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Amtsgericht Köln, 312 F 130/25

Datum:
02.07.2025
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 312
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
312 F 130/25
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2025:0702.312F130.25.00
 
Tenor:

             1.              Der Antragsteller und Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, Umgang mit seinen beiden Kindern M. Q. , geb. am 00.00.2016, und N. Q. , geb. am 00.00.2020 der Weise auszuüben, dass er sie im 14-tägigen Turnus jeweils in der Zeit von Donnerstag nach der Schule/ dem Kindergarten (ersatzweise 15:00 Uhr) bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich nimmt sowie in der Woche, in der kein Umgang am Wochenende stattfindet von Donnerstag nach der Schule / dem Kindergarten (ersatzweise: 15:00 Uhr) bis Freitag vor der Schule/ dem Kindergarten (ersatzweise: 9:00 Uhr), beginnend mit einem Umgangswochenende am Donnerstag, den 03.07.2025.

              a)              Der Vater holt die Kinder an der Schule / dem Kindergarten ab und bringt sie dorthin zurück. In eigener Verantwortung können diese eigenständig in den väterlichen Haushalt gehen. Soweit die Kinder nicht in die Schule/ den Kindergarten gehen bringt er sie zur Mutter zurück. Die Mutter ist verpflichtet, die Kinder mit den für das Wochenende benötigten Sachen auszustatten und ggf. zur Abholung bereit zu halten.

              b)               Der Umgang findet – soweit das jeweilige Kind transportfähig ist – grundsätzlich auch im Falle der Krankheit eines Kindes statt. Sollte die Ausübung eines Wochenendumgangs aus in der Person des Kindes liegenden Krankheitsgründen nicht möglich sein, findet der Umgang automatisch eine Woche später statt, ohne dass sich der festgelegte Turnus dadurch verändert.

              c)               Unmittelbar an ein Umgangswochenende angrenzende gesetzliche Feiertage oder an ein Wochenende anknüpfende Brückentage mit einem gesetzlichen Feiertag (z.B. Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 03. Oktober, Allerheiligen, Karneval) verlängern das jeweils angrenzende Umgangswochenende. Der turnusmäßige Umgang beginnt dann am Tag davor nach der Schule/ dem Kindergarten und endet am jeweils letzten schulfreien Tag zur selben Zeit. Soweit diese Tage an ein Umgangswochenende der Mutter angrenzen findet ein dort ggf. liegender Umgang von Donnerstag auf Freitag nicht statt.

              2.               Es gilt folgende Ferien- und Feiertagsregelung:

                            Sommer 2025:

                            Die Kinder verbringen die Zeit vom 27.07.2025 bis 13.08.2025 (10:00 Uhr) bei der Mutter und die Zeit vom 13.08.2025 (10:00 Uhr) bis 26.08.2025 (18:00 Uhr) beim Vater.

                            Beginnend ab Herbst 2025:

                            Die Kinder verbringen in ungeraden Jahren die erste Ferienhälfte der nordrhein- westfälischen Schulferien (Oster-, Sommer- und Herbstferien) vom letzten Schultag nach der Schule bis zum mittleren Wochenende samstags 18.00 Uhr bei dem Vater und die zweite Ferienhälfte vom mittleren Wochenende samstags 18.00 Uhr bis dem Schulbeginn vorausgehenden Samstag 18.00 Uhr bei der Mutter.

                            Die Ferienregelung ist der Wochenendregelung vorrangig. Sollte das Ferienende mit dem Wochenendumgang des Vaters zusammenfallen, so findet ein Umgang des Vaters von Samstag bis Sonntag nicht statt.

                            In geraden Jahren ist es umgekehrt zu handhaben.

              3.              Es gilt folgende Weihnachtsregelung:

                            In den nordrhein-westfälischen Weihnachtsferien verbringen die Kinder in ungeraden Jahren die Zeit vom letzten Schultag bis zum 26. Dezember 12:00 Uhr und vom 02. Januar 12.00 Uhr bis zum letzten Ferientag (18:00 Uhr) bei der Mutter. In der Zeit vom 26. Dezember 12:00 Uhr bis zum 02. Januar des Folgejahres 12.00 Uhr sind sie beim Vater.

                            In geraden Jahren ist es umgekehrt zu handhaben.

              4.              Geburtstage werden bei demjenigen Elternteil gefeiert, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Dieser Elternteil stellt sicher, dass der jeweils andere Gelegenheit erhält, ungestört mit dem Kind zu telefonieren.

              5.              Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

              6.              Die Entscheidung ist sofort wirksam.

              7.              Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

              8.              Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus Ziffern 1 - 4 dieses Beschlusses ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

 
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