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Der Angeklagte wird wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 185 Alt. 1, 194 StGB
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
3I.
4Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung x-Jahre alte Angeklagte bereitet sich derzeit auf die Sachkundeprüfung für (Textpassage wurde entfernt) vor. Er bezieht Bürgergeld. Der Angeklagte ist B. und hat XX Kinder.
5Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 10.04.2026, der in der Hauptverhandlung erörtert und von dem Angeklagten als richtig anerkannt worden ist, weist keine Eintragung auf.
6II.
7Im Rahmen der Hauptverhandlung konnten aufgrund der Einlassung des Angeklagten und der Aussagen der Zeugen S. und K. folgende Feststellungen getroffen werden:
8Am 06.12.2025 gegen 02:45 Uhr sprach der Angeklagte die Zeugin S. am Kölner Hauptbahnhof im Abschnitt A des Bahnsteigs 7 mit den Worten „Mein Kollege will dich gerne mal krass in den Arsch ficken!" an. Mit dieser Äußerung wollte der Angeklagte die Ehre der Zeugin herabwürdigen.
9III.
10Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte Beleidigung gemäß §§ 185 Alt. 1, 194 StGB schuldig gemacht. Die Beleidigung ist darin zu sehen, dass die Zeugin durch die Äußerung zu einem sexuellen Objekt herabgewertet werden sollte.
11IV.
12Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
13Es war der Strafrahmen des § 185 Alt. 1 StGB zugrunde zu legen, der eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.
14Innerhalb dieser Strafrahmen hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
15Strafschärfend wirkte sich aus, dass der Angeklagte die Tat unter Umständen (nachts am Ende eines Gleises) begangen hat, die die Situation für die Zeugin besonders bedrohlich und einschüchternd machten. Zudem hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung versucht, die Tat als Missverständnis herunterzuspielen.
16Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte und unter zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten gemäß §§ 53, 54 StGB hält das Gericht
17eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 €
18für tat- und schuldangemessen. Die Höhe der Tagessätze bemisst sich nach den Angaben des Angeklagten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
19V.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.