Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Verfahrenswert: 5000,- € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin beantragte am 11. Dezember 2024 bei dem Standesamt der Stadt F. die Änderung ihres Vornamens von O. in X. O. und ihres Geschlechtseintrags von männlich zu weiblich. Dies lehnte das Standesamt in Hinblick auf den zweiten männlichen Vornamen ab, mit der Folge, dass die Antragstellerin nun den Vornamen X. trägt.
4Die Antragstellerin beantragt,
5das Standesamt F. zu verpflichten, in das Personenstandsregister als Zusatznamen den Vornamen O. aufzunehmen.
6II.
7Der Antrag ist unbegründet.
8Die Entscheidung des Standesamts F. ist nicht zu beanstanden.
9Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag sieht vor, dass Vornamen zu bestimmen sind, die dem Geschlechtseintrag entsprechen.
10Das Standesamt hat daher zu Recht die Eintragung des weiteren Vornamens O. abgelehnt, da dieser dem weiblichen Geschlecht, dem sich die Antragstellerin ausweislich ihres Antrags auf Änderung ihres Geschlechtseintrags zugehörig fühlt, nicht entspricht.
11Wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, ist übergeordnetes Ziel des Gesetzes die Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität der Person. Diesem Ziel wird die Entscheidung des Standesamts gerecht, indem die Hinzufügung des männlichen Vornamens gegenüber einer Person, die sich dem männlichen Geschlecht nicht zugehörig fühlt, abgelehnt wird.
12Die Tatsache, dass einer Person männlichen Geschlechts der weitere Vorname H. traditionell hinzugefügt werden kann, ist allgemein bekannt und begründet als Ausnahme keinen Anspruch, weitere ausschließlich als weibliche Vornamen gebräuchliche Namen Personen männlichen oder ausschließlich als männliche Vornamen gebräuchliche Namen Personen weiblichen Geschlechts zu erteilen.
13Inwieweit die zudem hinsichtlich des Vornamens der Antragstellerin abweichende Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf, die soweit ersichtlich nach den Vorschriften des Transsexuellengesetzes ergangen ist, Auswirkung auf den Antrag der Antragstellerin nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag hat, braucht nicht entschieden zu werden. Hierzu hat die Antragstellerin trotz Nachfrage des Gerichts nicht Stellung bezogen.
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Textpassage wurde entfernt