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Gegen den Beschuldigten ... (Textpassage wurde entfernt)
wird – unter Aufhebung des Haftbefehls vom 02.03.2022, Aktenzeichen 506 Gs 591/22 (Bl. 137 ff. d.A.) – die Untersuchungshaft angeordnet.
Der Beschuldigte ist dringend verdächtig,
2vom 04.05.2020 bis zum 11.06.2020
3in Köln und andernorts
4durch sieben selbständige Handlungen
5in fünf Fällen (Fälle 1, 3, 4, 6-8)
6gewerbsmäßig mit Cannabis in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben;
7in einem Fall (Fall 2)
8Cannabis in nicht geringer Menge abgegeben zu haben;
9in einem Fall (Fall 5)
10gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben.
11Dem Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
12Der Beschuldigte befasste sich im Tatzeitraum mit dem gewinnbringenden Verkauf von Marihuana und Kokain, das er von verschiedenen Betäubungsmittelieferanten bezog und an verschiedene Abnehmer gewinnbringend veräußerte. Er bediente sich bei der Kommunikation mit seinen Lieferanten und Abnehmern des Kryptodienstes X-Chat, um das Entdeckungsrisiko zu minimieren, und agierte unter dem Namen „G.“. Der Beschuldigte verschaffte sich durch den andauernden Betäubungsmittelhandel eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht.
13Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Fälle:
141.
15Am 04.05.2020 bestellte der Beschuldigte F. bei dem bislang nicht identifizierten X-Chat-Nutzer „L.“ ein Kilogramm Marihunana der Sorte „Haze“, das er in der Folge zum Preis von 5.200 Euro gewinnbringend an einen unbekannten Abnehmer veräußerte. (Hauptakte Bl. 14 f.)
162.
17Am 06.05.2020 bestellte der Beschuldigte bei dem bislang nicht identifizierten X-Chat-Nutzer „L.“ 250 bis 500 Gramm Marihuana zum Preis von 5,30 Euro je Gramm zwecks des Verkaufs zum Einkaufspreis an einen unbekannten Abnehmer (Hauptakte Bl. 15 f.)
183.
19Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 07.05. und dem 11.05.2020 veräußerte der Beschuldigte gewinnbringend ein Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ an den bislang nicht identifizierten X-Chat-Nutzer „W.“. Er verfügte am 11.05.2020 noch über weitere neun Kilogramm Marihuana für den gewinnbringenden Verkauf. (Hauptakte Bl. 21-23)
204.
21Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis spätestens zum 11.05.2020 bestellte der Beschuldigte 25 Kilogramm Marihuana bei einem unbekannten Lieferanten zwecks des gewinnbringenden Verkaufs. (Hauptakte Bl. 23 f.)
225.
23Am Nachmittag des 26.05.2020 veräußerte der Beschuldigte an den bislang nicht identifizierten X-Chat-Nutzer „V.“ gewinnbringend zwei Gramm Kokain im Bereich des Hotels R., S.-straße in Köln-D.. (Fallakte 3)
246.
25Am Abend des 06.06.2020 bestellte der Beschuldigte F. bei dem bislang nicht identifizierten X-Chat-Nutzer „B.“ zehn Kilogramm Marihuana zum Preis von 4.600 Euro je Kilogramm. Am Abend des 08.06.2020 erhielt er jedoch nur vier Kilogramm des bestellten Marihuanas. (Fallakte 1)
267.
27Am Nachmittag des 11.06.2020 kaufte der Beschuldigte F. weitere vier Kilogramm Marihuana von dem X-Chat-Nutzer „B.“. (Fallakte 2)
28Vergehen, strafbar nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 7, Abs.3 S.1, S.2 Nr.1, Nr.4 KCanG, §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, BtMG, 53 StGB.
29Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den Erkenntnissen aus der X-Chat-Kommunikation des Beschuldigten mit diversen Chat-Teilnehmern, von denen der Beschuldigte Betäubungsmittel bezog oder an die er sie verkaufte. Der Beschuldigte konnte als Nutzer eines Mobiltelefons mit der IMEI-Nummer N01 identifiziert werden (Bl. 30 ff., 36 ff. d.A.).
30Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Der Beschuldigte, der über einen festen Wohnsitz verfügt, ist B. Staatsangehöriger. Erkenntnisse zu einer festen Berufstätigkeit oder sonstige besondere sozialen Bindungen liegen nicht vor.
31Angesichts der Schwere der in Rede stehenden Straftaten des Beschuldigten, dem Handel mit insgesamt 41 Kilogramm Marihuana und zwei Kilogramm Kokain, ist im vorliegenden Strafverfahren eine hohe Freiheitsstrafe zu erwarten. Der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG liegt pro Tat bei drei Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe, der des § 29 Abs. 3 BtMG bei 1 Jahr bis 15 Jahren.
32Nach alledem besteht mehr Wahrscheinlichkeit für die Erwartung, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren durch Flucht zu entziehen sucht, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren ohne Weiteres stellen.
33Darüber hinaus besteht subsidiär der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO in der seit dem 01.04.2024 geltenden Fassung, weil der Beschuldigte dringend verdächtig ist, Straftaten nach § 34 Abs.3 Nr.4 KCanG (nicht geringer Menge) begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen, die sich aus den überwachten Telefongesprächen und den Erkenntnissen aus seiner Observation ergeben, die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird, die nur durch die Anordnung der Untersuchungshaft vermieden werden können. Es ist aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse davon auszugehen, dass der Beschuldigte über eine feste Lieferschiene und einen festen Abnehmerkreis für Betäubungsmittel verfügt, innerhalb dessen er organisiert und im Rahmen fester Strukturen das Betäubungsmittel absetzt. Es ist damit zu rechnen, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Handel mit Betäubungsmitteln finanziert. Dafür spricht insbesondere, dass es bei seiner Observation am 06.10.2021 zu einem Treffen mit unbekannten Personen auf einem Tankstellengelände kam, auf dem auch in der Vergangenheit nach den Erkenntnissen aus X-Chat Betäubungsmittelübergaben erfolgten. Am 08.02.2022 wurde der Beschuldigte F. bei einer mutmaßlichen Betäubungsmittelübergabe auf einem Parkplatz beobachtet. Bei einer anschließenden Kontrolle konnten keine Betäubungsmittel aufgefunden werden, jedoch wurde durch die eingesetzten Beamten Marihuanageruch wahrgenommen. Der gesondert Verfolgte E. K. konnte ebenfalls mit seinem PKW auf dem Parkplatz festgestellt werden.
34Angesichts der Schwere der den Gegenstand des hiesigen Ermittlungsverfahrens bildenden Tatvorwürfe und der einschlägigen Vorstrafe steht eine Bestrafung des Beschuldigten mit deutlich mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten.
35Die Anordnung der Untersuchungshaft steht im Hinblick auf die Schwere der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten und der Höhe der dafür zu erwartenden Freiheitsstrafe auch nicht außer Verhältnis.