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1. Das Versäumnisurteil vom 04.06.2025 bleibt aufrechterhalten.
2. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
2Am 30.08.2021 begab sich die Klägerin zwecks Erstellung eines Attestes in die psychiatrische Praxis des Beklagten. Im Zuge dessen kam es zu einer Auseinandersetzung, deren Einzelheiten streitig sind.
3Als die Klägerin das Sprechzimmer des Beklagten verlassen wollte, stürzte sie. Anschließend begab sie sich in die Augenarztpraxis von Dr. C. P. im selben Haus, wo sie gegenüber der Polizei Anzeige gegen den Beklagten wegen Körperverletzung erstattete. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Strafverfahrens wird auf die Anlagen LLR 1 bis LLR 5 verwiesen. Danach wurde die Klägerin mittels eines Rettungstransportwagens in das Krankenhaus H. gebracht und dort bis zum Folgetag stationär behandelt.
4Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Erstellung des Attestes ohne Begründung abgeblockt. Aus Verzweiflung und um auf ihre Zwangslage aufmerksam zu machen habe sie einige Gegenstände auf dessen Schreibtisch leicht mit der Hand zur Seite geschoben. Dabei sei nichts heruntergefallen. Sie habe sich aber eine kleine Schnittverletzung an der Hand zugezogen. Sodann sei sie aufgestanden, um die Praxis zu verlassen. Der Beklagte habe sie jedoch noch in seinem Büro von hinten gepackt und kräftig zu Boden gestoßen. Sie sei mit voller Wucht auf die linke Gesichtshälfte und den Oberkörper gefallen. Dadurch habe sie eine Prellung am Auge erlitten, ihre Brille sei zerbrochen und sie habe Verletzungen an der linken Schulter und an der rechten Hand erlitten. Noch im Sprechzimmer am Boden liegend habe sie die Verletzung bemerkt und die herumstehenden Personen gebeten, einen Arzt zu rufen. Der Beklagte habe ihr aber befohlen, die Praxis zu verlassen. Daraufhin sei sie durch die Tür des Sprechzimmers in den Flur der Praxis geflüchtet. Zu den Verletzungen durch den Vorfall sowie zu den erforderlichen Behandlungen und den Folgeschäden führt sie weiter aus.
5Außerdem sei sie im Oktober 2022 aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch den Vorfall auf dem Gehweg gestürzt und habe hat sich dadurch eine dauerhafte Schenkelhalsfraktur Garden 4 zugezogen. Dazu sowie zu den weiteren Folgen dieses Sturzes führt sie weiter aus.
6Sie meint, ein Schmerzensgeld von mehr als 6.000 EUR sei angemessen.
7Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.06.2025 hat das Gericht die Klage mit antragsgemäßem Versäumnisurteil abgewiesen. Gegen das am 17.06.2025 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am 26.06.2025 Einspruch eingelegt.
8Die Klägerin beantragt,
91. den Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie wegen der erlittenen Körperverletzung ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2021 zu zahlen; die Höhe des Schmerzensgelds wird in das Ermessen des Gerichts gestellt;
102. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle aus dem streitgegenständlichen Vorfall zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
11Der Beklagte beantragt,
12das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 4. Juni 2025 (131 C 1046/24) aufrechtzuerhalten
13Er behauptet, die Klägerin sei sehr fordernd aufgetreten und habe von ihm die Ausstellung eines Attestes verlangt, wonach sie nicht verhandlungsfähig sei. Er habe erwidert, sie dafür explorieren zu müssen, um eine Diagnose stellen zu können. Darauf habe die Klägerin überaus verärgert und emotional reagiert. Sie sei von ihrem Stuhl aufgesprungen und habe mit einer energischen Armbewegung sämtliche Gegenstände von dem vor ihr befindlichen Schreibtisch des Beklagten gefegt. Dabei habe sie sich an der scharfen Kannte einer Hygieneschutzscheibe aus Plexiglas, die eine Tröpfcheninfektion durch das SARS-CoV-2-Virus habe verhindern sollen, an der Hand geschnitten. Durch diesen vollkommen überraschenden und aggressiven Auftritt der Klägerin sei er derart erschrocken, dass er ebenfalls von seinem Stuhl aufgesprungen sei und die Klägerin gebeten habe, sich zu beruhigen und seine Praxisräume zu verlassen. Er habe erklärt, nun die Polizei zu verständigen. Die Klägerin habe sich daraufhin umgedreht und sei aus dem Sprechzimmer gerannt. Dabei sei sie noch in der Tür gestürzt. Er habe sie aber nicht angerührt. Sie habe sich dann sofort wiederaufgerichtet und sei durch die Praxisräume ins Treppenhaus verschwunden. Zu dem nachfolgenden Geschehen führt er weiter aus.
