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1. Der Antragsteller und Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, Umgang mit seinen beiden Kindern M. Q. , geb. am 00.00.2016, und N. Q. , geb. am 00.00.2020 der Weise auszuüben, dass er sie im 14-tägigen Turnus jeweils in der Zeit von Donnerstag nach der Schule/ dem Kindergarten (ersatzweise 15:00 Uhr) bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich nimmt sowie in der Woche, in der kein Umgang am Wochenende stattfindet von Donnerstag nach der Schule / dem Kindergarten (ersatzweise: 15:00 Uhr) bis Freitag vor der Schule/ dem Kindergarten (ersatzweise: 9:00 Uhr), beginnend mit einem Umgangswochenende am Donnerstag, den 03.07.2025.
a) Der Vater holt die Kinder an der Schule / dem Kindergarten ab und bringt sie dorthin zurück. In eigener Verantwortung können diese eigenständig in den väterlichen Haushalt gehen. Soweit die Kinder nicht in die Schule/ den Kindergarten gehen bringt er sie zur Mutter zurück. Die Mutter ist verpflichtet, die Kinder mit den für das Wochenende benötigten Sachen auszustatten und ggf. zur Abholung bereit zu halten.
b) Der Umgang findet – soweit das jeweilige Kind transportfähig ist – grundsätzlich auch im Falle der Krankheit eines Kindes statt. Sollte die Ausübung eines Wochenendumgangs aus in der Person des Kindes liegenden Krankheitsgründen nicht möglich sein, findet der Umgang automatisch eine Woche später statt, ohne dass sich der festgelegte Turnus dadurch verändert.
c) Unmittelbar an ein Umgangswochenende angrenzende gesetzliche Feiertage oder an ein Wochenende anknüpfende Brückentage mit einem gesetzlichen Feiertag (z.B. Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 03. Oktober, Allerheiligen, Karneval) verlängern das jeweils angrenzende Umgangswochenende. Der turnusmäßige Umgang beginnt dann am Tag davor nach der Schule/ dem Kindergarten und endet am jeweils letzten schulfreien Tag zur selben Zeit. Soweit diese Tage an ein Umgangswochenende der Mutter angrenzen findet ein dort ggf. liegender Umgang von Donnerstag auf Freitag nicht statt.
2. Es gilt folgende Ferien- und Feiertagsregelung:
Sommer 2025:
Die Kinder verbringen die Zeit vom 27.07.2025 bis 13.08.2025 (10:00 Uhr) bei der Mutter und die Zeit vom 13.08.2025 (10:00 Uhr) bis 26.08.2025 (18:00 Uhr) beim Vater.
Beginnend ab Herbst 2025:
Die Kinder verbringen in ungeraden Jahren die erste Ferienhälfte der nordrhein- westfälischen Schulferien (Oster-, Sommer- und Herbstferien) vom letzten Schultag nach der Schule bis zum mittleren Wochenende samstags 18.00 Uhr bei dem Vater und die zweite Ferienhälfte vom mittleren Wochenende samstags 18.00 Uhr bis dem Schulbeginn vorausgehenden Samstag 18.00 Uhr bei der Mutter.
Die Ferienregelung ist der Wochenendregelung vorrangig. Sollte das Ferienende mit dem Wochenendumgang des Vaters zusammenfallen, so findet ein Umgang des Vaters von Samstag bis Sonntag nicht statt.
In geraden Jahren ist es umgekehrt zu handhaben.
3. Es gilt folgende Weihnachtsregelung:
In den nordrhein-westfälischen Weihnachtsferien verbringen die Kinder in ungeraden Jahren die Zeit vom letzten Schultag bis zum 26. Dezember 12:00 Uhr und vom 02. Januar 12.00 Uhr bis zum letzten Ferientag (18:00 Uhr) bei der Mutter. In der Zeit vom 26. Dezember 12:00 Uhr bis zum 02. Januar des Folgejahres 12.00 Uhr sind sie beim Vater.
In geraden Jahren ist es umgekehrt zu handhaben.
4. Geburtstage werden bei demjenigen Elternteil gefeiert, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Dieser Elternteil stellt sicher, dass der jeweils andere Gelegenheit erhält, ungestört mit dem Kind zu telefonieren.
5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
6. Die Entscheidung ist sofort wirksam.
7. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
8. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus Ziffern 1 - 4 dieses Beschlusses ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
Gründe:
2I.
