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Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.01.2024, AZ: 651 Ds 256/23, werden die dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 690,20 EUR (sechshundertneunzig Euro und zwanzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.02.2024 festgesetzt.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag vom 26.01.2024 zurückgewiesen.
Gründe:
2Eine Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren sowie für die Entgegennahme von Geld liegt vor.
3Das Gericht folgt der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 15.02.2024. Zu den Gründen der Bemessung wird daher auf diesen Schriftsatz Bezug genommen.
4Abweichend vom Kostenfestsetzungsantrag vom 26.01.2024 werden folgende Gebühren festgesetzt:
5VV 4100 RVG: 100,-€
6VV4108 RVG: 240,-€
7Die Mehrwertsteuer ändert sich entsprechend.
8Die Aktenversendungspauschale i.H.v. 12,00 € ist jedoch entgegen der Stellungnahme der Bezirksrevisorin als erstattungsfähig anzusehen und somit festzusetzen. Unzweifelhaft ist eine Akteneinsicht des Verteidigers notwendig. Nach hiesiger Auffassung ist es auch einem in Köln und somit am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt nicht zumutbar, für jede Akteneinsicht die Akte am Prozessgericht abzuholen oder sie dort einzusehen. Er kann die Aktenversendungspauschale i.H.v. 12,00 € zum Zwecke der Ausführung des Auftrags für erforderlich halten. Die Aktenversendungspauschale stellt eine Aufwendung des Verteidigers im Sinne des § 675 BGB i.V.m. § 670 BGB dar und ist dem Verteidiger somit zu erstatten.
9Gegen diesen Beschluss ist
10a) für den Fall, dass der Beschwerdewert von 200,00 EUR überschritten wird, die sofortige Beschwerde,
11b) andernfalls, die befristete Erinnerung
12zulässig.
13Die Rechtsbehelfe müssen binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung bei Gericht eingegangen sein und können auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.