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Amtsgericht Köln, 202 C 66/23

Datum:
08.01.2024
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 202
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
202 C 66/23
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2024:0108.202C66.23.00
 
Tenor:

Die auf der Eigentümerversammlung vom 24.08.2023 gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft T.-straße, XXXX Köln,

1. zu Tagesordnungspunkt 1.2, „Beschlussfassung zur Übernahme der Kosten der Raummiete des Versammlungsortes“

(der wörtlich wie folgt lautet: „Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die Q., B.-straße, XXXXX Köln für die Zurverfügungstellung der Räume gegen Rechnung eine pauschale Miete in Höhe von 238,00 € brutto erhält.“)

2. zu Tagesordnungspunkt 2, „Abriss der nicht genehmigten Terrasse von Wohneinheit Nr. 5 (Dachgeschoß), Wiederherstellung des Daches, Sicherung des Austrittes.“

(die wörtlich wie folgt lauten:

„TOP 2.1.: Die Wohnungseigentümer beschließen, der Verwalter wird beauftragt, den Wohnungseigentümer Herrn L., aufzufordern, die ohne Gestattungsbeschluss unmittelbar im Bereich neben seinem Sondereigentum (ehemaliger Spitzboden), auf dem Gemeinschaftseigentum – Dach – errichtete Terrasse zurück zu bauen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Zudem ist der Dachaustritt bis zur Klärung über dessen Rückbau mit einer Absperrung gegen einen Austritt zu sichern.

Für den Fall, dass Herr L. dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist der Verwalter weiter ermächtigt, die Beseitigung dieser baulichen Veränderung unter Beauftragung eines der Gemeinschaft bekannten Rechtsanwalts gerichtlich durchzusetzen.

Der Beseitigungsdurchsetzung ist im Falle entgegenstehender Einwendungen gleichgestellt die Durchsetzung der Duldung des Rückbaus und der vorgenannten Wiederherstellung und Absicherung durch die Gemeinschaft.

Die Vorfinanzierung der Kosten des Verfahrens und des Anwaltes erfolgen aus den laufenden Hausgeldern.

TOP 2.2.: Die Wohnungseigentümer beschließen, dass der Verwalter auch ermächtigt wird, den Auftrag zur Umsetzung dieser Maßnahmen (TOP 2.1.) nach Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, soweit der Betrag 5.000,00 € nicht übersteigt, zeitnah an einen bekannten Handwerker zu vergeben.

Klarstellend: Anderenfalls ist ein Vergabebeschluss mittels mehreren Angeboten herbeizuführen.

Zur Vorfinanzierung der Kosten für die Umsetzung der Maßnahme wird der Verwalter ermächtigt, den Betrag aus der Rücklage zu entnehmen.

TOP 2.3: Die Wohnungseigentümer beschließen, die Verteilung der gesamten, auf die Gemeinschaft endgültig entfallenden, Kosten nach Abschluss der Maßnahmen neu zu bestimmen und zu beschließen.“)

werden für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags.

 
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