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Amtsgericht Köln, 70k IK 226/20

Datum:
04.01.2023
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
70k
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
70k IK 226/20
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2023:0104.70K.IK226.20.00
 
Tenor:

I.

wird der auf Grund des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts vom 14.09.2020 ausgebrachte Insolvenzbeschlag betreffend die Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens betreffend das Konto mit der Bezeichnung XXXX bei der o. g. Drittschuldnerin mit der Maßgabe aufgehoben, dass der pfändungs-  bzw. beschlagnahmefreie Betrag gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 906 Abs. 2 ZPO für den Monat November 2022 einmalig um 1.676,00 EUR erhöht wird.

II.

wird der auf Grund des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts vom 14.09.2020 ausgebrachte Insolvenzbeschlag betreffend die Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens betreffend das Konto mit der Bezeichnung XXXX bei der o. g. Drittschuldnerin mit der Maßgabe aufgehoben, dass der pfändungs-  bzw. beschlagnahmefreie Betrag ab dem Monat Dezember 2022 dem monatlichen Betrag entspricht, welcher von der Fa. A., Y-Str. 1, 00000 J. jeweils auf das o.g. Konto überwiesen wird.

Der neue Sockelbetrag entspricht damit dem Einkommen, mindestens jedoch 2.398,42 EUR. Weitere Freibeträge nach §§ 902, 906 ZPO bleiben hiervon unberührt.

 
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