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Es wird festgestellt, dass der am 06.04.2024 durch den Wahlausschuss
bekannt gemachte Beschluss der Mitglieder des Beklagten über die Neuwahl der Vorstandsmitglieder unwirksam ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der im Zeitraum Februar bis April 2024 durchgeführten Vorstandswahl.
3Der Beklagte ist ein unter der Vereinsregisternummer N01 beim Vereinsregister des Amtsgerichts N. eingetragener Verein mit Sitz in N.. Die Klägerin ist Mitglied des Vereins.
4Der Verein hat eine Satzung sowie eine darauf beruhende Wahlordnung. Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung besteht „[d]er Vorstand im Sinne § 26 BGB […] aus sechs gleichrangigen Mitgliedern. […]“. § 14 der Satzung trifft Regelungen zu Wahlen, wobei § 14 Abs. 5 der Satzung auf die Wahlordnung verweist. § 14 Abs. 2 der Satzung lautet:
5„Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und schriftlichen Abstimmungen setzt der Vorstand einen Wahlausschuss ein.“
6§ 1 Abs. 1 und 2 der Wahlordnung lautet:
7„(1) Der Wahlausschuss ist gemäß § 14 (2) der Satzung zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen; er führt diese eigenverantwortlich durch, stellt das Ergebnis fest und informiert Mitglieder, Vorstand und MInt über das Ergebnis. Der Wahlausschuss handelt unparteiisch und ist ausschließlich den Mitgliedern verantwortlich.
8(2) Wahlen zu Vereinsämtern gemäß § 14 (1) und schriftliche Abstimmungen werden grundsätzlich per Briefwahl durchgeführt. Die Briefwahl kann durch eine elektronische Abstimmung ergänzt werden, die hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Prüfung der Stimmberechtigung, der Sicherstellung der einmaligen Stimmabgabe und des Wahlgeheimnisses mindestens der Briefwahl entspricht. Bei turnusmäßigen Wahlen können die Mitglieder auch anlässlich des Jahrestreffens wählen.“
9§ 2 Abs. 2 der Wahlordnung lautet:
10„Der Wahlausschuss stellt die Wahlunterlagen zusammen; sie bestehen aus dem Wahlaufruf, der Kandidatenvorstellung und dem Wahlzettel mit Informationen zum Wahlverfahren. Der Wahlzettel enthält - nach den zu wählenden Ämtern gruppiert - die Liste der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge.“
11Mit der Wahlbenachrichtigung vom 08.02.2024 (Anlage K18, Bl. 150 d.A.) informierte der Wahlausschuss die Mitglieder über die anstehenden Wahlen. Darin teilte der Wahlausschuss den Mitgliedern in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 3 der Wahlordnung insbesondere mit, dass „das aktive Wahlrecht […] elektronisch, per Briefwahl oder per persönlicher Wahl beim H. bzw. vor der Mitgliederversammlung wahrgenommen werden“ könne. Die elektronische Stimmabgabe sei bis Dienstag, den 02.04.2024, 18 Uhr, möglich. Der sogenannte H. ist ein durch den Beklagten organisiertes informelles Jahrestreffen, das vor der Mitgliederversammlung stattfindet.
12Mit E-Mail vom 25.02.2024 (Anlage K19, Bl. 152) hat das Vorstandsmitglied Dr. V. I. noch einmal auf die anstehenden Wahlen aufmerksam gemacht. Darin teilt er - in Abweichung von der Wahlbenachrichtigung des Wahlausschusses - insbesondere mit, dass „[d]ie Wahl […] am Dienstag, den 02.04.2024 um 18:00 Uhr“ ende. Die E-Mail trägt die Signatur des Herrn Dr. V. I. mit Angabe der Funktion als „Vorstandsmitglied“.
13Das Ergebnis der Wahl wurde vereinsintern durch den Wahlausschuss im Rahmen der Mitgliederversammlung am 06.04.2024 sowie mit E-Mail vom 07.04.2024 bekanntgegeben.
