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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 662,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über restliche Mietwagenkosten.
3Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Sie verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten als Haftpflichtversicherung des schädigenden Fahrzeugs Zahlung weiterer Mietwagenkosten wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 24. Februar 2022 ereignet hat. Beschädigt wurde das Fahrzeug Pkw Y. N02 der Mietwagenklasse 9 . Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
4Die Geschädigte mietete vom 24. Februar 2022 bis 11. März 2022 (also für 16Tage) bei der Klägerin ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 9. Es wurde eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 € vereinbart.
5Mit Rechnung vom 30.03.2022 stellte die Klägerin einen Betrag von 3.333,14 € netto in Rechnung (Anlage K2, Bl. 7GA). Vorgerichtlich zahlte die Beklagte insgesamt 1.680,30 € auf die Mietwagenkosten.
6Die Klägerin macht nunmehr die Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 692,60 € geltend.
7Die Klageschrift vom 02.06.2023 ist der Beklagten am 01.0.8.2023 zugestellt worden.
8Die Klägerin ist der Ansicht, dass der geltend gemachte Betrag sowohl hinsichtlich der Mietwagenkosten als auch hinsichtlich der Nebenkosten berechtigt sei.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 692,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte behauptet, sie habe der geschädigten Zeugin P. telefonisch am 23.02.2022 eine Direktvermittlung eines klassengleichen Fahrzeugs für 53,00 € (netto) täglich inklusive aller Nebenkosten sowie Hol-und Bringservice angeboten.
14Sie ist der Ansicht, die Mietwagenkosten seien überhöht. Der bereits gezahlte Betrag in Höhe von 1.680,30 € sei ausreichend. Dies ergebe sich insbesondere aus den vorgelegten Internetangeboten. Die Inanspruchnahme von weiteren Zusatzleistungen sei nicht notwendig und daher auch nicht zu erstatten.
15Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin P.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.04.2024 (Bl. 131 f. d.A.) verwiesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
19Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 662,21 € gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG, §§ 249, 389 BGB zu.
20Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Grundsätzlich ist es nicht notwendig, dass der Geschädigte die Erforderlichkeit der Anmietung nachweist, vielmehr ist er so zu stellen, wie er ohne den Unfall stünde, was bedeutet, dass er ein Fahrzeug zur Verfügung hat
21Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann; es ist also vom Normaltarif auszugehen.
22Die Ermittlung der Schadenshöhe und damit des örtlich und zeitlich gegebenen Mietwagenangebots ist Aufgabe des gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zur Schadensschätzung berufenen Tatrichters. Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 Abs. 1 ZPO nicht vor. Im Rahmen der Mietwagenpreise wird seit vielen Jahren auf konkurrierende Tabellenwerke, nämlich die so genannte Schwacke-Liste und die Fraunhofer-Liste zurückgegriffen.
23Seit ebenso vielen Jahren wird von den Versicherungen einerseits und den Mietwagenunternehmen andererseits darum gerungen, welche Tabelle anzuwenden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Tatrichter im Rahmen seines Schätzungsermessens freigestellt, welche Schätzmethode er anwendet, solange er nicht von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgeht und die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung im Urteil mitgeteilt werden. Daher kann der Tatrichter bei Ausübung des Ermessens zwischen der Schätzung auf der Grundlage der Schwacke-Liste, der Fraunhofer-Liste und einer Schätzung auf Grundlage des arithmetischen Mittels zwischen Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste wählen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09, zit. nach juris Rz. 7 mit zahlreichen Nachweisen).
24Die erkennende Richterin schließt sich der bereits seit August 2013 geltenden Rechtsprechung des OLG Köln an (OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, 15 U N01/12). Das Gericht legt der Schätzung des Normaltarifs das arithmetische Mittel der sich aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste ergebenden Tagespreise ermittelt nach dem längstmöglichen Zeitraum im maßgeblichen Postleitzahlengebiet zu Grunde.
25Damit bringt das Gericht den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur Geltung. Neben dem OLG Köln (OLG Köln, a.a.O.) und dem OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.3.2019, 1 U 74/18) wird an der überwiegenden Anzahl der Land- und Amtsgerichte inzwischen die so genannte „Fracke-Liste“ bei den Mietwagenkosten praktiziert.
