Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Das Standesamt I. wird angewiesen, das Geburtsregister, Registernummer N01, Jahrgang 0000 wie folgt fortzuführen:
Die Eintragung betreffend die Mutter entfällt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligte zu 2. ist am 00.00.0000 in V., M. zur Welt gekommen und seit dem 28. Januar 0000 in I. angemeldet. Der Antragsteller, deutscher Staatsangehöriger, hat die Vaterschaft notariell beurkundet am 14. Oktober 2022 anerkannt, die Beteiligte zu 3., m. Staatsangehörige, hat dem Anerkenntnis in der deutschen Botschaft in V. am 29. November 2022 zugestimmt. Die Beteiligte zu 3. hat das Kind geboren. In der m. Geburtsurkunde vom 13. Dezember 2022 ist die Beteiligte zu 3. als Mutter des Kindes eingetragen. Das Standesamt I. beurkundete die Geburt am 24. April 0000 unter Angabe der Beteiligten zu 3. als Mutter nach. Das Familiengericht in V. entschied durch Urteil vom 3. November 2023 u.a. wie folgt:
4„Es wird festgestellt, dass S. G. D. C., identifiziert mit dem Personalausweis Nr. N02, nicht die biologische Mutter der minderjährigen Z. H. N. D. ist.“
5Die m. Geburtsurkunde vom 23. November 0000 weist infolgedessen als Elternteil nur noch den Antragsteller aus.
6Der Antragsteller beantragt,
7das Geburtsregister im Wege der Folgeberichtigung dahingehend zu berichtigen, dass die Mutter nicht mehr im Eintrag enthalten ist.
8Die Beteiligte zu 5. trägt vor, der Antragsteller habe bislang den Nachweis, dass es sich um eine Leihmutterschaft handelt, nicht erbracht. Das Urteil des m. Gerichts verstoße gegen § 109 Abs. 1 Ziffer 3 FamFG. Wenn die Leihmutter nicht die Mutter des Kindes sei, könne auch die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung nicht wirksam sein. Eine Person, die eine derart wesentliche Erklärung abgegeben habe, könne nicht aus dem Eltern-Kind-Verhältnis entfernt werden. Das Standesamt ist der Ansicht, die Mutterschaftsanfechtung sei nicht abgeschlossen, da eine Mutter für das Kind nicht genannt wird.
9Das Standesamt hat den Vorgang über die Standesamtsaufsicht dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
10II.
11Der Antrag ist begründet.
12Gemäß § 49 Abs. 2 PStG ist die Vorlage des Standesamts als Ablehnung der begehrten Amtshandlung zu werten.
13Die Beteiligte zu 3. ist aufgrund der erfolgreichen Anfechtung der Mutterschaft vor dem Familiengericht in V. nicht mehr als rechtliche Mutter des Kindes anzusehen. Dies gilt nach allen in Betracht kommenden Rechtsordnungen, also nach dem deutschen und dem m. Recht.
14Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Schließlich kann die Abstammung, sofern die Mutter verheiratet ist, nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Abs. 2 EGBGB unterliegen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz EGBGB). Diese Alternativen stehen in keinem Rangverhältnis zueinander, sondern sind einander gleichwertig (BGH, Beschluss vom 20. April 2016 – XII ZB 15/15 –, BGHZ 210, 59 f. und Beschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 320/17 -, FamRZ 2019, 890).
15Unter Anwendung des Aufenthaltsstatuts gelangt man zur Geltung deutschen Rechts. Der gewöhnliche Aufenthalt eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes, das entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller an der Leihmutterschaft beteiligten Personen alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht wird, ist in Deutschland. Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt im Geburtsland bestand dann nicht (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 530/17; Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 4. Aufl., Kap. IV Rn. 162). Soweit ersichtlich, dies ergibt sich zumindest aus der melderechtlichen Registrierung der Beteiligten zu 2. im Januar 2023 in I., hält sich das Kind nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten zu 3. und des Antragstellers bereits seit kurzer Zeit nach der Geburt in Deutschland auf. Dies ergibt sich auch aus der Sorgevollmacht, die die Beteiligte zu 3. dem Antragsteller bereits vorgeburtlich am 30. November 2022 erteilt hat und die sich insbesondere auf die Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes bezieht.
