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I.
wird der auf Grund des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts vom 14.09.2020 ausgebrachte Insolvenzbeschlag betreffend die Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens betreffend das Konto mit der Bezeichnung XXXX bei der o. g. Drittschuldnerin mit der Maßgabe aufgehoben, dass der pfändungs- bzw. beschlagnahmefreie Betrag gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 906 Abs. 2 ZPO für den Monat November 2022 einmalig um 1.676,00 EUR erhöht wird.
II.
wird der auf Grund des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts vom 14.09.2020 ausgebrachte Insolvenzbeschlag betreffend die Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens betreffend das Konto mit der Bezeichnung XXXX bei der o. g. Drittschuldnerin mit der Maßgabe aufgehoben, dass der pfändungs- bzw. beschlagnahmefreie Betrag ab dem Monat Dezember 2022 dem monatlichen Betrag entspricht, welcher von der Fa. A., Y-Str. 1, 00000 J. jeweils auf das o.g. Konto überwiesen wird.
Der neue Sockelbetrag entspricht damit dem Einkommen, mindestens jedoch 2.398,42 EUR. Weitere Freibeträge nach §§ 902, 906 ZPO bleiben hiervon unberührt.
Gründe:
2Mit dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahren vom 14.09.2020 ist das Recht des Schuldners, über den zur Insolvenzmasse gehörende Auszahlungsanspruch gegenüber der Drittschuldnerin zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen.
3Das Konto des Schuldners wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt. Auf das Konto wird das den Sockelbetrag übersteigende Einkommen des Schuldners gezahlt. Auf den Antrag des Schuldners vom 20.11.2022 wird vollinhaltlich Bezug genommen.
4Der Insolvenzverwalter wurde zum Antrag des Schuldners gehört. Er hat sich mit der Aufhebung der Kontopfändung mit Einschränkungen hinsichtlich der Inflationsprämie und des Weihnachtsgelds einverstanden erklärt.
5zu I.
6Der für November festgesetzte Sockelbetrag entspricht für diesen Monat dem auf dem Konto eingehenden, unpfändbaren Einkommen gemäß § 850c ZPO unter Berücksichtigung von 3 Unterhaltspflichten.
7Dieser ermittelt sich wie folgt:
8am 09.11.2022 überwiesenen Nettogehalt: |
3.661,66 EUR |
Inflationsprämie |
1.000,00 EUR |
Summe: |
4.661,66 EUR |
Abzüglich unpfändbarer Anteil am Weihnachtsgeld |
670,00 EUR |
bereinigtes Nettoeinkommen vor Pfändung |
3.991,66 EUR |
Pfändbarer Betrag bei 3 Unterhaltspflichten |
480,43 EUR |
Dieser Betrag ist grundsätzlich pfändbar und daher vom bereits separierten Kontoguthaben in Abzug zu bringen (2.156.34 EUR – 480,43 EUR = 1675,91 EUR).
10Im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl. 2022 I 1743) hat der Gesetzgeber eine abgabenrechtlich privilegierte Inflationsausgleichsprämie (IAP) ermöglicht. Vom Arbeitgeber in der Zeit zwischen 26.10.2022 und 31.12.2024 zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise sind danach bis zu einem Betrag von 3.000 EUR weder steuer- und sozialversicherungspflichtig, § 3 Nr. 11 b) EStG, noch werden sie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet, § 1 I Nr. 7 Alg II-V. Ob diese Prämien pfändbar sind und dem Insolvenzbeschlag unterliegen, beantwortet das Gesetz nicht.
11Vorliegend kommt nach Auffassung des Gerichts aber ein Pfändungsschutz nach § 850 c ZPO in Betracht. Dieser betrifft zwar grundsätzlich nur das wiederkehrende, also laufend gezahlte Arbeitseinkommen. Bei der IAP handelt es sich eine Zahlung die einmalig aber auch mehrmalige oder im Geltungszeitraum regelmäßig gezahlt werden kann.
12Sie dient zum Ausgleich einer temporär sich verringernder Kaufkraft und soll damit den durch Arbeitseinkommen finanzierten Lebensstandard sichern, bevor sich die durch laufende Tarifabschlüsse gebundenen Tarifparteien darauf verständigen können. Die IAP eines Arbeitgebers erfüllt damit das Kriterium einer wiederkehrend zahlbaren Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten. Der Pfändungsschutz nach der Tabelle der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung ist demzufolge gegeben.
13Der darüberhinausgehende Antrag auf vollständige Freigabe war zurückzuweisen, da das Weihnachtsgeld nach Maßgabe des § 850a Nr. 4 ZPO unpfändbar ist und die Inflationsausgleichsprämie nach Maßgabe des § 850c ZPO der Pfändung unterliegt.
14zu II.
15Das Arbeitseinkommen des Schuldner unterliegt seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Beschlagnahme. Mit Ausnahme des Monats November werden aus diesem Grund vom Arbeitgeber lediglich die unpfändbaren bzw. die nicht der Beschlagnahme unterliegenden Bezüge auf das Konto des Schuldner überwiesen.
16Dieser Betrag war für die Zukunft freizugeben.
17Rechtsmittelbelehrung:
18Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
19Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
20Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
21Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
22Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
23Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
24Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
25Köln, 04.01.2023
26Amtsgericht
27Rechtspfleger