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Amtsgericht Köln, 149 C 520/23

Datum:
03.01.2024
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
149
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
149 C 520/23
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2024:0103.149C520.23.00
 
Schlagworte:
Notweg, Notwegerecht, Verlangen, Widmung, Erschließung, verbotene Eigenmacht
Normen:
BGB; § 917
Leitsätze:

Ein Notwegerecht entsteht nicht schon dann, wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt. Vielmehr stellt das Verlangen eines Notwegs ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar.

§ 917 BGB regelt die Wegerechte abschließend.

 
Tenor:

1.       Jedem der Beklagten wird untersagt, das Grundstück mit der Bezeichnung „E.", Gemarkung T., Flur N01, Flurstück N02, zu betreten und als Fahrweg zum Hausgrundstück E. N03, Gemarkung T., Flur N01, Flurstück N04 zu benutzen. Dies gilt auch für die Zuhilfenahme dritter Personen.

2.       Für den Fall der Zuwiderhandlung wird jedem der Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Wochen angedroht.

3.       Die Widerklage wird abgewiesen.

4.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

5.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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