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Amtsgericht Köln, 378 III 98/25

Datum:
20.11.2025
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 378
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
378 III 98/25
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2025:1120.378III98.25.00
 
Tenor:

Das Standesamt X.  wird angewiesen, die Entgegennahme der Namenserklärung der Antragstellerin nicht mit der Begründung abzulehnen, die Neubestimmung des Geburtsnamens bedürfe der Einwilligung ihrer Mutter.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

 
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