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wird gem. § 850h Absatz 2 ZPO angeordnet, dass die Drittschuldnerin X die Schuldnerin bei der Berechnung des pfandfreien Betrages so zu behandeln hat, als würde diese ihr Einkommen nach Steuerklasse III versteuern.
Gründe:
2Die Gläubigerin trägt vor, dass ein immenser Unterschied zwischen den Einkommen der Schuldnerin und ihres Ehemannes liegen. Eine Einklassifizierung in Steuerklasse IV bietet sich somit nicht an.
3Aufgrund der Berücksichtigung des pfändbaren Einkommens der Schuldnerin in Steuerklasse II verbleibt der Gläubigerin ein höherer pfändbarer Betrag.
4Die Gläubigerin stellte einen entsprechenden Antrag, nebst Glaubhaftmachung am 18.01.2024.
5Der Schuldnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. sie äußerte sich innerhalb der festgelegten Frist nicht.
6Dem Antrag der Gläubigerin war somit zu entsprechen.
7Rechtsbehelfsbelehrung:
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