3Aus der beendeten Beziehung der Beteiligten sind die beiden Kinder M. Q. geboren am 00.00.2016 und N. Q. , geboren am 00.00.2020 hervorgegangen, die von der Kindesmutter betreut und versorgt werden. Das Sorgerecht üben die Beteiligten in gemeinschaftlicher Verantwortung aus. Der Antragsteller begehrt die Anordnung des Wechselmodells.
4Beide Eltern wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft. M. besucht in Wohnortnähe die Grundschule. N. besucht in der Zeit von 7:30 bis 16:00 Uhr den Kindergarten. Derzeit verbringen die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag ab Schulschluss/Betreuungsende des Kindergartens bis Sonntag 18:00 Uhr und jeden Donnerstag von Schulschluss bis Freitag bei ihrem Vater.
5Der Vater ist der Auffassung, das Wechselmodell entspreche dem Kindeswohl. Die Kinder würden sehr gerne Zeit bei Vater und Mutter verbringen. Zu beiden bestehe eine liebevolle Bindung. Durch die Einrichtung des Wechselmodells würde die Bindungskontinuität weiter gefördert werden, was einen positiven Einfluss auf die psychische Stabilität, die Identitätsbildung und die emotionale Sicherheit der beiden Kinder habe. bei seinem Arbeitgeber habe er bereits eine Einigung dahingehend erzielen können, dass er insbesondere in den Wochen, in denen er die Kinderbetreuung übernehmen würde, entsprechende zeitliche Freiräume eingeräumt bekommen könnte. Es gehe ihm nicht um Geld.
6Der Antragsteller beantragt,
7das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinen beiden gemeinsamen Kindern M. Q. , geb. am 00.00.2016 und N. Q. , geb. am 00.00.2020, dahingehend zu regeln, dass der Antragsteller berechtigt und verpflichtet ist, mit seinen Kindern, beginnend mit dem Monat Juni 2025, Umgang in jeder geraden Kalenderwoche wahrzunehmen.
8Die Antragsgegnerin stellt keinen Sachantrag.
9Die Anordnung eines Wechselmodells würde dem Kindeswohl und dem Kindeswillen nicht entsprechen. Es stellte sich unter Darstellung der näheren Einzelheiten als kindeswohlgefährdend dar.
10Das Gericht hat den Kindern Frau Rechtsanwältin L. als Verfahrensbeistand beigeordnet, die unter dem 24.06.2025 (Bl. 30 ff. GA) berichtete und unter Darstellung der näheren Einzelheiten zu der Einschätzung gelangt, dass M. im Gegensatz zu ihrem Bruder von dem Streit ihrer Eltern sehr belastet sei. Sie erlebe die massiven Konflikte und Streitigkeiten ihrer Eltern und müsse diese aushalten. Sie werde durch das Verhalten ihrer Eltern gezwungen sich zurückzuziehen, um den Streitigkeiten zu entgehen. Sie erlebe, wie ihre Mutter ihren Vater nicht grüße, Beschwichtigungen des Vaters fehlschlagen und die Eltern sich bei Schulfesten gegenseitig ignorieren. In der Auseinandersetzung seien beide Elternteile nicht dazu in der Lage, die Kinder im Blick zu haben und sie vor ihren Streitigkeiten zu schützen. Die Ignoranz der Eltern bei deren Aufeinandertreffen mache deutlich, wie sehr die Kinder in die Konflikte ihrer Eltern geraten seien. Kinder würden in der Regel versuchen, der Erwartung ihrer Eltern gerecht zu werden. So überlege M., in welchem Haushalt sie sich beim Zusammen treffen der Eltern aufhalte, um den richtigen Ansprechpartner für ihre Fragen zu wählen. Wenn sich das Kind im Alter von knapp neun Jahren psychologische Anbindung wünsche, liege dies ausschließe dem Verhalten der Eltern. Die Konflikte auf Paarebene würden sich auf die Elternebene übertragen. Es gebe zwischen den Eltern zur Zeit keine kindeswohlorientierte Kommunikation. Würden die Kinder in zwei Haushalten im paritätischen Wechselmodell leben, sei insbesondere die Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft der Eltern wichtig. Diese sei aktuell nicht gegeben. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die paritätische Regelung im Vergleich mit einem nicht paritätischen Modell dem Wunsch der Kinder am ehesten entspreche. Im Gespräch mit dem Vater war unter Darstellung der näheren Einzelheiten eine emotionale Erschütterung spürbar, was aus kindlicher Perspektive dazu führen könne, dass sich die Kinder – bewusst oder unbewusst - für das seelische Wohlergehen des Vaters mitverantwortlich fühlen. Der Wunsch von N. habe nicht ermittelt werden können, M. finde den aktuellen Umgang in Ordnung. Die Eltern müssten dringend an ihrer Kommunikation arbeiten. Es sollte gemeinsam in der Verhandlung überlegt werden, welche Form der Beratung im Betracht komme, um die Kinder aus dem „Minenfeld der Elternkonflikte“ zu befreien.
