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wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§
2196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
3Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 25.06.2026 im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
4zur Schlussrechnung des Verwalters;
zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung; falls deren Versagung beantragt wird, sind bis zum 25.06.2026 der Antrag zu stellen und die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§ 290 InsO);
Zur Person des/der noch zu bestimmenden Treuhänder(in) und seiner/ihrer Beauftragung mit der Überwachung des Schuldners im Verfahren zur Restschuldbefreiung (§§ 288, 292 Abs. 2 InsO)
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts aus.