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Das Teilversäumnisurteil vom 17.12.2024 bleibt aufrechterhalten.
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,
verboten,
1. auf dem Balkon der Beklagten Bienenvölker zu halten, wenn dies ohne Zustimmung der Klägerin erfolgt.
2. In der Wohnung der Beklagten eine Imkerei und/oder einen Imkertreffpunkt zu betreiben.
3. Ein Schild mit der Aufschrift „Honig aus eigener Imkerei“ an der linken Seite der Wohnungseingangstür anzubringen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 17.12.2024 trägt die Beklagte zu 2.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Teilversäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand:
2Mit der vorliegenden Klage begehrt die WEG Unterlassung einer Imkerei sowie Nutzung des Balkons zur Beherbergung von Bienenvölkern.
3Die Beklagten sind Mitglied der Klägerin. Die Beklagten sind getrennt lebende Eheleute. Die Beklagte zu 2 hat ihre Meldeadresse in der streitbefangenen Wohnung. Der Beklagte zu 1 ist in der im Rubrum angegebenen Anschrift gemeldet.
4Es war ein Schild mit Aufschrift „Honig aus eigener Imkerei“ an der linken Seite der Wohnungstür angebracht. Dieses wurde zeitweilig entfernt.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.03.2024 wurden die Beklagten dazu aufgefordert den Betrieb des Balkons mit zehn Bienenvölkern sowie die Imkerei und den Imkertreff zu unterlassen. Die gesetzte Frist bis zum 22.03.2024 verstrich fruchtlos.
6Aus der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 15.03.1951 folgt, dass eine gewerbliche Nutzung der Wohnung nur mit Zustimmung des Verwalters erlaubt ist, wobei diese Zustimmung auch widerrufen werden kann. Eine solche Zustimmung seitens des Verwalters liegt nicht vor.
7Der Balkon ist vier Quadratmeter groß. Auf dem Balkon befinden sich mindestens kleine Nachzuchtkästen.
8Die Beklagte zu 2 ist Vorstandsmitglied des L. e.V..
9Am 17.12.2024 erging gegen die Beklagte zu 2 ein Teilversäumnisurteil.
10Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten bis zu 10 Bienenvölkern auf ihrem Balkon in entsprechenden Kästen beherbergten. Dadurch komme es zu vermehrtem Bienenflug. Hierdurch würden die Bewohner erheblich beeinträchtigt. Die Nutzung der Balkone sowie der umliegenden Anlage sei für die weiteren Parteien der WEG nicht ohne Beeinträchtigung durch die Bienen möglich.
11In der Wohnung selbst werde eine Imkerei sowie ein Imkertreffpunkt betrieben. Es sei auch im Objekt und an der Fassade von rund 50000 Bienen Bienenkot zu finden.
12Die Bewohner könnten ihre Balkone nicht nutzen. Tote Bienen lägen herum. Im Juni habe die Zeugin Y. auch vermehrten Bienenflug wahrnehmen und eine Gestalt im kompletten Imkeranzug auf dem Balkon der Beklagten sehen können. Die Klägerin verweist auf das Lärmprotokoll ab Bl. 100 d. GA.
13Die klagende Partei beantragt,
14wie im Tenor erkannt.
15Der Beklagte zu 1 beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte zu 2 beantragt,
18Das Teilversäumnisurteil vom 17.12.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
19Die Beklagten behaupten, dass keine Bienenvölker auf dem Balkon seien. Der Balkon sei für 10 Bienenkästen zu klein. Eine Störung der Honigbienen sei nicht möglich, da Bienen sehr friedlich seien (s. im Einzelnen den Vortrag des Beklagten zu 1 ab Bl. 158 d. GA). Bei den Kästen handele es sich nicht um Bienenkästen.
20Teilweise wohnten die Zeugen auch nicht im Objekt, so dass es keine Beeinträchtigungen gebe. Nur der Zeuge B. wohne im Objekt unten. Die Bienen stiegen aber auf. Die Beklagte zu 2 wohne in der Wohnung, halte keine Bienenvölker und habe keinen Imkertreffpunkt. Die Voreigentümer in der Beklagtenwohnung habe neben der Wohnungseingangstüre ein Namensschild angebracht. Nach Entfernung dieses Namensschildes, sei auf dem Putz eine unschöne Stelle verblieben. Um diese Stelle zu überdecken, sei ein Schild mit der Aufschrift „Honig aus eigener Imkerei“ angebracht worden. Es diene zu rein dekorativen Zwecken.
21Der Beklagte zu 1 behauptet, er habe keinen uneingeschränkten Zugang zur Wohnung. Er könne auf eine unberechtigte Nutzung keinen Einfluss nehmen. Nach den geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen seien Imker mit weniger als 30 Bienenvölkern weder als Berufsimker noch als gewerbliche Imker anzusehen.
22Die Beklagte zu 2 behauptet, dass die Verwaltung die Wohnung aufgebrochen und durchsucht hätte. Es dann der Imkerreibetrieb auffallen müssen. Die Wohnung sei nun alarmgesichert. Ein entsprechendes Schild weise darauf hin. Sie ist der Ansicht die Gemeinschaft sei nicht passivlegitimiert. Die Fotos von dem Balkon seien nicht rechtmäßig.
23Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 17.12.2024. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls vom 29.04.2025 Bezug genommen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Klage ist begründet.