11Das Gericht hat das Jugendamt angehört. Es hat die Kinder und Eltern persönlich angehört, wobei N. nicht zum Gespräch bereit war. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2025 Bezug genommen. Wegen der weiten Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12II.
131.
14Auf den Antrag des Vaters ist der Umgang in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise zu regeln.
15a)
16Das Kind hat jeweils das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, § 1684 Abs. 1 BGB. Das Umgangsrecht soll es dem berechtigten Elternteil in erster Linie ermöglichen, sich vom körperlichen und geistigen Befinden seines Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen. Das Umgangsrecht ist höchstpersönlich. Es ist für den berechtigten Elternteil schon wegen der gleichzeitigen Verpflichtung zum Umgang unübertragbar und unverzichtbar. Die Ausgestaltung des Umgangs richtet sich in erster Linie nach dem Willen der Eltern, die deshalb Einzelheiten selbst durch Vereinbarung regeln können. Gelingt ihm dies nicht, erfolgt eine Regelung durch das Familiengericht (Grüneberg/Götz, BGB, 82. A, § 1684, Rn. 1 f.,9), wobei das Gericht hinsichtlich der Ausgestaltung des Umgangs nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden ist.
17Das Kindeswohl steht bei der Entscheidung gemäß § 1697 Buchst. a BGB im Vordergrund, ist aber nicht der ausschließliche Entscheidungsmaßstab; einzubeziehen sind auch die berechtigten Wünsche der Eltern und der Wille des Kindes, wobei stets die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind. Da das Eltern-Kind-Verhältnis nicht statisch ist, kommt zu der Feststellung dessen, was dem Kindeswohl derzeit am besten entspricht, die Prognose hinzu, wie sich das Verhältnis in der Zukunft entwickeln wird. Hinsichtlich Häufigkeit und Dauer kommt es maßgeblich auf das Alter und die Belastbarkeit des Kindes, die Qualität seiner Bindung zum Umgangsrecht, aber auch die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern an. Bei kleineren Kindern sind aufgrund deren Zeiterlebens statt üblicher vierzehntägiger Wochenendumgänge eher häufigere kürzere Kontakte angemessen (MüKoBGB/Hennemann, 7. Aufl. 2017, BGB § 1684 Rn. 26-28). Besteht eine vertrauensvolle Bindung zum Umgangsberechtigten, so wird inzwischen überwiegend unter Ablehnung einer Altersgrenze auch ein längerer Besuch mit Übernachtungsmöglichkeit befürwortet; besonderes Augenmerk ist bei der Entscheidung dieser Frage auf die Konfliktträchtigkeit der Elternbeziehung als maßgebliche Einflussgröße auf das Kindeswohl zu richten. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls kommen zusätzliche Ferienaufenthalte neben den regelmäßigen Kontakten auch bei jüngeren Kindern in Betracht (BeckOK BGB/Veit, 48. Ed. 1.8.2018, BGB § 1684 Rn. 29-36.2). Sie entsprechen auch bei einem Kleinkind in der Regel dem Kindeswohl, wobei der Sommerferienumgang bei einem zwei Jahre alten Kind mit zwei Wochen jedenfalls dann ausreichend bemessen ist, wenn die Elternbeziehung nicht spannungsfrei ist (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 5.3.2018 – 6 UF 116/17, NZFam 2018, 469).
18b)
19Gemessen an diesem Maßstab sind folgende Prämissen aufzustellen.
20aa)
21Ein Wechselmodell 7 / 7 ist nicht anzuordnen.