16Nach deutschem Recht ist gemäß § 1591 BGB Mutter des Kindes, die Frau, die das Kind geboren hat, mithin die Beteiligte zu 3.. Da das deutsche Recht eine Mutterschaftsanfechtung nicht kennt, könnte grundsätzlich das von einer Leihmutter geborene Kind selbst seiner genetischen Mutter nur im Weg der Adoption rechtlich zugeordnet werden.
17Dem widerspricht indes die Entscheidung des Familiengerichts in V. vom 3. November 0000, das die erfolgreiche Anfechtung der Mutterschaft ausgesprochen hat. Diese, vom deutschen Recht abweichende Entscheidung ist gemäß Art. 108 Abs. 1 FamFG in Deutschland in vollem Umfang anzuerkennen. Als Gegenstand der verfahrensrechtlichen Anerkennung kommen im Regelfall Entscheidungen ausländischer staatlicher Gerichte in Betracht, wobei es ausreicht, dass diese eine feststellende Wirkung haben (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13 –, FamRZ 2015, 240 Rn. 22). Eine dementsprechende Feststellung hat das Familiengericht V. ausdrücklich getroffen.
18Der Anerkennung dieser Entscheidung steht kein Hindernis nach § 109 FamFG entgegen.
19Die Anerkennung scheitert nicht nach § 109 Abs. 1 Ziffer 1 FamFG, denn das m. Gericht ist für die Entscheidung international zuständig gewesen. Die Anerkennungszuständigkeit im Sinne von § 109 Abs. 1 Ziffer 1 FamFG beurteilt sich nach deutschem Recht, das auf die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts spiegelbildlich anzuwenden ist. Demnach besteht die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, wenn sie auch bei entsprechender Anwendung der deutschen Vorschriften begründet gewesen wäre. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach § 100 FamFG und ist in solchen Fallkonstellationen nach § 100 Ziffer 1 FamFG an die Staatsangehörigkeit von Kind, Mutter oder Vater oder nach § 100 Zifffer 2 FamFG an deren gewöhnlichen Aufenthalt geknüpft (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13 –, BGHZ 203, 350-372 Rn. 25). Die internationale Zuständigkeit des m. Gerichts war im vorliegenden Fall unabhängig von der effektiven Staatsangehörigkeit und dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes jedenfalls aufgrund der Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts der Leihmutter in M. gegeben.
20Der Anerkennung steht auch nicht § 109 Abs. 1 Ziffer 4 FamFG entgegen. Nach dieser Regelung ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn diese zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (ordre public-Verstoß). Dies ist nicht der Fall.
21Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist nicht auf den nationalen kollisionsrechtlichen ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international. Mit diesem ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er den Prozess entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Das Recht der Entscheidungsanerkennung verfolgt als vornehmliches Ziel die Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs und - insbesondere in den den Personenstand berührenden Fragen - die Vermeidung hinkender Rechtsverhältnisse. § 109 Abs. 1 Ziffer 4 FamFG ist daher im Interesse eines internationalen Entscheidungseinklangs restriktiv auszulegen, so dass die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt (Bundesgerichthof, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13 -, BGHZ 203,350 f.; Beschluss vom 5. September 2018 - XII 224/17 -, StAZ 2019, 14 f.; so auch Oberlandesgericht I., vom 10. Januar 2023 – II-14 UF 126/22 –, juris). Dabei steht auch die als zwingendes Recht ausgestaltete Regelung des § 1591 BGB der Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Entscheidung für sich genommen nicht entgegen. Im Ergebnis ist der ordre public nur noch dann betroffen, wenn die Belange des Kindeswohls von absolut untergeordneter Bedeutung sind (Beckonline GK/ Stürner, Art. 6 Rn. 389).
