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Der Antrag der Staatsanwaltschaft Köln, die näher bezeichnete Armbanduhr der Marke Patek Philippe einzuziehen, wird zurückgewiesen
G r ü n d e :
2(abgekürzt entsprechend § 267 Abs. 5 S. 2 StPO)
3Die Voraussetzungen für eine selbständige Einziehung der am 19.10.2022 auf dem Flughafen Köln Bonn bei der Einreise des Einziehungsbeteiligten aus der Türkei sichergestellten Armbanduhr der Marke Patek Philippe (Serien-Nr. xxx) gemäß den §§ 76a Abs. 4 S. 1, S. 3 Nr. 1 f, 261 StGB, 435 ff. StPO liegen nicht vor.
4Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht von der deliktischen Herkunft der Uhr überzeugt. Der vom Einziehungsbeteiligten dargelegte Kauf vom Zeugen L. erscheint im Zustandekommen („spontan“) und der Abwicklung (Finanzierung über zwei Darlehen) zwar ungewöhnlich, aber andererseits gerade deswegen keineswegs ausgeschlossen. Umgekehrt hat die Beweisaufnahme eine von der Staatsanwaltschaft angenommene klassische Kuriertätigkeit des Einziehungsbeteiligten nicht bestätigen können.
5Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war nicht veranlasst.
6Gegenstandswert des Einziehungsverfahrens: 85.000,- € (aktueller Wert der Uhr)
7Richter am Amtsgericht
8Ausgefertigt
9, Justizbeschäftigte
10als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle