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für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5StGB.
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz N01 2. Halbsatz StPO)
3I.
4Der am 00.00.0000 in V. geborene, ledige Angeklagte ist [von Beruf] A.. Er ist ausweislich des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 15.04.2024 bisher einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 07.04.2022 wurde er durch das Amtsgericht Hannover Münden (Az. 4 Cs 702 J 152/22) wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt.
5II.
6Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
7Der Angeklagte und die Geschädigte G. kennen sich seit Ende 2020. Die beiden gingen eine Beziehung ein. Nach etwa anderthalb Monaten zog die Geschädigte, die zuvor in V. wohnte, bei dem damals noch in K. lebenden Angeklagten ein.
8Der Angeklagte und die Geschädigte zogen nach P., da die Familie des Angeklagten in P. lebt und die Geschädigte in P. ein Studium aufnahm. Sie bezogen die Wohnung An der Z.-straße N06, 00000 P.
9Die Geschädigte überlegte seit Herbst 2022, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. Hierüber hatte sie sich mit einem Freund auf WhatsApp ausgetauscht. Am Abend des 13.12.2022 saßen der Angeklagte und die Geschädigte in ihrer Wohnung auf dem Sofa und sahen fern. Die Geschädigte ging schließlich ins Bett. Der Angeklagte blieb noch wach. Durch Einsicht in von der Geschädigten im Wohnbereich zurückgelassene Unterlagen oder das Handy der Geschädigten im weiteren Verlauf der Nacht erfuhr der Angeklagte, dass die Geschädigte sich um eine eigene Wohnung bemühte.
10Am 14.12.2022 gegen 01:50 Uhr ergriff der Angeklagte die Geschädigte, die im Schlafzimmer im Bett liegend schlief, mit den Händen an den Beinen und zog und zerrte diese aus dem Bett auf den Fußboden. Darüber hinaus versetzte er der Geschädigten zumindest einen Tritt mit dem Fuß in das Gesicht der Geschädigten.
11Die Geschädigte floh schließlich aus der Wohnung.
12Die Geschädigte erlitt durch diese Behandlung eine Gehirnerschütterung sowie eine dislozierte Fraktur des linken Kieferköpfchens nebst Verlagerung des peripheren Fragmentes nach cranial. Darüber hinaus erlitt die Geschädigte Schmerzen und leidet auch weiterhin an häufigem Schwindelgefühl, Übelkeit und leichtem Taubheitsgefühl am Kiefer. Die Geschädigte wurde am 15.12.2022 ambulant operiert. Die Beschwerden der Geschädigten dauern noch an. Sie ist durch die Tat auch psychisch beeinträchtigt.
13III.
14Der Angeklagte hat sich damit wie tenoriert strafbar gemacht.
15Die Sachverständige Dr. I. hat in ihrem mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt, dass jeder Tritt gegen den Kopf potentiell lebensgefährliche Folgen haben kann.
16IV.
17Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten vor allem das Geständnis, seine Reue sowie die Entschuldigung gegenüber der Geschädigten zu berücksichtigen. Der Angeklagte hat sich aktiv an der Auseinandersetzung der Beziehung beteiligt.
18Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich aus, dass dieser vorbestraft ist, wobei die Vorstrafe gering und nicht einschlägig ist. Ferner sind die erheblichen Verletzungen der Geschädigten zu berücksichtigen, ebenso, dass der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen ist. Auch die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der schlafenden Geschädigten fiel strafschärfend ins Gewicht.
19Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten für tat- und schuldangemessen.
20Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
21Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch künftig ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Im Rahmen dieser Beurteilung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für ihn zu erwarten sind. Für die Feststellung einer günstigen Sozialprognose bedarf es keiner sicheren Gewähr, sondern lediglich einer durch Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zur straffreien Lebensführung.
22Davon war vorliegend auszugehen, weil der Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, in geordneten Verhältnissen lebt und nach dem in der Hauptverhandlung von ihm gewonnenen Eindruck die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Angeklagte keine weiteren Straftaten begehen wird.
23V.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. N01 S. N01 StPO.