22Ob im Einzelfall die Anordnung eines Wechselmodells geboten ist, ist unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden. Das Wechselmodell ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Elternteile im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen zum Wohl des Kindes gehört (vergleiche § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB). Mit der Vorschrift ist allerdings noch keine quantitative Festlegung einer zu treffenden Umgangsregelung verbunden. Eine solche muss vielmehr im konkreten Einzelfall dem Kindeswohl entsprechen. Beim Wechselmodell besteht die Besonderheit, dass gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind gestellt sind, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat. Auf Seiten des Kindes wird ein Wechselmodell nur in Betracht zu ziehen sein, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Hierfür kann gegebenenfalls auch Bedeutung gewinnen, in welchem Umfang beide Elternteile schon zur Zeit des Zusammenlebens in die Betreuung des Kindes eingebunden waren. Wesentlicher Aspekt ist zudem der von dem Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist. Zwischen den Eltern ergibt sich bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, was geeignete äußere Rahmenbedingung, so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtung, aber auch eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Dementsprechend sollten beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen aufweisen und erkannt haben, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses im wesentlichen Erziehungsfragen bedarf. Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell dagegen in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen. Denn das Kind wird durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den von den Eltern oftmals ausgeübten "Koalitionsdruck" in Loyalitätskonflikte (BGH, Beschluss vom 01. Februar 2017 – XII ZB 601/15 –, BGHZ 214, 31-45, Rn. 25).
23Die weiteren von dem Antragsgegnervertreter im Schriftsatz vom 30.06.2025 genannten Voraussetzungen stammen nicht aus der zitieren Entscheidung und sind offenbar mittels künstlicher Intelligenz generiert und frei erfunden. Auch die genannten Fundstellen sind frei erfunden. Viefhues kommentiert nicht im Münchner Kommentar, sondern den juris PraxisKommentar BGB Band 4, dessen Herausgeber er ist. Die 9. Auflage stammt aus dem Jahr 2024, nicht 2021. § 1678 BGB wird von Hennemann kommentiert. § 1687 des jurisPK-BGB Band 4 wird nicht von Brömmelmeyer, sondern von Thormeyer kommentiert. Eine Randziffer 65 ff. gibt es in dem Kommentar nicht. Die Erläuterungen enden bei Rn. 36. Die Fundstelle Brons, Kindeswohl und Elternverantwortung, 2013, S. 175 ff. konnte seitens des Gerichts nicht gefunden werden. Eine Fundstelle Völkl, FamRB 2015, Bl. 74 ist ebenfalls frei erfunden. In der FamRB 2015 findet sich auf Bl. 70 – 77 der Aufsatz: Ist § 17 VersAusglG verfassungsgemäß? - Verfassungsrechtliche Überlegungen zur Kritik an dieser Vorschrift. Auch ein Werk „Meyer-Götz, in: Hauß/Gernhuber, Familienrecht, 6. Aufl. 2022, § 1671 Rn. 33“ gibt es nicht. Hier werden offenbar 3 verschiedene Werke vermengt. Den entsprechenden Rechtssatz, wonach ein Wechselmodel mit einem psychisch instabilen Elternteil grundsätzlich unvereinbar ist, gibt es nicht. Auch eine Fundstelle OLG Frankfurt, FamRZ 2021,70 ist frei erfunden. Auf Bl. 67-70 der FamRZ aus dem Jahre 2021 findet sich die Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Thematik Zustimmungserfordernis der Ersatznacherben zur Löschung eines Nacherbenvermerks. Auf Bl. 70-70 findet sich die Entscheidung 1 W 1276 / 20 des Kammergerichts, die sich mit der Grundbuchberichtigung aufgrund von Teilerbscheinen auseinandersetzt.
24Der Verfahrensbevollmächtige hat derartige Ausführungen für die Zukunft zu unterlassen, da sie die Rechtsfindung erschweren, den unkundigen Leser in die Irre führen und das Ansehen des Rechtsstaates und insbesondere der Anwaltschaft empfindlich schädigen. Er wird darauf hingewiesen, dass es sich um einen Verstoß gegen § 43 a Abs. 3 BRAO handelt, wenn ein Rechtsanwalt bewusst Unwahrheiten verbreitet. Hierzu gehört der wissentlich falsche Vortrag über Inhalt und Aussagen von Gesetzen und Urteilen (Weyland/Bauckmann, 11. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 39; Henssler/Prütting/Henssler, 5. Aufl. 2019, BRAO § 43a Rn. 140). Der Verfahrensbevollmächtige ist Fachanwalt für Familienrecht und sollte die Rechtslage kennen.
