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Keine formwirksame Einspruchseinlegung im Bußgeldverfahren per einfacher E-Mail.
wird der Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der C. vom 19.08.2021 - AZ N01 - als unzulässig verworfen.
Die Betroffene trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Gründe
2Der Betroffenen wurde ausweislich Zustellungsurkunde am 26.08.2021 der o. g. Bußgeldbescheid zugestellt. Gegen diesen legte - wohl - die Betroffene mit E-Mail vom 06.09.2021 sinngemäß Einspruch ein.
3Damit fehlt es - die Absendereigenschaft der Betroffenen unterstellt - bereits an einem formwirksamen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Dies ist - unabhängig von der Einschätzung der Behörde, was die angehörte Betroffene in ihrer Stellungnahme verkennt - durch das Gericht gem. § 70 Abs. 1 OWiG von Amts wegen zu prüfen (s. nur Krumm, in: Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Auflage 2020, § 70 Rn. 1).
4Gegen den Bußgeldbescheid findet der Einspruch statt; dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde einzulegen, § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG. Der durch §§ 110c OWiG, 32a StPO eröffneten Möglichkeit, die Schriftform durch elektronische Einreichung zu wahren, ist hier offensichtlich nicht genügt; die in Rede stehende E-Mail der Betroffenen ist eine sog. „einfache“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur oder sonstige Einreichung auf einem sicheren Übertragungsweg.
5Eine wie vorliegend „einfache“ E-Mail soll dem Schriftformerfordernis aber (wenn überhaupt) nur genügen können, wenn innerhalb der Einspruchsfrist ein rechtzeitiger und dokumentierter Ausdruck durch die Behörde erfolgt (so OLG Jena, Beschluss vom 10.11.2017 - 1 OLG 145 SsBs 49/16; ebenso AG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2021 - 18 OWi 73 Js 75232/21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23).
6Ob das nach der gesetzgeberischen Klärung zur Wahrung der Form nur mittels qualifizierter E-Mail heute überhaupt noch zutrifft, kann hier offenbleiben, da selbst diese Voraussetzungen ersichtlich nicht gewahrt sind. Aus dem Vorgang ergibt sich insbesondere nicht, wann die E-Mail der Betroffenen ausgedruckt und zum Vorgang genommen wurde (s. zum Ganzen: Blum/Stahnke, in: Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Auflage 2020, § 67 Rn. 21; Schneider/Krenberger, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Stand 46. EL 2022, Teil 12 C Rn. 91; Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Auflage 2022, § 67 Rn. 33; OLG Jena, Beschluss vom 10.11.2017 - 1 OLG 145 SsBs 49/16; LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 - 2 Qs 76/15 = ZfS 2016, 112; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012 - 2 Qs 65/12; LG Tübingen, Beschluss vom 28.01.2019 - 9 Qs 6/19; LG Wiesbaden, Beschluss vom 18.12.2018 - 6 Qs 8/19; AG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2021 - 18 OWi 73 Js 75232/21; ausf. AG Baden-Baden, Beschluss vom 24.08.2020 - 14 OWi 308 Js 3503/20 und LG Baden-Baden, Beschluss vom 01.10.2020 - 2 Qs 105/20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23).
7Dass eine „einfache“ E-Mail nicht die notwendige Form wahrt, entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Gerichts (s. nur AG Köln, Beschlüsse vom 17.06.2021 - 583 OWi 113/21, vom 19.04.2022 - 582 OWi 12/22 mit LG Köln, Beschluss vom 03.06.2022 - 105 Qs 33/22 und vom 30.06.2022 - 582 OWi 21/22 mit LG Köln, Beschluss vom 15.09.2022 - 114 Qs 69/22). Ohnehin ist gerichtsbekannt, dass die C. ihre Bußgeldakten elektronisch führt und erst bei Aktenvorlage ausdruckt. Das war vorliegend ohne Zweifel erst deutlich nach Ablauf der Einspruchsfrist der Fall (vgl. dazu AG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2021 - 18 OWi 73 Js 75232/21).
8Auch die weiteren Erwägungen der angehörten Betroffenen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Insbesondere der Umstand, dass in einem anderen Bußgeldverfahren gegen eine mögliche Mitbetroffene anders verfahren werden mag, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Es handelt sich insoweit um eine hinzunehmende Folge verschiedener gerichtlicher Zuständigkeiten.
9Fehlt es, wie ausgeführt, schon an einem formwirksamen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Behörde, kommt es auf die Frage, ob dieser inhaltlich zutrifft, d. h. zu Recht ergangen ist, nicht an.
10Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46, 109 Abs. 2 OWiG, 464 Abs. 1 StPO.
11Köln, 03.08.2023Amtsgericht