26Darüber hinaus ist das Gericht nach umfassender Abwägung der Vor- und Nachteile der jeweiligen Listen zu dem Ergebnis gekommen, dass die isolierte Anwendung einer der Listen den Mietwagenmarkt nicht zutreffend widerspiegelt. Vielmehr erscheint dem Gericht die Bildung eines Mittelwerts aus beiden Tabellenwerken als Schätzgrundlage besser geeignet. Auf diese Weise wird die verstärkte praktische Bedeutung von Internetangeboten berücksichtigt. Gleichzeitig kommen die Vorteile einer anonymen Befragung zur Geltung (beides Fraunhofer-Liste). Andererseits ist die Schwacke-Liste differenzierter ausgestaltet. Zudem werden dort nur schriftliche Preislisten ausgewertet, die für jeden frei zugänglich und damit auch nachvollziehbar sind.
27Die Vorlage Screenshots durch die Beklagte reicht nicht aus, zur Erschütterung der nunmehr praktizierten und anerkannten Schätzgrundlage. Die Vorlage des Ausdrucks der Firmen Z., L. und R. - jeweils aus dem Frühjahr 2018, verbunden mit der Behauptung, die dort genannten Mietpreise seien erzielbar gewesen, ist lediglich eine nicht nachvollziehbare Momentaufnahme. Zum einen können die mit der Klageerwiderung dargelegten vermeintlichen günstigeren Angebote ca. 4 Jahre nach der Anmietung keine Aussagekraft für die Verfügbarkeit von vergleichbaren Mietwagen im Februar 2022 haben. Dass der Geschädigten annahmefähige Angebote zu diesen Tarifen ohne weiteres zugänglich waren, hat die Beklagte lediglich pauschal behauptet. Es ist gerichtsbekannt, dass derartige Angebote grundsätzlich nachfrageabhängig sind und immer auch höher sein können (z.B. bei Messen). Dies gilt umso mehr, als zwischen dem Zeitraum der von der Beklagten vorgelegten Angeboten und dem Unfallzeitpunkt die Corona-Pandemie lag, in der sich die Mietwagenpreise stark erhöht haben. Hinzu kommet die darauf folgende Inflation, die auch in den Mietwagenpreisen ihren Niederschlag fand. Insbesondere ist aber der Umfang der Leistungen unklar und nicht zum Vergleich geeignet. Dies betrifft z.B. die Höhe der Selbstbeteiligung bei einer Haftungsreduzierung, Kosten für eine Zustellung und Abholung sowie zu weiteren Zusatzleistungen (z.B. Winterreifen, Navigationsgerät). Besonders zu berücksichtigen ist auch, dass die Mietzeit von vornherein festgelegt ist. So lässt sich anders kalkulieren. Bei der Reparatur eines Unfallwagens ist die Mietdauer geschätzt. Es zeigt sich, dass die vorab festgelegten Mietzeiten in der Regel nicht eingehalten werden. Im Nachhinein weiß man, für welchen Zeitraum ein Fahrzeug angemietet worden ist, so dass die nachträglich erstellten Angebote bereits insofern kaum vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit der Angebote der vorgelegten Screenshots mit der konkreten Anmietsituation ist nicht ansatzweise ersichtlich. Der Geschädigte kann in der Regel seinerseits auf Grund derartiger Angebote gar nicht beurteilen, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein Fahrzeug der Mietwagenklasse handelt, die derjenigen seines Fahrzeugs entspricht. Ohne Einholung zusätzlicher Information durch zahlreiche Telefonate bzw. Internetrecherche können die Angebote gar nicht beurteilt werden. Nicht zuletzt erfordern die Angebote regelmäßig die Vorlage einer Kreditkarte oder entsprechende Barkaution. Einem Geschädigten ist dies allerdings nicht ohne weiteres zumutbar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, 5 U 44/10).
28Die Anwendung von „Fracke“ könnte allenfalls dann zur Schätzung ungeeignet sein, wenn der Schädiger umfassenden Sachvortrag dazu hält und insoweit Beweis antritt, dass dem Geschädigten im fraglichen Zeitraum eine Anmietung mit denselben Leistungen zu wesentlich günstigeren Preisen bei konkret benannten bestimmten anderen Mietwagenunternehmen möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09). In ständiger Rechtsprechung bejaht der BGH die Verweisung auf günstigere Mietwagenangebote, wenn diese ausreichend konkret vom Kfz-Haftpflichtversicherer vor der Anmietung des Mietwagens gemacht werden (BGH, Urteil vom 12.2.2019, VI ZR 141/18, zit. nach juris, Rz. 21 ff.).
29Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht mit hinreichender Gewissheit davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Beklagte der Geschädigten im Telefongespräch vom 23.02.2022 ein derartiges konkretes Mietwagenangebot unterbreitet hat. Die Aussage der Zeugin P. war unergiebig. Diese hat zwar das behauptete Telefonat mit der Beklagten am 23.02.2022 bestätigt. Sie konnte indes die streitige und entscheidungserhebliche Frage, ob die Beklagte ihr eine Direktvermittlung eines klassengleichen Fahrzeugs für 53,00 € (netto) täglich inklusive aller Nebenkosten sowie Hol-und Bringservice angeboten hat, nicht beantworten. Sie hatte keine konkrete Erinnerung an den Inhalt des Telefonats. Sie konnte sich lediglich noch vage daran erinnern, dass über Konditionen und über einen Tagessatz gesprochen wurde. An die Höhe konnte sie sich nicht erinnern. Den behaupteten Tagessatz von 53,00 € hat die Zeugin nicht bestätigt. Sie bekundete vielmehr, wenn sie raten müsste, würde sie „irgendwas in den Sechzigern sagen“.
30Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass der Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich und ihr eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH, Urteil vom 26.04.2015 VI ZR 563/15; LG Köln, Urteil vom 01.08.2017, 11 S 473/15). Dementsprechend ist der Geschädigten entgegen der Behauptung der Beklagten auch kein Verstoß gegen § 254 BGB vorzuwerfen.
31Die Klägerin kann von der Beklagten jeweils das arithmetische Mittel für den Zeitraum von 16 Tagen für die Mietwagenklasse 9 im PLZ-Gebiet N03 beanspruchen. Der Moduswert betrifft ausweislich der Schwacke-Liste lediglich drei Nennungen und ist damit keine belastbare Bezugsgrundlage. Dies gilt sowohl für den Wochentarif, den 3-Tage-Tarif und den Tagestarif.
32Im Rahmen der Schwacke-Liste ist somit der Betrag von 2.512,78 € und im Rahmen der Fraunhofer-Liste der Betrag von 1.326,24 € heranzuziehen.
33Die Klägerin muss sich einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen von 4 % anrechnen lassen. Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen an, so erspart er in dieser Zeit wegen Nichtbenutzung des beschädigten Fahrzeugs eigene Aufwendungen, die er sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn 36). Deren Höhe schätzt das Gericht auf 4 % (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12), so dass 76,78 € abzuziehen sind.
34Bei der Schadensschätzung legt das Gericht die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12, zit. nach juris Rz. 44).
35Die in Rechnung gestellten Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung bzw. die Haftungsreduzierung auf 300,00 € sind erstattungsfähig. Die Kosten für die Reduzierung des Selbstbehalts sind nur bis zum Betrag von 500,00 € in die Mietwagenkosten der Schwacke-Liste eingepreist.
36Der Geschädigte hat im Mietvertrag eine Haftungsreduzierung auf 300,00 € vereinbart. Dies geht aus dem Mietvertrag unzweifelhaft hervor. Der Mietvertrag, nebst Rechnung ist der Beklagten jedenfalls mit der Klagezustellung übersandt worden. Die Kosten für die Haftungsreduzierung - mit anderen Worten: Reduzierung des Selbstbehalts - sind erforderliche Kosten der Schadensbeseitigung.
37Dies gilt unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war. Jedenfalls besteht grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel hochwertiger - weil neuer - sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, NZV 2007, 199). Zu bedenken ist auch, dass es grundsätzlich etwas anderes ist, die Verantwortung für eigene oder für fremde Sachen zu haben.
38Unerheblich ist auch, ob das Mietfahrzeug vom Mietwagenunternehmen vollkaskoversichert wurde oder nicht. Die Reduzierung des Selbstbehalts betrifft die Leistung, die von dem Mietwagenunternehmen dem Mieter gegenüber in Rechnung gestellt werden kann. Fehlt eine entsprechende Versicherung trägt das Mietwagenunternehmen das finanzielle Risiko. Diese Leistung kann das Mietwagenunternehmen daher abrechnen und der Geschädigte ersetzt verlangen.
39Gemäß der Schwacke-Nebenkostentabelle ist ein Betrag von 26,21 € täglich anzusetzen. Da die abgerechneten Kosten mit 21,85 € brutto täglich niedriger waren, sind diese maßgeblich.
