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1. Nicht jeder Fehler oder jede Unzulänglichkeit in einer Gläubigerliste führt zur Unzulässigkeit des Insolvenzantrags. Entscheidend ist der Umfang der Fehlerhaftigkeit und ob die Liste ihrer Informationsfunktion (noch) nachkommen kann. In der Unternehmensinsolvenz ist diese Informationsfunktion insbesondere auch durch die Vorgabe des § 13 Abs. 1 S. 4 - 6 InsO, bestimmte Forderungen gesondert auszuweisen, näher konkretisiert. Die Grenze im Rahmen der Zulässigkeit noch tolerierbarer Unvollständigkeiten ist überschritten, wenn die fehlerhafte Liste dazu führt, dass das Gericht seine Entscheidungen nicht mehr sachgerecht an ihr ausrichten kann.
2. Eine zielgerichtete Befriedigung einer widersprechenden Gläubigerin im laufenden Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren nach § 309 InsO kann der Bestätigung des Schuldenbereinigungsplans entgegenstehen, da ein Einfluss auf die Willensbildung der weiteren Gläubiger nicht ausgeschlossen werden kann. Es kann dann ein neuer Plan eingereicht werden, der die befriedigte Gläubigerin nicht mehr aufführt.
3. Forderungen wegen Geldstrafen und gleichgestellten Verbindlichkeiten, die nach § 302 Nr. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, stehen der Durchführung des gerichtlichen Schuldenbefreiungsverfahrens nicht entgegen. Solche Forderungen sind aber über den Schuldenbereinigungsplan nicht im Sinne eines zivilrechtlichen Vergleichs gemäß § 308 Abs. 1 S. 2 InsO gestaltbar. Es ist deshalb grundsätzlich erforderlich, dass eine solche Forderung entweder vollständig aus den Planregelungen herausgenommen wird oder aber eine Klausel enthält, dass die Restforderung entsprechend § 302 InsO nicht mit Erfüllung des Plans erlischt bzw. ihre Durchsetzbarkeit verliert.
wird der Antrag der Schuldnerin, die durch die Einwendungsgläubigerinnen erhobenen Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan in der Fassung vom 10.10.2023 durch eine Zustimmung zu ersetzen, zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Mit Schriftsatz vom 17.08.2023 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie die Erteilung von Restschuldbefreiung.
4In der Gläubigerliste (Anlage 6) sowie in den Anlagen 7 und 7A, als Teil des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans, hatte sie jeweils 19 Gläubiger angegeben. Zwei Gläubigerinnen hatten ihren Sitz im Ausland, nämlich in Luxemburg (Gläubigerin Nr. 3) bzw. der Schweiz (Gläubigerin Nr. 18).
5Bei den Gläubigerinnen Nr. 17 (zunächst bezeichnet als B.) und Nr. 19 (W.) hatte die Schuldnerin in Anlage 6 jeweils als Forderungsgrund „Lieferungen und Leistungen“ angegeben.
6Die Schuldnerin hat um Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens gebeten, da ihre Mutter sich bereit erklärt hat, einen Drittmittelbetrag in Höhe von 2.700 EUR für den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu leisten. Mit Verfügung vom 22.08.2023 (Bl. 30 GA) hat das Gericht Bereitschaft signalisiert, dem Wunsch der Schuldnerin nachzukommen und das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren durchzuführen; dies allerdings unter der Voraussetzung, dass nicht nur die fehlenden Anschriften zweier Gläubigerinnen ergänzt werden, sondern wegen der aufwändigen und fehleranfälligen Auslandszustellung zumindest inländische Zustellungsbevollmächtigte für die im Ausland sitzenden Gläubigerinnen benannt werden. Des Weiteren hat das Gericht einen Herkunftsnachweis entsprechend § 230 Abs. 3 InsO und eine Wiederauflebensklausel entsprechend § 255 InsO für den Fall der Nichtzahlung sowie die Rechtsfolge bei Zahlung (entsprechend § 301 InsO) verlangt, da ohne solche Klauseln die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens erfahrungsgemäß wenig Erfolgsaussicht habe.
7Für die Gläubigerin mit Sitz in Luxemburg hat die Schuldnerin in der Folge einen inländischen Bevollmächtigten benannt, während sie für die Gläubigerin mit Sitz in der Schweiz keine Vollmacht beigebracht hat. Nach telefonischer Rücksprache zwischen Gericht und dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin, in dem auf die Zustellungsproblematik in der Schweiz hingewiesen wurde, hat dieser erklärt, einen neuen Plan einzureichen, der diese Gläubigerin nicht berücksichtige (siehe Vermerk Bl. 40 GA).