22Die Leihmutterschaft in M. wird im Internet als rechtlich besonders sichere und zudem kostengünstige Alternative beworben. Letzteres allein vermag eine Entscheidung, die dem Kindeswohl entspricht, nicht auszuschließen. Höchstrichterlich ist bereits entschieden, dass es dem ordre public nicht widerspricht, wenn die Wirksamkeit der Leihmutterschaftsvereinbarung und die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern durch ein zuständiges ausländisches Gericht in einem rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren festgestellt worden ist, denn dann besteht die Gewähr für eine freie Entscheidung der Leihmutter und die Freiwilligkeit der Herausgabe des Kindes an die Wunscheltern wobei auch die Tatsache, dass die Leihmutter Geld erhält, kein Hindernis darstellt. Aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunsch- oder Bestelleltern zuweist, folgt für sich genommen jedenfalls dann noch kein Verstoß gegen den deutschen ordre public, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13 -, BGHZ 203, 350; Beschluss vom 5. September 2018 - XII 224/17 -, StAZ 2019, 14 f.; Beschluss vom 12. Januar 2022 – XII ZB 142/20 -, StAZ 2022, 147 f.).
23Die Feststellung, dass die Beteiligte zu 3. nicht die leibliche Mutter des Kindes ist, trifft das Urteil des Familiengerichts in V. explizit, inzidenter ergibt sich aus dem Urteil zudem, dass aufgrund eines DNA-Tests vom 20. Dezember 2022 auch die biologische Vaterschaft des Antragstellers feststeht.
24Neben den Rechten der Beteiligten zu 3. und des Antragstellers sind insbesondere die Grund- und Menschenrechte des aus der Leihmutterschaft hervorgegangenen Kindes in Betracht zu ziehen. Diese schließen das Recht des Kindes mit ein, eine rechtliche Eltern-Kind Verbindung begründen zu können. Für die Anerkennung ist entscheidend auf das Kindeswohl, mithin auf die Rechte des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abzustellen, welche grundsätzlich auch ein Recht des Kindes auf rechtliche Zuordnung zu beiden Eltern gewährleisten. Aber auch dann, wenn lediglich ein Wunschelternteil existiert, verstößt die Fortführung des Geburtsregisters dergestalt, dass die Leihmutter in dem Geburtsregister nicht weiterhin erwähnt wird, nicht gegen den ordre public ((Kammergericht Berlin, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 1 W 153/16 - StAZ 2018,183; MünchKomm/Wellenhofer, 9. Aufl, § 1591 Rn. 30). Denn auch bei der nach deutschem Recht nicht geregelten Mitmutterschaft zweier miteinander verheirateter Frauen wird ein Verstoß gegen Grundrechte des Kindes nicht für gegeben erachtet und die Zuordnung lediglich eines Elternteils akzeptiert (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18 -, StAZ 2018, 375 f.; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urt. v. 12.November 2024 - Beschwerde Nr. 46808/16 -, FamRZ 2024, 37 f.). Die vertrauliche Geburt nach §§ 25 ff. des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und die anschließende Inkognito-Adoption nach § 1747 Abs. 4 Satz 2 BGB gehen ebenfalls mit einer Trennung von Kind und Mutter einher, die vom Gesetzgeber ungeachtet der genetischen Mutterschaft und der während der Schwangerschaft entstandenen Bindung hingenommen wird.
25Die Entscheidung des Familiengerichts in V. ist, gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich, in einem gesetzmäßigen Verfahren unter Beachtung allgemein gültiger Verfahrensregelungen getroffen worden. Konkrete Regelungen betreffend die Leihmutterschaft enthält das m. Recht nicht, sie ist nicht verboten, es ergibt sich jedoch aus Art. 42 Satz 6 der m. Verfassung, dass auch mit Hilfe wissenschaftlicher Mittel gezeugte Kinder gleiche Rechte und Pflichten haben. Im Gegensatz zum deutschen Recht kennt das m. Recht die Mutterschaftsanfechtung, wobei im Fall der gesetzlich nicht geregelten Leihmutterschaft die vorhandenen Normen analog angewandt werden. Das Familiengericht in V. hat in seiner Entscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft und bejaht. Gemäß Art. 44 Abs. 3 der Politischen Verfassung der Republik M. genießen Kinderrechte in M. absolute Priorität. Bei der Auslegung der Gesetze wird dem von den Gerichten große Bedeutung beigemessen (Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil M. Anm. III A 8).
