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Amtsgericht Köln, 149 C 28/26

Datum:
26.08.2026
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 149
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
149 C 28/26
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2026:0826.149C28.26.00
 
Schlagworte:
Abflughafen, Abgangsflughafen, anderweitige Beförderung, Fluggastrechte Verordnung, Annulierung, Ersatzbeförderung, Umbuchung, Ausgleichsleistung
Normen:
VO (EG) 261/2004 Art. 5 Abs. 1 c)
Leitsätze:

Der Abflughafen der anzubietenden anderweitigen Beförderung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) der Fluggastrechte-VO muss mit dem Abflughafen des annulierten Flugs identisch sein.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2026 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 95,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2026 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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