14Er bestreitet die von der Klägerin behaupteten Verletzungen und sonstigen Folgen sowie deren Verursachung durch den Vorfall mit Nichtwissen.
15Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet wird, wenn der Beklagte, ohne die Zuständigkeit geltend zu machen, mündlich zur Hauptsache verhandelt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
19I. Der Prozess ist durch den zulässigen Einspruch in die Lage vor Eintritt der Säumnis versetzt worden, § 342 ZPO.
20II. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht aufgrund der rügelosen Einlassung des Beklagten nach Belehrung gemäß § 504 ZPO sachlich zuständig, § 39 ZPO.
21II. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld zu.
221. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs.1 BGB scheitert am Erfordernis einer Verletzungshandlung des Beklagten.
23Die nach allgemeinen Regeln beweisbelastete Klägerin hat ihre von dem Beklagten bestrittene Behauptung, dieser habe sie gestoßen und dadurch zu Fall gebracht, sodass sie sich die genannten Verletzungen zugezogen habe, nicht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO bewiesen.
24Erforderlich ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie notwendig vollständig auszuschließen (BGH, NJW 1970, 946 (948)).
25a) Unmittelbar für den Hergang des Vorfalls hat die Klägerin keinen Beweis angeboten.
26So beziehen sich die von ihr angebotenen Beweise in Form von Behandlungsunterlagen wie auch die Zeugenbeweise auf S. 2 des Schriftsatzes vom 24.03.2025 sowie S. 1 des Schriftsatzes vom 05.08.2025 ausschließlich auf das Vorliegen der Verletzung bzw. darauf, dass diese aus dem Vorfall stammen.
27Ob die Zeugen von der Klägerin überhaupt hinreichend benannt sind, bedarf angesichts des Vorstehenden keiner Entscheidung.
28b) Aus den von der Klägerin behaupteten Verletzungen in Form des Bruches des rechten Handgelenks sowie des linken Schlüsselbeins sowie der Zahnfraktur und der weiteren Prellungen und Verletzungen nebst psychischer Folgen ergibt sich nicht, dass der Beklagte die Klägerin geschubst haben muss.
29Es bedarf entsprechend § 244 Abs. 3 Nr. 6 ZPO keines Beweises, ob diese Verletzungen tatsächlich vorlagen und durch den Vorfall verursacht wurden, weil dies zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann. Denn die Verletzungen lassen, auch bei Verursachung durch den Vorfall, keinen sicheren Schluss darauf zu, dass der Beklagte die Klägerin geschubst haben muss. So kann es auch bei einem Sturz ohne Fremdeinwirkung zu diesen Verletzungsfolgen kommen. Ein Sturz aus Körperhöhe ist geeignet, schwerste Verletzungen zu verursachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Sturz ungebremst und ohne schützende Haltung erfolgt. Ein solcher Sturz liegt nicht fern, da die Klägerin aufgrund ihrer unstreitigen emotionalen Erregung abrupt und unvermittelt gestolpert und infolgedessen gestürzt sein kann.
302. Auch aus anderen Anspruchsgrundlagen ergibt sich kein Anspruch.
31III. Der Zinsanspruch sowie der Feststellungsantrag teilen das Schicksal der Hauptforderung.
32IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.
33Der Streitwert wird auf bis 7.000 EUR festgesetzt.
34Rechtsbehelfsbelehrung:
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