25Gemessen an dem zuvor skizzierten Maßstab kann zwar festgestellt werden, dass beide Kinder offenbar eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen haben. M. konnte sich dahingehend erklären; bei N. war dies zumindest im Vorfeld der versuchten Anhörung ersichtlich. Dieser suchte Kontakt zu beiden Elternteilen. Bereits ein geäußerter Kindeswille kann jedoch nicht festgestellt werden. Bei N. konnten derartige Feststellungen weder seitens des Gerichts noch seitens der Verfahrensbeiständin getroffen werden. M erklärt sich nicht zugunsten eines Wechselmodells.
26Entscheidend ist aber, dass angesichts der Kommunikation zwischen den Eltern nicht erwartet werden kann, dass diese eine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit aufweisen, die zur Abwicklung des erhöhten Bedarfs erforderlich ist. So konnte bereits nach Anhörung des Kindesvaters festgestellt werden, dass die Beziehung zwischen den Eltern nachhaltig gestört ist. Eine Kommunikation findet nur im geringen Umfang mittels SMS statt. Der Vater sprach von kleinorganisatorischen Dingen. Geprägt ist die Beziehung nach seinen Angaben von aufgestauten Frust der vergangenen zehn Jahre. Festzustellen ist, dass Beleidigungen wechselseitig ausgetauscht werden und die Mutter sich vom Vater klar abzugrenzen versucht und diesen offenbar weitestgehend ignoriert. Mehrere Beratungsstellen haben bislang keinen Erfolg gezeigt. Dies lässt erwarten, dass die Eltern gerade nicht einen Grundkonsens hinsichtlich der zukünftigen Erziehungsfragen entwickeln können. Vielmehr ist bei einem Dissens eine Auseinandersetzung zu erwarten, bei der die Kinder im Rahmen eines Wechselmodells Schaden nehmen könnten. Nach eigenen Angaben des Vaters befindet sich jedenfalls M. bereits im Loyalitätskonflikt. Die Verfahrensbeiständin hat herausgearbeitet, dass bei ihr eine Belastung festzustellen ist. Sie erlebt die massiven Konflikte und Streitigkeiten ihrer Eltern und muss diese aushalten. Sie wird durch das Verhalten ihrer Eltern gezwungen sich zurückzuziehen, um den Streitigkeiten zu entgehen. Sie erlebt, wie ihre Mutter ihren Vater nicht grüßt, Beschwichtigungen des Vaters fehlschlagen und wie die Eltern bei Schulfesten sich gegenseitig ignorieren. In der Auseinandersetzung sind beide Elternteile nicht in der Lage die Kinder im Blick zu haben und sie vor ihren Streitigkeiten zu schützen. Die Ignoranz der Kindeseltern wenn sie aufeinandertreffen mache deutlich, wie sehr die Kinder in den Konflikte ihrer Eltern geraten seien (Bl. 37 GA). Dies bestätigte sich im Rahmen der richterlichen Anhörung von M.. N. war nicht bereit, sich auf eine Anhörung einzulassen. Er wollte nicht unter Begleitung seiner Schwester oder seiner Mutter in den Saal, konnte auch nicht vom dort befindlichen Fernseher hineingelockt werden. Dies kann ebenfalls Ausdruck einer Belastung des Kindes sein, da Kinder im Alter von 4 ½ Jahren üblicherweise problemlos angehört werden können.
27bb)
28Umgänge haben grundsätzlich stattzufinden. Diese können auch mit Übernachtung stattfinden. Unter Berücksichtigung des Kindeswillens von M., die zwar erst fast neun Jahre ist, jedoch von der Persönlichkeit bereits herangereift ist, entspricht es dem Wohl der Kinder am ehesten, die zwischen den Eltern gefundene Turnusregelung beizubehalten. Dies deckt sich mit der Empfehlung von Verfahrensbeistand und Jugendamt. Sie ermöglicht es dem Vater auch am Alltag der Kinder teilzuhaben, da er beide Kinder jeden Donnerstag sieht und dort liegende Hobbys oder Sportarten begleiten kann. Jedem zweiten Freitag kann er dies ebenfalls tun. Auch für N. ist dies die derzeit beste Lösung. Sie entspricht seiner Lebensrealität. Es ist nicht davon auszugehen, dass dieser zeitlich dahingehend orientiert ist, um eine Einschätzung über einen wochenweisen Wechsel abgeben zu können. Vielmehr besteht eine Bindung zwischen den Geschwistern, die es rechtfertigt, beide Geschwister gleich zu behandeln. Die Kinder sind gegenüber den Eltern in einer Schicksalsgemeinschaft als zusammengehörig zu betrachten, soweit keine besonderen Umstände eine abweichende Betrachtung rechtfertigen.
