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Amtsgericht Köln, 149 C 606/23

Datum:
10.04.2024
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 149
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
149 C 606/23
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2024:0410.149C606.23.00
 
Schlagworte:
Fluggastrechte-Verordnung, Ersatzbeförderung, Verfrühung, Unannehmlichkeit
Normen:
VO EG; Nr. 261/20004 Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii)
Leitsätze:

Im Falle von Flugverbindungen ist bei der Prüfung des Zeitkorridors des Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) der Fluggastrechte-Verordnung auf die planmäßige Abflugszeit am Ausgangs-Flughafen, nicht auf diejenige am Umstiege-Flughafen abzustellen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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