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Amtsgericht Köln, 204 C 87/24

Datum:
20.05.2025
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 204
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
204 C 87/24
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2025:0520.204C87.24.00
 
Tenor:

Das Teilversäumnisurteil vom 17.12.2024 bleibt aufrechterhalten.

Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,

verboten,

1. auf dem Balkon der Beklagten Bienenvölker zu halten, wenn dies ohne Zustimmung der Klägerin erfolgt.

2. In der Wohnung der Beklagten eine Imkerei und/oder einen Imkertreffpunkt zu betreiben.

3. Ein Schild mit der Aufschrift „Honig aus eigener Imkerei“ an der linken Seite der Wohnungseingangstür anzubringen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 17.12.2024 trägt die Beklagte zu 2.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Teilversäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

 
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