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Amtsgericht Köln, 203 C 19/26

Datum:
21.04.2026
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 203
Entscheidungsart:
Teil-Versäumnis- und Urteil
Aktenzeichen:
203 C 19/26
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2026:0421.203C19.26.00
 
Schlagworte:
Versorgungssperre, Versorgungsunterbrechung, Zuständigkeit
Normen:
§§ 41g, 41f, 102 Abs. 1 EnWG; §§ 273, 320 BGB; §§ 301 Abs. 1, 331 Abs. 2 ZPO
Leitsätze:

Für eine auf Versorgungsunterbrechung gerichtete Klage gilt die streitwertunabhängige und ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte aufgrund § 102 Abs. 1 EnWG

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.316,47 EUR sowie Mahn- und Sperrversuchskosten in Höhe von 141,90 EUR und außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 131,00 EUR, mithin 3.589,37 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5,00 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 169,55 EUR seit dem 15.03.2022, aus 420,10 EUR seit dem 11.02.2023, aus 784,38 EUR seit dem 30.01.2024, aus 684,01 EUR seit dem 02.02.2024, aus 631,43 EUR seit dem 01.02.2025 sowie aus 627,00 EUR seit dem 20.02.2026 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 91 % und die Klägerin zu 9 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 3.316,47 € festgesetzt.

 
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