8Mit Schreiben vom 22.09.2023 hat die Schuldnerin zunächst eine neue teilweise neue Anlage 7 eingereicht, die einen inländischen Bevollmächtigten für die Gläubigerin Nr. 3 enthält. Des Weiteren hat sie eine neue Anlage 7B eingereicht, die sowohl einen Herkunftsnachweis entsprechend § 230 Abs. 3 InsO und als auch eine Wiederauflebensklausel entsprechend § 255 InsO für den Fall der Nichtzahlung sowie die Rechtsfolge bei Zahlung (entsprechend § 301 InsO) enthält.
9Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldner hat darüber hinaus mit Schriftsatz vom 10.10.2023 ein neues Gläubigerverzeichnis Anlage 6, sowie neue Anlagen 7 und 7A eingereicht, die jeweils die vormalige Gläubigerin Nr. 18 mit Sitz in der Schweiz und einer Forderung in Höhe von ursprünglich 151,66 EUR (bei einer Gesamtverschuldung von 25.816.48 EUR) nicht mehr enthalten. Die W. wird nunmehr als Gläubigerin Nr. 18 geführt, weiterhin mit dem Forderungsgrund „Lieferungen und Leistungen“.
10Das Gericht hat daraufhin am 16.10.2023 das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren eingeleitet.
11Nachdem verschiedene Zustellungen zunächst gescheitert sind und einzelne Verfahrensbevollmächtigte, namentlich Inkassoinstitute, zunächst keine Vollmachten eingereicht hatten, und außerdem zunächst versehentlich die alte Anlage 7B, statt der zutreffenden neuen, zugestellt worden ist, hat das Gericht im April 2024 i bei sechs ablehnenden Gläubigern mit einer Forderungssumme von 26,98% eine Kopf- und Forderungsmehrheit feststellen können. Dabei hat das Gericht ein Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin Nr. 12 vom 08.02.2024 (Bl. 142 HA = Bl. 126 SBP-Band II), die mit 13.129,45 EUR (entsprechend 51,16 % der Forderungssumme) die Hauptgläubigerin ist, nicht als Ablehnung ausgelegt, weil dort um „eine aktuelle Dokumentation der Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ gebeten worden ist, um „die gegenwärtige finanzielle Situation der Schuldnerin besser einschätzen zu können“. Soweit darüber hinaus eine Forderungsaufstellung eingereicht und die angegebene Forderungshöhe gerügt worden ist, entspricht die mitgeteilte Forderung hinsichtlich der Hauptforderung der in das Gläubigerverzeichnis und den Plan aufgenommenen Forderung.
12Der Form halber hat das Gericht darauf mit Schreiben vom 11.04.2024 (Bl. 129 f. GA) alle Beteiligten darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Zustimmungsersetzung gestellt werden könne. Es hat aber auch darauf hingewiesen, dass ein solcher voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, weil die Gläubigerin Nr. 18, die W., geltend gemacht hat, dass ihre Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen sei, weil es sich um eine Bußgeldforderung handelt. Dieser Hinweis ist allen Gläubigern übersandt worden. Gleichzeitig hat das Gericht die Schuldnerin aufgefordert, näher zum Rechtsgrund dieser Forderung Stellung zu nehmen, da im Forderungsverzeichnis Anlage 6, als Forderungsgrund "Lieferungen und Leistungen" angegeben ist (Bl. 148 f. GA). Bereits zuvor hatte das Gericht die Schuldnerin mit Schreiben vom 08.03.2024 auf den Umstand hingewiesen, dass eine Zustimmungsersetzung hinsichtlich der Forderung der W. nicht in Betracht kommen dürfte, was hingegen erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist für alle Gläubiger abschließend beurteilt werden könne (Bl. 129 GA).
13Mit Schreiben vom 23.04.2024 hat die Schuldnerin einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmungen gestellt (Bl. 154 GA), ohne zum Forderungsgrund der Forderung der W. Stellung zu nehmen.
14Mit einem weiteren Anwaltsschreiben vom 29.04.2024 (Bl. 158 GA) hat die Schuldnerin erklärt, die W. habe keine Forderung mehr. Sie gehe insoweit davon aus, dass sich eine Stellungnahme diesbezüglich erübrigen würde. Daneben hat die W. ein Schreiben auf den 23.04.2024 datiertes übersandt, aus dem sich ergibt, dass sie aktuell keine Forderungen mehr geltend macht (Bl. 163 GA).