26Eine Zuordnung zur Leihmutter wäre in deren Heimatstaat wegen der entgegenstehenden dortigen Gerichtsentscheidung, welche die erfolgreiche Mutterschaftsanfechtung ausspricht, nicht maßgeblich. Dem entspricht es, dass die Leihmutter eine Elternstellung zu dem Kind tatsächlich nicht einnehmen und im Gegensatz zu dem Antragsteller weder die Fürsorge für das Kind noch dessen Erziehung übernehmen will.
27Die von der Standesamtsaufsicht geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses sind unbegründet. Dass die Beteiligte zu 3. nicht (mehr) als Mutter des Kindes anzusehen ist, berührt die Wirksamkeit der Zustimmung zu dem Vaterschaftsanerkenntnis des Antragstellers nicht. Sowohl nach deutschem Recht gemäß §§ 1592 Ziffer 2, 1595 BGB als auch nach Art. 109 des m. Gesetzbuchs der Kindheit und Jugend i.V. mit Art. 2 des Gesetzes 45 vom 5. März 1936 über Änderungen des Bürgerlichen Rechts in der Fassung von Art. 1 G 75 vom 30. Dezember 1968 hat der Antragsteller die Vaterschaft wirksam anerkannt. Dass die in den USA getroffenen Entscheidungen, die den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen, bereits vorgeburtlich gefällt wurden, ist insoweit unerheblich. Auch in dem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2014 entschiedenen Fall hatte der Vater mit Zustimmung der Leihmutter, die letztlich aufgrund der ausländischen Gerichtsentscheidung nicht nur aus dem Geburtseintrag entfernt, sondern von vornherein nicht eingetragen worden war, das Anerkenntnis erklärt (Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13 –, aaO; so auch für den Fall einer ukrainischen Leihmutter, Oberlandesgericht I., Beschluss vom 19. Juni 2024 – I -26 Wx 1/24, 26 Wx 1/24, StAZ 2025, 16 f.). Gleiches gilt im Fall der nachfolgenden Adoption des Kindes durch die Wunschmutter, die in den Fällen erforderlich ist, in denen eine anzuerkennende Entscheidung eines Gerichts nicht ergangen ist (vgl. Bundesgerichthof, Beschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 530/17 –, StAZ 2019, 173 f.). Dann wirkt die Zustimmung der Leihmutter zum Vaterschaftsanerkenntnis auch dann fort, wenn sie selbst nicht mehr rechtliche Mutter des Kindes ist.
28Dass sich bei der Anknüpfung an das Personalstatut der Mutter gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB unter Anwendung m. Rechts keine abweichende Entscheidung ergibt, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
29Die Anerkennung der Entscheidung des Familiengerichts V. steht entgegen der Ansicht der Standesamtsaufsicht auch nicht § 109 Abs. 1 Ziffer 3 FamFG entgegen. Danach darf eine ausländische Entscheidung nur anerkannt werden, wenn sie nicht mit einer hier ergangenen Entscheidung unvereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass der Verfahrensgegenstand identisch ist sowie die Rechtskraft der Entscheidung einer neuen entgegensteht (Musielak/Borth/Frank, Kommentar zum FamFG, 7. Aufl., § 109 Rz. 7). Weder liegt eine konkurrierende Entscheidung, noch eine konkurrierende Rechtshängigkeit zum identischen Verfahrensgegenstand vor.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
31Verfahrenswert: 5.000,- € (§ 36 Abs. 3 GNotKG).
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Textpassage wurde entfernt