14Die Klägerin meint, dass der am 06.04.2024 durch den Wahlausschuss bekannt gemachte Beschluss der Mitglieder des Beklagten über die Neuwahl der Vorstandsmitglieder unwirksam sei, weil die Wahl an formellen und materiellen Wahlfehlern leide.
15Sie meint, die Gestaltung des Zugangs zu der H.veranstaltung führe zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung. Die H.veranstaltung sei für kandidierende Mitglieder wichtig, um unter den Teilnehmern für die eigene Kandidatur zu werben. Kandidaten, die - wie die Klägerin - die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Beklagten für die Nutzung von Onlinediensten (nachfolgend „ANB“) nicht akzeptiert haben, müssten zu der Teilnahme an diesem Jahrestreffen wegen der fehlenden Unterzeichnung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 EUR zahlen. Dies stelle eine als Verwaltungsgebühr getarnte Strafgebühr dar.
16Die Mitglieder, die die ANB nicht unterzeichnet haben, seien weitgehend von nahezu allen Onlineaktivitäten und auch Präsenzaktivitäten ausgeschlossen. Dadurch entstünden Nachteile für (potenzielle) Wahlkandidaten. So habe die Klägerin keine Möglichkeit gehabt, an einem für den 06.02.2024 angesetzten Jour Fixe teilzunehmen, der eine Informationsgelegenheit für potenzielle Kandidaten gewesen sei. Einige Wahlkandidaten hätten ferner vorzeitig Einblick in die Bewerbungstexte anderer Kandidaten nehmen können, die (später) in der Vereinszeitschrift Y. veröffentlicht würden. Dadurch hätten sie ihre Texte auf die Darstellungen der Gegenkandidaten abstimmen und sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen können. Der Klägerin sei aufgrund der abgelehnten Unterzeichnung der ANB - anders als anderen Mitgliedern und Gegenkandidaten - erst am 12.02.2024 ein Zugang zu einem persönlichen Onlinebereich eingeräumt worden, in welchem Kandidaten Informationen über ihre Person und ihre Vorstellungen einstellen können. Ebenso habe die Klägerin den Zugang zu dem vereinsinternen Diskussionstool zur Vorstandswahl verspätet erhalten. Die Klägerin habe auch nur eingeschränkte Leserechte für verschiedene elektronische Vereinsmedien gehabt.
17Die mit der Klägerin um einen Vorstandsposten konkurrierende Frau E. S. habe ferner eine aus Vereinsmitteln finanzierte öffentliche Veranstaltung (Crepes-Essen am 29.2.2024 bei Frau S. zu Hause) angekündigt und zur Wahlwerbung für sich genutzt. Andere Kandidaten und Menschen, die als Opposition gegenüber dem Vorstand wahrgenommen werden würden, seien gleichheitswidrig von der Teilnahme an dieser Veranstaltung ausgeschlossen worden. Dies gelte insbesondere für die gleichfalls für den Vorstand kandidierende Frau F. W., die von Frau S. ausgeladen worden sei. Dadurch habe Frau W. keine Möglichkeit gehabt, dort Wahlwerbung für sich und für die mit ihr zusammenarbeitende Klägerin zu machen, was sich auf die Wahlchancen der Klägerin ausgewirkt habe. Auch im Übrigen habe es einseitige Wahlwerbung in offiziellen Vereinsmedien gegeben. So seien im Editorial des Vereinsmagazins klare Empfehlungen zur Wahl von Kandidaten gegeben worden. Frau S. habe sich ferner einen Wettbewerbsvorteil dadurch verschafft, dass sie die Veröffentlichung von Kandidatenprofilen zum 22.02.2024 verkündete, ohne die übrigen Kandidaten darüber in Kenntnis zu setzen. Die Frist zur Editierung des Auftritts sei erst zum 25.02.2024 abgelaufen, sodass einige Profile früher einsehbar gewesen seien als andere.