29Die Übergaben können über die Schule bzw. den Kindergarten stattfinden. Soweit die Einrichtung geschlossen ist hat der Vater die Kinder zur Mutter zu bringen und gegebenenfalls abzuholen.
30Die Ausfallregelung (1 b) soll sicherstellen, dass der berechtigte Wunsch des Vaters, mehr als nur Freizeitvater zu sein, auch im Falle der Erkrankung durch Nachholung des Umgangswochenendes sichergestellt ist. Beide Elternteile sollen Gelegenheit erhalten, lange Wochenenden mit den Kindern zu verbringen.
31cc)
32Bei hinreichend stabilen Bindungen des Kindes zum Umgangsberechtigten kann dieser auch Ferien mit dem Kind verbringen. Dabei ist maßgeblich die Beziehung des Kindes zum Umgangsberechtigten. Auch bei sehr jungen Kindern kann Ferienumgang stattfinden, wobei auf das kindliche Zeitgefühl Rücksicht zu nehmen ist. Meist empfiehlt sich eine Aufteilung der Ferien zwischen den Eltern, wobei diese sich bei schulpflichtigen Kindern nicht nur auf die großen Sommerferien, sondern auch auf weitere Schulferien erstrecken können. Bei konfliktreicher Elternsituation bedarf es genauer zeitlicher Vorgaben – die erste Hälfte der Ferien ist bei mehr als sechs Wochen Sommerferien zu ungenau. Dem Kind ist auch bei Bedarf zwischen Ferienende und Schulbeginn eine gewisse Ruhe zu gönnen. Eine Verkürzung des Ferienaufenthalts bringt dem Kind bei hohem Konfliktniveau der Eltern aber letztlich auch keine Entlastung, so dass es regelmäßig bei hälftiger Teilung der Ferien zu verbleiben hat, es sei denn, die Bindung des Kindes zum Umgangsberechtigten ist deutlich schwächer. Konkurrenzverhalten von Vater und Mutter ist besonders schädlich. Schließlich stehen das Kind und sein Wohl im Mittelpunkt, nicht die „großzügige Ausstattung“ durch die Eltern bzw. beider Elternteile. Streiten sich die Eltern, können sich aber auf Ferienregelungen einlassen, kann der Umgangsberechtigte mit dem Kind die erste Ferienhälfte verbringen (müssen), damit die so entstehenden psychischen Belastungen vor Wiederbeginn des Unterrichts rechtzeitig und in der gebotenen Form verarbeitet werden können (MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, BGB § 1684 Rn. 37).
33Die aus dem Tenor ersichtliche Ferienregelung entspricht der Absprache der Eltern im Termin am 01.07.2025. Beginnend mit den Herbstferien kann eine hälftige Aufteilung vorgenommen werden. M. erklärte in ihrer Anhörung, dies sei von den Eltern in der Vergangenheit auch bereits so praktiziert worden. Auch die getroffene Weihnachtsregelung ermöglicht es jedem Elternteil im jährlichen Wechsel Heiligabend bzw. Silvester mit den Kindern zu verbringen und gegebenenfalls im längeren Block einen Urlaub zu machen.
34Die Bedenken der Mutter hinsichtlich der Aufteilung der Sommerferien führen nicht zu einer anderen Bewertung. N. wird in den Sommerferien 2026 fünfeinhalb Jahre alt sein. Zu diesem Zeitpunkt wird er bereits wiederholt Ferienumgang mit seinem Vater erlebt haben, sodass zu erwarten ist, dass dieser sich auch auf einen längeren Kontakt ohne seine Mutter einlassen kann. Den Eltern bleibt es davon ausgehend unbenommen, im Einzelfall Absprachen zu treffen. Das Gericht geht davon aus das sowohl Vater als auch Mutter die Kinder darin unterstützen werden, sollte der Wunsch nach Kontakt zum anderen Elternteil bestehen und die Erfüllung des Wunsches möglich sein.
35III.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Die Anordnung über die sofortige Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG. Der Verfahrenswert folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Die Ordnungsmittelandrohung findet ihre Grundlage in § 89 Abs. 2 FamFG.
37Rechtsbehelfsbelehrung:
38Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
39Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
40Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.