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zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten betreffend
das Kind T. B. R., geb. am 00.00.0000
wird gemäß § 64 EStG
Z. R., C.-straße, 00000
zur Kindergeldberechtigten bestimmt.
Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Verfahrenswert: 500,00 EUR (§ 231 Abs. 2 FamFG, 51 Abs. 3 FamGKG)
Gründe:
2Mit Schriftsatz vom 11.07.2024 stellte die Kindesmutter einen Antrag sich selber zur Kindergeldberechtigten zu bestimmen.
3Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Das Kind wird von beiden Elternteilen hälftig im Wechselmodell betreut.
4Beide Eltern zahlen keinen Barunterhalt.
5Die Eltern konnten sich außergerichtlich nicht einigen, wer das Kindergeld weiterhin beziehen soll.
6Deshalb wurde von der Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes zum 01.03.2024 eingestellt.
7Bis zu diesem Zeitpunkt bezog die Kindesmutter das Kindergeld.
8Dem Antrag der Kindesmutter widersprach der Kindesvater und beantragte ebenfalls sich selber zum Kindergeldberechtigten einzusetzen. Der Kindesvater trug u.a. vor, dass er den überwiegenden Teil der Schulkosten für die X. zahlen würde und die monatlichen Kosten der Turnaktivitäten des Kindes.
9Die Einigungen hierüber, wurde bereits vor Einstellung der Zahlung des Kindergeldes zwischen den Parteien getroffen.
10Im Verfahren nach § 64 EStG ist nicht zu prüfen, welchem Elternteil das Kindergeld letztlich zusteht. Es dient lediglich der Verwaltungsvereinfachung für die Familienkasse, dass der Bezugsberechtigte eindeutig feststeht.
11Etwaige Ausgleichsansprüche hinsichtlich des Kindergeldes sind ggfls. in einem Unterhaltsverfahren zu klären.
12Beide Elternteile bieten gleichermaßen die Gewähr, dass das Kindergeld zum Wohle des Kindes verwendet wird und sind auch beide nicht auf die Auszahlung des Kindergeldes angewiesen.
13Daraus folgernd kommt hier der Kontinuitätsgrundsatz zur Anwendung.
14Die Kindesmutter hat auch im Vorfeld die Zusicherung gegeben, den hälftigen Anteil des Kindergeldes an den Kindesvater auszuzahlen.
15Dementsprechend ist die Kindesmutter zur Kindergeldberechtigten zu bestimmen.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
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