18Die Wahl sei ferner nicht durch den Arbeitsauftrag des Notvorstandes gedeckt. Mit Beschluss vom 04.01.2024 (Anlage K 17) habe das Amtsgericht N. - Registergericht - einen Notvorstand eingesetzt. Zu dessen Aufgaben gehöre laut Beschluss „die Einberufung einer Mitgliederversammlung zum Zwecke der satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands des Vereins“. Auftrag des Vorstandes sei damit die Organisation der Wahl des gesamten Vorstands gewesen. Davon abweichend seien nur zwei von insgesamt sechs Vorstandspositionen (Vorstand Vereinsleben, Vorstand Administration) zur Wahl ausgeschrieben und letztendlich gewählt worden.
19Durch die E-Mail vom 25.02.2024 des Vorstandsmitglieds Dr. V. I. sei ferner ein falscher Eindruck über die Wahlmöglichkeiten entstanden. Dass die Nachricht ausdrücklich mit der Funktion „Vorstandsmitglied“ unterzeichnet war, sei für viele Mitglieder ein Signal dafür gewesen, dass diese Information vollständig und richtig gewesen sei. Die Empfänger hätten auf Basis der klaren Formulierung davon ausgehen müssen, dass etwa eine Stimmabgabe im Rahmen der H.veranstaltung am Vortag der Mitgliederversammlung nicht mehr möglich sei. Am 05.04.2024 seien verschiedene Mitglieder - so auch Herr L. A. und Herr Dr. J. Q. - überrascht gewesen, dass sie noch wählen dürften. Der Zeuge R. G., der selbst Vereinsmitglied ist, habe am 05.04.2024 verschiedene Gespräche geführt; im Rahmen dieser Gespräche hätten unter anderem Herr A. und Herr Dr. Q. ihre Verwunderung über das korrekte Wahlende geäußert. Der Beklagte könne nicht ausschließen, dass die unzutreffende Information des Herrn Dr. I. dazu geführt habe, dass Mitglieder ihre Stimmrechte nicht wahrgenommen haben. Angesichts der Wahlbeteiligung von 6,36 % der Mitglieder sei dies anzunehmen. Eine Korrektur der fehlerhaften E-Mail von Herrn Dr. I. ist - unstreitig - nicht erfolgt. Dem Beklagten sowie Herrn Dr. I. sei die Wichtigkeit der korrekten Information der Mitglieder bekannt, da bereits die Wahlen im Jahr 2022 unter anderem aufgrund einer falschen Mitteilung des Wahlendes angegriffen wurden (AG N., Urt. v. 19.09.2023, Az. 159 C 178/22, vorgelegt als Anlage K20, Bl. 154 ff. d.A.; LG N., Urt. v. 12.06.2024, Az. 13 S 189/23, vorgelegt als Anlage K30, Bl. 335 ff. d.A.).
20Die Klägerin beantragt,
21festzustellen, dass die im Zeitraum März/April 2024 beim Beklagten durchgeführte Vorstandswahl, deren Ergebnis (Vorstand Administration: M. D.; Vorstand Vereinsleben: E. S.) am 06.04.2024 auf der Mitgliederversammlung bzw. per E-Mail vom 07.04.2024 bekannt gegeben wurde, nichtig ist.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Der Beklagte ist der Ansicht, die behaupteten Wahlfehler wären entweder nicht unterlaufen oder führten nicht zur Unwirksamkeit der Wahl. So behauptet der Beklagte, weniger als 2 % der Mitglieder seien mit der ANB nicht einverstanden. Um auch denen, die eine Zustimmung zur Geltung der ANB ablehnen, einen Zugang zu Veranstaltungen zu ermöglichen, sei die Möglichkeit geschaffen worden, sich über einen externen Dienstleister anzumelden. Der Beklagte habe ein legitimes Interesse an einer zumindest teilweisen Erstattung der dadurch verursachten Zusatzkosten, da der auf individuellen Präferenzen beruhende Mehraufwand nicht vollständig der Allgemeinheit aufzubürden sei. Es treffe nicht zu, dass Mitglieder von Veranstaltungen ausgeschlossen würden, weil sie den ANB nicht zugestimmt hätten. Richtig sei, dass ihnen als Folge ihrer Ablehnung die meisten Onlinemedien des Beklagten nicht zur Verfügung stehen. Ohnehin seien die meisten Angebote des Vereins aber auch ohne Login im Veranstaltungsverzeichnis einsehbar.