27Eine Wiedereinsetzung für die Beklagte war nicht angezeigt. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor. Die Beklagte hat keine Frist versäumt, sondern einen Termin.
28Das Versäumnisurteil ist auch in rechtmäßiger Weise ergangen. Die Beklagte hat den Schriftsatz der Klägerin vor dem Termin erhalten. Dies ist kein Grund, den Termin von Amts wegen zu verschieben, zudem die Beklagte den Sachverhalt kannte. Gegebenenfalls hätte sie einen Schriftsatznachlass erhalten. Sie hat die Terminsladung erhalten. Sie ist Temin unentschuldigt nicht erschienen.
29Der Klägerin steht ein Anspruch aus der Teilungserklärung auf Unterlassung zu. Daneben ist auch ein Anspruch aus §§ 1004 BGB in Verbindung mit § 14 WEG gegeben.
30Der Anspruch der Klägerin folgt aus dem Verstoß gegen die Teilungserklärung. Eine gewerbliche Nutzung ist nicht zulässig.
31Es besteht auch die Aktivlegitimation der Klägerin. Diese kann Störungen unterbinden. Sie kann Ansprüche, die auch einzelnen Eigentümern zustehen, gerichtlich geltend machen. Hierzu kann der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft gemäß § 9b WEG Ansprüche bei massiven Störungen gerichtlich geltend machen.
32Dass eine gewerbliche Nutzung erfolgt, ergibt sich zum einen aus den zugestandenen Tatsachen der Beklagten zu 2 und darüber hinaus aus dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme.
33Die Beklagte zu 2 ist Vorstandsmitglied des Imkervereins. Sie hat ein Schild neben der Wohnungstür angebracht, auf dem auf Honig aus der eigenen Imkerei hingewiesen wird. Es ist völlig lebensfremd, dass das Schild nur zu Dekorationszwecken dienen soll. Dekoelemente an Haustüren sind in der Regel anders gestaltet. z.B. Blumenkränze oder Schilder mit Schmuckelementen.
34Die Beklagte zu 2 hat auch eingeräumt, dass sie Nachzuchtkästen auf dem Balkon hat. Es ist unwahrscheinlich, dass sie nur nachzüchtet und die Bienen dann alle behält. Wenn dies so sein sollte, ist dann auch mit erheblichem Bienenflug zu rechnen. Der Beklagtenvortrag ist somit widersprüchlich.
35Aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt, dass unabhängig von der gewerblichen Nutzung, sich zahlreiche Bienenvölker auf dem Balkon der Beklagten befinden. Es sind zum einen Fotos von einem für die Bewohner sichtbaren Balkon vorgelegt worden und zum anderen haben die im Termin vernommenen Zeugen die Kästen gesehen und konnten die herumfliegenden Bienen eindeutig dem Beklagtenbalkon zu ordnen.
36Die Zeugen haben übereinstimmend, nachvollziehbar und glaubwürdig die Störungen geschildert. Jeder Zeuge hat mit eigenen Worten von den Störungen berichtet. Die Aussagen waren von Individualität und das persönliche Erleben geprägt. Es wurde eindringlich geschildert, wie die Ängste durch tote Bienen und herumfliegende Bienenschwärme sich auf das Verhalten der Bewohner auswirken.
37Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 29.04.2025 Bezug genommen.
38Die Zeugen können ihre Balkone nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzten. Gäste und Familienmitglieder können sich auf den Balkonen nicht aufhalten. Balkonkästen können nicht wie gewollt bepflanzt werden. Die Balkontüren müssen geschlossen gehalten werden, damit die Bienenschwärme nicht in die Wohnung eindringen und die Bewohner stechen können. Insgesamt ist die Wohnqualität sehr gemindert. Dies ist allein auf das massive Auftreten der Bienen, die in der Beklagtenwohnung auf dem Balkon gehalten werden, zurückzuführen.
39Auch sind vermehrt täglich tote Bienen zu beseitigen.
40Ob Bienen friedfertige Tiere sind, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Es reicht, dass sie stechen können und dass man sich bei der Menge von Bienen besonders vorsichtig verhalten muss.
41Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich um so erhebliche Beeinträchtigungen handelt, dass diese nicht mehr hinzunehmen sind.
42Zudem bedeutet das Unterhalten mehrerer Bienenvölker einen gehörigen Aufwand, so dass auch nachts in der Wohnung und im Hausflur Ruhestörungen in einem erheblichen Ausmaß stattfinden. Es werden nachts Kästen rauf und runter geschleppt.
43Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird die Wohnung auch ausschließlich zur Bienenzucht und nicht zu Wohnzwecken genutzt. Die Rollläden sind heruntergelassen und die Beklagte zu 2 hält sich nur nachts zum Transportieren von Gegenständen dort auf. Deswegen ist es unerheblich, ob die Beklagte zu 2 dort gemeldet ist.
44Die Beklagten sind auch Störer im Sinne des § 1004 BGB. Da die Störung fortdauert hat die Klägerin einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegenüber den Beklagten. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Beklagte zu 1 keinen Einfluss haben will. Er ist als Zustandsstörer mindestens genauso zur Unterlassung verpflichtet wie seine Miteigentümerin als primäre Handlungsstörerin.
45Die prozessualen Nebenentscheidung basieren auf §§ 91, 709 ZPO.
46Rechtsbehelfsbelehrung:
47(Textpassage wurde entfernt)