40Die Klägerin kann grundsätzlich auch die in Rechnung gestellten Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen erstattet verlangen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Diese Kosten sind zu erstatten, soweit diese erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat. Ob konkret kaltes Wetter vorlag ist unerheblich. Die Beklagte trägt das Prognoserisiko. Insofern ist ein Betrag von 11,66 € täglich berechtigt. Die abgerechneten Kosten in Höhe von 160,00 € brutto liegen unter den Kosten nach Schwacke (16 x 11,66 € = 186,56 €), so dass sie zu ersetzen sind.
41Hinzu kommen die Kosten für die Zustellung und Abholung. Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges handelt es sich um dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen, die - soweit sie erbracht worden sind - zu erstatten sind, da ein Unfallbeteiligter grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen darf (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199). Dass die Leistungen erbracht wurden, hat die Klägerin anhand der Rechnung dargelegt. Dies hat die Zeugin P. glaubhaft mit ihrer Aussage zur Überzeugung des Gerichts bestätigt. Die geltend gemachten Kosten von 46,00 € brutto liegen über denen des Automietpreisspiegels (2 x 30,14 € = 60,28 €) und sind daher nur in letzterer Höhe ersatzfähig.
42Desinfektionskosten kann die Klägerin indes nicht verlangen. Die Kosten für die Desinfektion sind keine Kosten, die ein Mietwagenunternehmen gesondert erstattet verlangen kann, da diese in der Grundmiete bereits enthalten sind. Die Schwackeliste, die das Gericht als maßgebliche Schätzgrundlage für die Höhe der Nebenkosten anwendet, weist für die Desinfektionskosten keine gesonderten Kosten aus.
43Danach ergeben sich folgende Mietwagenkosten:
44|
264 C 88/23 |
||||
|
Schadensjahr |
2022 |
|||
|
PLZ der Autovermietung |
N03 |
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|
Fahrzeugklasse Unfallwagen |
9 |
|||
|
Fahrzeugklasse Mietwagen |
9 |
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|
Dauer in Tagen |
16 |
|||
|
Grundmiete nach Schwacke: |
||||
|
Umfasster größter Zeitabschnitt in Tagen |
7 |
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|
Mietpreis hierfür |
1.099,34 |
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|
errechneter Tagespreis |
157,05 € |
|||
|
angemessene Grundmiete nach Schwacke |
2.512,78 € |
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|
Grundmiete nach Fraunhofer: |
||||
|
Umfasster größter Zeitabschnitt in Tagen |
7 |
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|
Mietpreis hierfür |
580,23 |
|||
|
von Fraunhofer hierfür berechneter Preis pro Tag |
82,89 € |
|||
|
angemessene Grundmiete nach Fraunhofer |
1.326,24 € |
|||
|
Grundmiete: |
||||
|
arithmetisches Mittel Schwacke/Fraunhofer |
1.919,51 € |
|||
|
Rechnung |
2.730,00 € |
|||
|
geringster Betrag Mittel/Rechnung |
1.919,51 € |
|||
|
abzgl. Eigenersparnis von 4% |
76,78 € |
#BEZUG! |
||
|
erstattungsfähige Grundmiete |
1.842,73 € |
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|
Nebenkosten: |
Rechnungsbeträge |
Tagessatz nach Schwacke |
Schätzung nach Schwacke für Gesamtzeitraum |
geringster Wert als erstattungsfähige Kosten |
|
Vollkasko-Haftungsreduzierung unter 500,00 € |
21,85 € |
26.21 |
419,36 € |
293,78 € |
|
Zustellen und Abholen (Gesamtwert) |
46,00 € |
60,28 € |
120,56 € |
46,00 € |
|
Winterreifen |
10,00 € |
11,66 € |
186,56 € |
160,00 € |
|
erstattungsfähige Nebenkosten |
499,78 € |
|||
|
Abrechnung: |
||||
|
erstattungsfähige Grundmiete |
1.842,73 € |
|||
|
erstattungsfähige Nebenkosten |
499,78 € |
|||
|
erstattungsfähige Gesamt-Mietwagenkosten brutto |
2.342,51 € |
|||
|
erstattungsfähige Gesamt-Mietwagenkosten netto |
1.968,50 € |
|||
|
abzgl. Zahlung(en) der Beklagtenseite |
-1.680,30 € |
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Restforderung |
662,21 € |
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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291, 187 analog BGB.
46Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
47Der Streitwert wird auf 692,60 € festgesetzt.
48Rechtsbehelfsbelehrung:
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