25Ferner sei der Jour Fixe vom 06.02.2024 keine Plattform zur Vorstellung der Vorstandskandidaten, sondern eine Veranstaltung des amtierenden Vorstands, in dessen Rahmen die Vorstandsmitglieder in unregelmäßigen Abständen über die Vorstandsarbeit informieren würden und Mitgliedern, die ein ehrenamtliches Engagement in Erwägung ziehen, Einblick in die Praxis gegeben würde.
26Frau S. habe ferner für das veranstaltete Crepes-Essen am 29.2.2024 keine Erstattung der Kosten bei dem Beklagten angefragt. Es habe dort auch keine Wahlkampfreden oder sonstige Werbung für die Vorstandskandidaten gegeben.
27Der Beschluss des Amtsgerichts N. - Registergericht - vom 04.01.2024 (Anlage K17) sei nicht wörtlich zu verstehen. Außerdem ergebe sich aus der Zuständigkeit des Registergerichts für die Bestellung eines Notvorstandes nicht auch die Befugnis, die Satzung des betroffenen Vereins zu ändern oder von dem in dieser vorgesehenen Wahlverfahren abzuweichen. Indes bestimme die Satzung des Beklagten ausdrücklich die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ebenso wie deren rollierende Neuwahl.
28Die Erinnerungsmail des Herrn Dr. I. sei nicht als Wahlbekanntmachung zu verstehen. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass Herr Dr. Q. und Herr A. sich über das Wahlende erst am 05.04.2024 überrascht gezeigt hätten.
29Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen G.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 12.12.2025 (Bl. 663 ff. d.A.) Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Die Klage ist zulässig und begründet.
32I.
33Die Klage ist zulässig.
34Die Klägerin kann die behaupteten Beschlussmängel als Mitglied des Beklagten im Wege der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) geltend machen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 02.07.2007, Az. II ZR 111/05, Rn. 60, juris). Die Klägerin war im Zeitpunkt der Beschlussfassung sowie der Rechtshängigkeit Mitglied des Beklagten und hat daher ein Interesse an der Feststellung, ob der in der streitgegenständlich betroffenen Wahlperiode gewählte Vorstand rechtmäßig besetzt war. (vgl. z.B. Brandenburgisches OLG, Urt. v. 03.07.2012, Az. 11 U 174/07, Rn. 42, juris).
35II.
36Die Klage ist auch begründet, da der am 06.04.2024 durch den Wahlausschuss bekannt gemachte Beschluss der Mitglieder des Beklagten über die Neuwahl der Vorstandsmitglieder unwirksam ist.
