Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Angeklagte wird wegen der im Strafbefehl vom 05.03.2025 bezeichneten Taten zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte selbst.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, 2, 22, 23 StGB, 465 StPO
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
3Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem Strafbefehl vom 05.03.2025, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
4Der Angeklagte hat seinen Einspruch auf die Rechtsfolgenseite beschränkt.
5Der Angeklagte war mit der aus dem Tenor ersichtlichen Geldstrafe zu belegen.
6Auf folgende Einzelstrafen wurde erkannt:
770 Tagessätze zu je 60,00 EUR für die Tat vom 07.03.2024
860 Tagessätze zu je 60,00 EUR für die Tat vom 15.03.2024
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.