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Der Angeklagte wird wegen Urkundenfälschung in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von
70 Tagessätzen zu je 5,00 €
verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 267 Abs. 1, 53 StGB
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
3Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
4Auf folgende Einzelstrafen wurde erkannt:
5jeweils 50 Tagessätzen zu je 5,00 €
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.