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Das Standesamt Köln wird angewiesen, die Geburt der Beteiligten zu 3. dergestalt zu beurkunden, dass sowohl die Antragstellerin zu 1. als Mutter des Kindes als auch die Antragstellerin zu 2. als weiteres Elternteil in den Geburtseintrag aufgenommen werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden unter den Beteiligten nicht erstattet.
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerinnen sind miteinander verheiratet, sie haben vor der Geburt des Beteiligten zu 3. die Ehe in T. miteinander geschlossen. Die Beteiligte zu 3. wurde mittels einer anonymen Samenspende und einer Eizelle der Antragstellerin zu 2. gezeugt und von der Antragstellerin zu 1. geboren. In gleicher Weise erfolgte die Zeugin des am 0.00.0000 geborenen Bruders der Beteiligten zu 3., wegen dessen Geburtseintrag ein Verfahren zum Aktenzeichen 378 III 12/25 anhängig ist. Die Antragstellerin zu 2. ist spanische Staatsangehörige, die Antragstellerin zu 1. besitzt neben der deutschen auch die kanadische Staatsangehörigkeit.
4Das Standesamt hat den Sachverhalt dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt, weil es Zweifel hat, ob die Antragstellerin zu 2. dem Kind als weitere Mutter im Geburtsregister einzutragen ist.
5II.
6Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Für die Abstammung von der Mutter gilt das CIEC-Übereinkommen über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder vom 12. September 1962, da zwar als staatsvertragliche Regelung gegenüber dem autonomen Kollisionsrecht Vorrang hat, aber angesichts der wirksamen Eheschließung der Antragstellerinnen nicht zum Zuge kommt.
7Unter Anwendung deutschen Rechts wäre eine Eintragung der Antragstellerin zu 2. nicht möglich, da das deutsche Recht derzeit die Mitmutterschaft nicht kennt, so dass die Mitmutter nur durch Adoption die Stellung als Elternteil des Kindes erlangen kann. Diese Rechtslage stellt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar (EGMR, Entscheidung vom 12. November 2024 – Beschwerde Nr. 46808/16 -, FamRZ 2025, 37 f.; a.A. siehe Vorlagebeschluss des Kammergerichts vom 24. März 2021 – 3 UF 1122/20 -, StAZ 2021, 142 f.). Mutter des Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat, folglich die Antragstellerin zu 1., Die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau wird nach derzeit höchstrichterlicher Rechtsprechung weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit-Elternteil des Kindes (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – XII ZB 231/18 -, BGHZ 220, 58; Staudinger/Henrich (2022), Art. 19 Rn. 70).
8Demgegenüber gilt die Antragstellerin zu 2. unter Anwendung des spanischen Rechts als Mitmutter des Kindes. Befindet sich die Mutter in einer gleichgeschlechtlichen Ehe, so ist es möglich, dass das Heimatrecht der Ehefrau ihre rechtliche Mutterschaft aufgrund der Ehe mit der Gebärenden vorsieht (Duden in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. (Stand: 1. Juli 2023) Rn. 64). Gemäß Art. 44 Ziffer 5 des Zivilregistergesetzes liegt eine eheliche Abstammung auch vor, wenn die Mutter mit einer anderen Frau verheiratet ist, von der sie weder gesetzlich noch faktisch getrennt lebt, und diese andere Frau ihr Einverständnis damit erklärt, dass die Abstammung des von ihrer Ehefrau geborenen Kindes zu ihren Gunsten festgestellt werde.
9Diese Erklärung hat die Antragstellerin zu 2. abgegeben.
10Weist das anwendbare ausländische Recht die Elternstellung für ein Kind neben der Mutter kraft Gesetzes auch deren Ehefrau oder Lebenspartnerin zu, so liegt darin kein Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. April 2016 – XII ZB 15/15 –, StAZ 2016, 238; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 9, Aufl., Rn. 2984 e).
11Nach alledem sind beide Antragstellerinnen in den Geburtseintrag aufzunehmen.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
13Verfahrenswert: 5.000,- € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)
14Rechtsbehelfsbelehrung:
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