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In der Restrukturierungssache
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter N01 eingetragenen T., E.-straße, 0000 Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn B. Y., K T., E.-straße, 0000 Köln und Herrn C. I., T., E.-straße, 0000 Köln
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. A., N.-straße 00000 Z. wird die Vergütung für den Restrukturierungsbeauftragten P. H. wie folgt festgesetzt:
Vergütung nach Stundensätzen
2Vergütung xxx €
3darin enthalten Vergütung für 64,37 Stunden des Restrukturierungsbeauftragten xxx€ Vergütung für 125,92 Stunde/n des qualif. Mitarbeiter xxx€
4Auslagen xxx€
5Zwischensumme xxx€
6zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx€
7Endbetrag xxx €
8Endbetrag xxx €
9Gründe:
10Gemäß § 77 StaRUG hat der Restrukturierungsbeauftragter Anspruch auf ein Honorar auf der Grundlage angemessener Stundensätze. Dabei ist die Unternehmensgröße, Art und Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Schuldnerin und die Qualifikation des Restrukturierungsbeauftragten sowie der qualifizierten Mitarbeiter zu berücksichtigen. Nach § 81 Abs. 3 StaRUG beträgt die Vergütung regelmäßig 350 € je Stunde und für die Tätigkeit qualifizierter Mitarbeiter 200 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Hier wurde für den Restrukturierungsbeauftragen ein Stundensatz von xxx € angesetzt. Für den unterstützenden Einsatz qualifizierter Mitarbeiter wurde für den Restrukturierungsbeauftragten ein Stundensatz von xxx € angesetzt. Hier wurde ein höherer Stundensatz angesetzt als nach § 81 Abs. 3 StaRUG angegeben, da gem. § 83 Abs. 1 StaRUG alle Auslagenschuldner zugestimmt haben. Der erhöhte Stundensatz ist aber auch angesichts der Komplexität des Verfahrens angemessen.
11Weitergehende Auslagen hat der Restrukturierungsbeauftragte nicht beantragt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 82 Abs. 2 S. 2 StaRUG.
12Rechtsmittelbelehrung:
13Textpassage wurde entfernt