37Eine wirksame Beschlussfassung setzt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Beachtung der Satzungsbestimmungen des Vereins voraus. Beschlüsse, die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende Satzungsbestimmungen gefasst sind, sind nichtig (OLG Hamm, Urt. v. 01.03.2021, Az. I-8 U 61/20, Rn. 41, juris; LG N., Beschl. v. 12.06.2024, Az. 13 S 189/23, S. 3, vorgelegt als Anlage K30, Bl. 335 ff. d.A.). Dabei kann ein Beschluss aus formellen (verfahrensmäßigen) oder materiellen (inhaltlichen) Gründen fehlerhaft sein (Schöpflin in BeckOK, BGB, 76. Ed. 01.11.2025, § 32 Rn. 30 ff.). Ein - unmittelbar zur Nichtigkeit des Beschlusses führender - materieller Beschlussmangel liegt vor, wenn der Beschluss seinem Inhalt nach gegen zwingende gesetzliche oder statutarische Vorschriften oder gegen Grundsätze des Gesellschaftsrechts verstößt (Schöpflin in BeckOK, BGB, 76. Ed. 01.11.2025, § 32 Rn. 31 m.w.N.). Formelle Beschlussmängel sind hingegen Verstöße gegen zwingende gesetzliche oder statutarische Regeln über das Verfahren, etwa bei der Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung, insbes. der Beschlussfassung (vgl. Schöpflin in BeckOK, BGB, 76. Ed. 01.11.2025, § 32 Rn. 32 m.w.N.). Vereinsbeschlüsse, die lediglich an einem formellen Fehler leiden, sind dadurch nicht immer nichtig. Vielmehr gilt Folgendes: Zwar ist für die Ungültigkeit eines Beschlusses nicht mehr - so die frühere Rechtsprechung des BGH - notwendig, dass das Abstimmungsergebnis auf dem Verfahrensfehler beruht. Vielmehr gilt - im Anschluss an aktienrechtliche Entscheidungen des BGH - auch im Vereinsrecht die Geltung der sogenannten Relevanztheorie (vgl. BGH, Urt. v. 02.07.2007, Az. II ZR 111/05, Rn. 44, juris; vgl. z.B. auch Brandenburgisches OLG, Urt. v. 03.07.2012, Az. 11 U 174/07, Rn. 69, juris; LG N., Beschl. v. 12.06.2024, Az. 13 S 189/23, S. 3, vorgelegt als Anlage K30, Bl. 335 ff. d.A.). Für das auf das Abstimmungsergebnis bezogene Kausalitätskriterium ist daher danach zu fragen, welche Relevanz der Verfahrensfehler für die Ausübung der Mitwirkungsrechte des Einzelnen hat. Maßgeblich ist, ob ein objektiv urteilendes Mitglied bei richtiger Handhabung zu einer anderen Entscheidung gelangt sein könnte. Relevanz meint dabei ein dem Beschluss anhaftendes Legitimationsdefizit, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Nichtigkeit rechtfertigt.
38a)
39Hinsichtlich der Beschlussfassung über die Wahlen zum Vorstand liegt ein Verstoß gegen zwingende Satzungsbestimmungen vor. Der Wahlausschuss hat seine Pflicht verletzt, die Vorbereitung und den Ablauf der Wahl zu beaufsichtigen und Maßnahmen zu ergreifen, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl sicherstellen. Es hat unterlassen, die Mitglieder des Beklagten darauf aufmerksam zu machen, dass das in der E-Mail des Vorstandsmitglieds Herrn Dr. I. mitgeteilte Wahlende nicht korrekt ist und stattdessen eine Wahl auch noch unmittelbar vor der Mitgliederversammlung möglich ist.
40Die allgemeine Aufsichts- und Organisationspflicht des Wahlausschusses ergibt sich aus einer Auslegung der einschlägigen Satzungs- und Wahlordnungsvorschriften.
41Vereinssatzungen sind - auch nach § 19 Abs. 2 S. 1 der Satzung - der Auslegung zugänglich. Dabei sind sie objektiv, lediglich aus ihrem Inhalt heraus auszulegen; Willensäußerungen oder Interessen der Gründer, sonstige tatsächliche Umstände aus der Entstehungsgeschichte oder der späteren Vereinsentwicklung dürfen nicht verwertet werden (BGH, Beschl. vom 11.11.1985, Az. II ZB 5/85, Rn. 16, juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.05.2015, Az. 12 W 882/15, Rn. 37, juris; KG Berlin, Beschl. v. 20.07.2020, Az. 22 W 10/20, Rn. 8, juris).
