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Auf Antrag der Staatsanwaltschaft M. wird gegen E.
wegen Körperverletzung
- Vergehen nach §§ 223 Abs. 1, 230 StGB -
eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (= 1.800,00 Euro) festgesetzt.
Gemäß § 465 StPO werden E. die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt E.,
2am 00.00.0000 in M.
3vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.
4E. wird Folgendes zur Last gelegt:
5Am 00.00.0000 gegen 11:50 Uhr schlug E. der x-jährigen Zeugin A. J. im X. in der V.-straße in 00000 M., in welchem E. zu diesem Zeitpunkt als examinierte Pflegefachkraft angestellt war, zwei Mal mit der flachen Hand in das Gesicht, wobei E. eine Verletzung der Zeugin billigend in Kauf nahm.
6Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
7Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht.
8Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:
9I. |
Einlassung E. |
II. |
Zeugen: |
1) |
Y. D., 00000 M., Bl. 2 d. Akte |
2) |
A. J., 00000 M., Bl. 1 d. Akte |
3) |
W. D., 00000 M., Bl. 3 d. Akte |
4) |
C. P., 00000 S., Bl. 11 d. Akte |
5) |
N. R., 00000 M., Bl. 37 d. Akte |
6) |
T. H., 00000 Q., Bl. 44 d. Akte |
Rechtsbehelfsbelehrung Textpassage wurde entfernt |