15In einem weiteren Schreiben, hat die Gläubigerin Nr. 17, die mittlerweile als Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde f. Inneres u. Sport, Abteilung für Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr (Bl. 161 GA), konkretisiert werden konnte, eine aktuelle Forderungsaufstellung übersandt. Aus dieser ergibt sich, dass wegen dreier Taten (am 22.06.2017, am 11.07.2017 und am 13.07.2017) jeweils keine Geldbuße, aber noch 31,50 EUR an Kosten offenstehen, somit eine Gesamtforderung von 0,00 EUR Geldbuße und 94,50 EUR Kosten besteht. Im Gläubigerverzeichnis ist die Forderung der Stadt Hamburg noch mit 240,75 EUR beziffert worden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
17II.
18Der Antrag auf Zustimmungsersetzung war zurückzuweisen.
19Denn wie sich erst im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahren herausgestellt hat, ist der Insolvenzantrag (derzeit noch) unzulässig.
20Die von der Schuldnerin eingereichte Gläubigerliste (Anlage 6) war von Anfang an derart fehlerhaft, dass sie ihren Informationszwecken nicht nachkommen konnte. Denn anders als es die Schuldnerin in der Gläubigerliste angegeben hat, handelt es sich bei den Forderungen der Stadt Hamburg und der W. gerade nicht um Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, sondern jedenfalls teilweise offensichtlich um Forderungen wegen Ordnungswidrigkeiten, die nach § 302 Nr. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Bußgeldforderungen sind aber, ebenso wie Geldstrafen oder Einziehungsbeträge nach § 73c StGB, – anders als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen - über den Schuldenbereinigungsplan nicht im Sinne eines zivilrechtlichen Vergleichs gemäß § 308 Abs. 1 S. 2 InsO gestaltbar. Die Existenz solcher Forderungen schließt zwar nicht aus, dass ein Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt wird. Es ist aber grundsätzlich erforderlich, dass eine solche Forderung entweder vollständig aus den Planregelungen herausgenommen wird oder aber eine Klausel enthält, dass die Restforderung entsprechend § 302 InsO nicht mit Erfüllung des Plans erlischt bzw. ihre Durchsetzbarkeit verliert. Wenn aber auf einen solch relevanten Umstand wie die Forderungsherkunft in der Gläubigerliste derart grundlegend falsch informiert wird, dass die zutreffende rechtliche Einordnung der Gläubiger nicht mehr möglich ist, verfehlt die Liste ihren Informationszweck und ist für das Verfahren unbrauchbar. Der Antrag ist dann mangels hinreichender Gläubigerliste unzulässig.
21Dabei ist klarzustellen, dass nicht jeder Fehler oder jede Unzulänglichkeit in einer Gläubigerliste zur Unzulässigkeit des Insolvenzantrags führt, unbeschadet der Frage, ob der Fehler oder die Unzulänglichkeit eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und ggf. einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 InsO begründet. Gerade in größeren Verfahren und Unternehmensinsolvenzen dürfte eine Unvollständigkeit der Gläubigerliste eher die Regel als die Ausnahme sein. Entscheidend ist der Umfang der Fehlerhaftigkeit und ob die Liste ihrer Informationsfunktion (noch) nachkommen kann. In der Unternehmensinsolvenz ist diese Informationsfunktion insbesondere auch durch die Vorgabe des § 13 Abs. 1 S. 4 - 6 InsO, bestimmte Forderungen gesondert auszuweisen, näher konkretisiert. Die Grenze im Rahmen der Zulässigkeit noch tolerierbarer Unvollständigkeiten ist überschritten, wenn die fehlerhafte Liste dazu führt, dass das Gericht seine Entscheidungen nicht mehr sachgerecht an ihr ausrichten kann. So liegt der Fall hier. Denn die grob fehlerhafte Information über den Forderungsgrund hat erst dazu geführt, dass das Gericht das Schuldenbereinigungsplanverfahren in der vorliegenden Form überhaupt durchgeführt hat.
22Hätte das Gericht die Information über die tatsächliche Rechtsnatur der Forderungen von vornherein gehabt, hätte es den eingereichten Schuldenbereinigungsplan in der vorliegenden, von der Schuldnerin vorgeschlagenen Form nicht durchgeführt. Vielmehr wäre dann bereits im Hinweis des Gerichts vom 22.08.2023 ergänzend mit aufgenommen worden, dass die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens auch von einer Regelung hinsichtlich der nach § 302 Nr. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen abhängig gemacht wird.