42Der Wahlausschuss ist gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung i.V.m. § 1 Abs. 1 der Wahlordnung zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen. Gemäß § 2 Abs. 2 der Wahlordnung stellt der Wahlausschuss die Wahlunterlagen zusammen, die aus dem Wahlaufruf, der Kandidatenvorstellung und dem Wahlzettel mit Informationen zum Wahlverfahren bestehen. Die Wahlordnung betont insbesondere, dass der Wahlausschuss unparteiisch handelt und ausschließlich den Mitgliedern verantwortlich ist. Sinn und Zweck ist mithin, einen Ausschuss zu schaffen, der für die ordnungsgemäße Vorbereitung und den reibungslosen Ablauf von Wahlen und Abstimmungen sorgt. Daraus resultiert - über die in der Wahlordnung statuierten Rechte und Pflichten des Wahlausschusses hinausgehend - eine auf die Wahlen bezogene allgemeine Aufsichts- und Organisationspflicht des Wahlausschusses. Der Ausschuss muss demnach diejenigen Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um eine ordnungsgemäße Wahl zu gewährleisten. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger und gewissenhafter, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des Wahlausschusses unter Berücksichtigung der Störungswahrscheinlichkeit und möglicher Folgen für notwendig und ausreichend halten darf, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu gewährleisten. Welche Maßnahmen zumutbar sind, richtet sich insbesondere nach der Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung der Wahl und dem Gewicht möglicher Folgen. Je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung, desto eher ist die Zumutbarkeit zu bejahen. Vor diesem Hintergrund kann der Wahlausschuss - sofern sich erkennbar erhebliche Fehlinformationen im Zusammenhang mit den Wahlen im Umlauf befinden - gehalten sein, auf die Fehlerhaftigkeit des jeweiligen Mediums hinzuweisen. Dabei kann - insbesondere bei der Mitgliederanzahl des Beklagten - jedoch nicht verlangt werden, dass der Wahlausschuss auf jede fehlerhafte Äußerung eines beliebigen Mitgliedes hinweisen muss. Jedoch ist ein solcher Hinweis dann geboten und zumutbar, wenn erkennbar ist, dass der Äußernde kein beliebiges Mitglied ist und die Äußerung bzw. die Fehlinformation eine nicht nur unerhebliche Anzahl von Mitgliedern erreicht haben könnte.
43So liegt der Fall hier. Die E-Mail stammt nicht von einem beliebigen Vereinsmitglied, sondern von einem Vorstandsmitglied. Herr I. hat die E-Mail ausweislich der Signatur in seiner Funktion als Vorstandsmitglied versendet. Die E-Mail war an den E-Mail-Verteiler „C.@O..de“, über den unstreitig die überwiegende Anzahl von Vereinsmitgliedern erreicht werden kann, gerichtet. Es war nicht auszuschließen, dass die E-Mail bei den Adressaten eine erhebliche Fehlvorstellung über das Datum des Wahlendes hervorrufen würde. Der Wahlausschuss hätte deshalb vorsorglich - etwa durch eine E-Mail an denselben E-Mail-Verteiler - auf den Fehler in der E-Mail des Vorstandsmitglieds hinweisen müssen. Ein solcher Hinweis erfordert wenig Aufwand und ist mithin zumutbar. Die fehlerfreie Wahlbenachrichtigung des Wahlausschusses vom 08.02.2024 hat einen solchen Hinweis auch nicht entbehrlich gemacht, da er zeitlich vor der E-Mail des Herrn Dr. I. vom 25.02.2024 verschickt wurde. Auch die Online-Plattform des Beklagten, auf der die korrekten Wahldaten abrufbar waren, hat einen solchen Hinweis durch den Wahlausschuss nicht entbehrlich gemacht. Es war nicht gesichert, dass wahlberechtigte Mitglieder des Beklagten ihre Fehlvorstellung überhaupt bemerkten und auf der Wahlhomepage das zutreffende Datum nachgelesen haben. Im Zweifel hatten die Mitglieder keinen Anlass, davon auszugehen, dass die Informationen aus der E-Mail des Vorstandsmitgliedes fehlerhaft waren. Sie hatten daher auch keinen Anlass, das korrekte Datum zum Wahlende mittels anderer Medien zu verifizieren. Deshalb ist auch unerheblich, dass im später erschienenen Vereinsmagazin die korrekten Wahldaten mitgeteilt wurden.
