgesprochen.

Die Verfahrenskosten beider Rechtszüge tragen die Rechtsanwaltskammer Köln und der angeschuldigte Rechtsanwalt jeweils zur Hälfte.

Die notwendigen Auslagen des angeschuldigten Rechtsanwalts trägt dieser zur Hälf-te selbst und im Übrigen die Rechtsanwaltskammer Köln.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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