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Amtsgericht Köln, 215 C 3/25

Datum:
17.06.2025
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 215
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
215 C 3/25
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2025:0617.215C3.25.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln, 15 S 35/25
Schlagworte:
Verteilungsschlüssel, Kopfteile, Majorisierung
Normen:
§ 16 Abs. 2 WEG
Leitsätze:

Eine Verurteilung der Kosten von Beschlussanfechtungsklagen nach Köpfen kann im Einzelfall ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn hierdurch allein die Interessen des Mehrheitseigentümers gefördert werden sollen.

 
Tenor:

Der folgende in der Eigentümerversammlung der Beklagten vom 17.12.2024 zu Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt:

„Die Wohnungseigentümer beschließen, die Kosten der Verwaltung gem. § 16 Abs. 2 S. 1 WEG nach Köpfen statt nach MEA umzulegen. Dabei gilt die Kopfzahl unabhängig davon, ob die jeweilige Person mehrere Sondereigentume oder nur anteilig Sondereigentum hält. Dies gilt, soweit keine abweichende Regelung für die jeweilige Kostenart in der Teilungserklärung getroffen wurde oder es sich nicht um die Verwaltergebühr handelt.“

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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