44b)
45Der Verstoß führt zur Nichtigkeit des zu den Vorstandswahlen gefassten Beschlusses. In Anwendung der Relevanztheorie ist nicht auszuschließen, dass i) Stimmabgaben allein deswegen unterblieben sein könnten, weil Mitglieder davon ausgingen, dass die Wahl am 02.04.2024 endete, und ii) hierdurch das Abstimmungsergebnis abweichend ausfiel.
46Das Gericht ist von der fehlenden Relevanz des Verstoßes nicht überzeugt. Der Beklagte ist beweisfällig geblieben. Der Beklagte ist auch beweisbelastet. Wenn das klagende Mitglied bestimmte Beschlussmängel behauptet, muss der Verein den Beweis satzungsmäßigen Verfahrens oder fehlender Relevanz des Verstoßes führen, weil dieser aus der Beschlussfassung Rechte für sich herleitet (OLG Hamm, Urt. v. 01.03.2021, Az. I-8 U 61/20, Rn. 42 f., juris; Schöpflin in BeckOK, BGB, 76. Ed. 01.11.2025, § 32 Rn. 43 m.w.N.).
47Gem. § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei. Dabei genügt es, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, wobei hieran keine unerfüllbaren Anforderungen zu stellen sind. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urt. v. 06.05.2015, Az. VIII ZR 161/14, Rn. 11, juris m.w.N.).
48Nach vorstehendem Maßstab ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Verstoß gegen die Aufsichtspflicht für die Ausübung des Wahlrechts nicht relevant war. Es liegt kein Beweismittel vor, das die Behauptung des Beklagten bestätigt. Im Gegenteil hat der Zeuge G. bekundet, dass er nach dem 02.04.2024 an den Veranstaltungen im Vorfeld der Mitgliederversammlung teilgenommen und sich mit verschiedenen Mitgliedern unterhalten habe. Diese hätten sich - so unter anderem auch das Mitglied Herr Dr. Q. - teilweise überrascht gezeigt, dass sie noch wählen könnten. Der Zeuge G. habe den Personen - so auch Herrn Dr. Q. - daraufhin Wahlzettel ausgehändigt. Herr Dr. Q. habe mitgeteilt, den Wahlzettel am Tag der Mitgliederversammlung nicht selbst in die Wahlurne einwerfen zu können, da er verhindert sei. Es habe eine Abrede stattgefunden, wonach jemand anderes für ihn den Wahlbrief einwerfen sollte. Dies sei - so habe der Zeuge G. gehört - aber nicht gelungen. Der Wahlausschuss habe den Wahlzettel nicht angenommen, weil es nicht habe ausschließen können, dass es durch den Einwerfenden zu einer Doppelabgabe der Stimme komme.
49Eines gerichtlichen Hinweises auf die Beweislast der Beklagten bedurfte es nicht. Selbst wenn die Parteien infolge des Beweisbeschlusses vom 21.08.2025 davon ausgegangen sein sollten, dass die Klägerin beweisbelastet wäre, wäre durch den Hinweis auf die Beweislast kein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen. Denn der Beklagte hat auch für einen etwaigen Gegenbeweis keine Beweismittel angeboten. So hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2025 vorgetragen, dass Herr Dr. Q. die Gesprächsinhalte, die der Zeuge G. glaubhaft bekundet hat, nicht bestätigen würde. Gleichwohl hat der Beklagte Herrn Dr. Q. nicht als Zeugen benannt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte auch bei Hinweis auf die Beweislast keine Beweismittel angeboten hätte.
50III.
51Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
52IV.
53Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
54Rechtsbehelfsbelehrung:
55(Textpassage wurde entfernt)