23Aber selbst wenn man die Zulässigkeit des Insolvenzantrags bejahen wollte, ist der Antrag auf Zustimmungsersetzung zurückzuweisen. Denn nach Wegfall der Forderung der W. und Reduzierung der Forderung der Stadt Hamburg, ist der Plan seinem Wesen nach nicht mehr vorhanden bzw. grundlegend geändert. Es liegt deshalb kein für eine Zustimmungsersetzung geeigneter Planvorschlag mehr vor. Der Antrag auf Zustimmungsersetzung geht damit ins Leere.
24Ersichtlich sind diese Forderungen aufgrund eines zielgerichteten Handelns der Schuldnerin weggefallen bzw. reduziert worden. Denn es ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin die Gläubigerinnen entweder selbst bezahlt hat oder eine Zahlung durch Dritte veranlasst hat. Denkbare Alternative wäre, dass die Forderung von vornherein nicht bzw. nicht in der Höhe existiert haben, die Gläubigerliste also bewusst von Anfang an mit nicht existenten Forderungen eingereicht wurde. Hiervon kann hingegen nicht ausgegangen werden, nachdem die Schuldnerin die Gläubigerinnen im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs vorinsolvenzlich angeschrieben hat.
25Wenn aber die Schuldnerin eine Gläubigerin während des laufenden Schuldenbereinigungsplanverfahrens befriedigt, zumal eine solche, die dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen hat und deren Zustimmung nicht ersetzt werden kann, so ändert sich hiermit die grundlegende Situation und die Entscheidungsgrundlage auch für alle anderen Gläubiger.
26Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass Gläubiger darauf vertraut haben, dass eine Zustimmungsersetzung ohnehin nicht in Betracht kommt, und deshalb Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens geschwiegen haben. Dies gilt umso mehr, nachdem das Gericht auf diesen Umstand bereits hingewiesen hatte.
27Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verhalten der Schuldnerin, die während des laufenden Schuldenbereinigungsplanverfahrens eine der planbetroffenen Gläubigerinnen befriedigt, andere Gläubiger dazu veranlassen könnte, eine andere Entscheidung hinsichtlich der Zustimmung oder Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans zu treffen, wenn ihnen dieses Verhalten bekannt wird. Dies gilt umso mehr, als dass die Befriedigung einzelner Gläubiger nach Antragstellung eine anfechtbare Rechtshandlung darstellen kann.
28Auch lässt sich nicht ausschließen, dass andere Gläubiger das Vertrauen in die Redlichkeit der Schuldnerin verlieren und deshalb die Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit einem neutralen Insolvenzverwalter bevorzugen würden, wenn sie von der Befriedigung einzelner planbetroffener Gläubiger während des laufenden Verfahrens Kenntnis erlangen.
29All diese Gründe führen dazu, dass das das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren nicht fortgeführt werden kann, selbst wenn man die Zulässigkeit des Insolvenzantrags unterstellt. Denn die für die Zustimmung (bzw. das gleichgesetzte Schweigen) maßgebliche Informationsgrundlage und Tatsachenbasis hat sich für sämtliche Gläubiger während des laufenden Verfahrens grundlegend geändert.
30Die vorliegende Situation der zielgerichteten Befriedigung einer widersprechenden Gläubigerin im laufenden Ersetzungsantragsverfahren unterscheidet sich grundlegend von der Konstellation, in der ein Gläubiger von sich aus einen Forderungsverzicht erklärt (zu dieser Konstellation vgl. ausführlich Bast u.a., ZInsO 2917, 2471, 2480). Soweit man den Verzicht als Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags im Sinne des § 397 BGB auslegt, muss der Schuldner diesen nicht annehmen, möchte er das Zustandekommen des Schuldnerteilungsplans nicht gefährden. Soweit sich die Erklärung als Verzicht auf die weitere Beteiligung am Verfahren und auf eine Quote auslegen lässt, ist dies für das Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans unerheblich und liegt obendrein nicht in der Einflusssphäre des Schuldners.
31Die Zurückweisung des Ersetzungsantrags schließt nicht aus, dass die Schuldnerin gegebenenfalls auch im vorliegenden Verfahren einen neuen Schuldenbereinigungsplan einreicht und auf Grundlage der neuen Sachlage erneut ein Angebot an die Gläubiger macht, sofern sie auch eine neue Gläubigerliste (Anlage 6) einreicht, die die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt. Es wird allerdings darauf zu achten sein, dass die Gläubiger im neuen Planangebot auch über den Wegfall der Gläubiger im Laufe des Antragsverfahrens informiert werden. Insoweit gilt nichts anderes als in einem Insolvenzplanverfahren. Eine vollständige Information der Gläubiger ist zwingende Voraussetzung für eine Willensbildung der Gläubiger und damit auch für eine etwaige Zustimmungsersetzung.
32Rechtsmittelbelehrung:
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