Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn F. B. P., A.-straße N01,00000 R., Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Köln unter N02 eingetragenen Firma L.
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt X. E., I.-straße N03, 00000 C.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. M. S., Z.-straße N04, 00000 W.
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung 30.158,38 €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 6 602,51 €
Zwischensumme 36.760,89 €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 36.760,89 € 6.984,57 €
Endbetrag 43.745,46 €
Gründe:
2Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 20.03.2018 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
3Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, dessen Grundlage der Wert der Insolvenzmasse ist, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 InsVV).
4Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans odereiner vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
5Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
6Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
7Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm Zurückbleiben (§ 3 InsVV).
8Die Bestimmung der maßgeblichen Masse im Einzelnen richtet sich nach § 1 Abs. N03 der InsVV.
9Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm Zurückbleiben (§ 3 InsVV).
10Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 125.595,74 €.
11Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 21.541,70 € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 45 Gläubigern auf 1.900,00 €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
12Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 21.541,70 €.
13Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 140 % und damit auf den Betrag von 30.158,38 € gerechtfertigt.
14Die Erhöhung der Vergütung über einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV kommt erst dann in Betracht, wenn sich das konkrete Verfahren von dem Normalfall typischer vergleichbarer Verfahren abhebt. Dies ist dann der Fall, wenn die individuellen Verhältnisse im Einzelfall die Geschäftsführung als so besonders schwierig oder aufwendig erscheinen lassen, dass aus diesem Grund ein Missverhältnis zur Regelvergütung entstehend würde.
15Im Wesentlichen war das Verfahren geprägt durch die Anfechtung von Rechtshandlungen gern. §§ 129 ff. InsO sowie die Führung von Prozessen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen um eine Kernaufgabe des Insolvenzverwalters handelt und die Durchsetzung der Anfechtungsansprüche zu einer Massemehrung geführt hat. Zur prozessualen Durchsetzung dieser Ansprüche wurde teilweise eine externe Anwaltskanzlei beauftragt, auch wenn der Insolvenzverwalter glaubhaft geschildert hat, dass die Vorbereitung der Prozesse, die Absprachen mit der Kanzlei und deren Aufsicht (aufgrund der eigenen Haftung des Insolvenzverwalters) für diesen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden war.
16In der Gesamtschau hält das Gericht eine Erhöhung von insgesamt 40 % - auch im Hinblick auf etwaige Überschneidungen der beantragten Erhöhungen - für angemessen aber auch ausreichend.
17Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 06.01.2026 verwiesen.
18Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
19Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
20Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
2122
Rechtsmittelbelehrung
23(Textpassage wurde entfernt)