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Amtsgericht Köln, 316 F 4/23

Datum:
31.01.2023
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 316
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
316 F 4/23
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2023:0131.316F4.23.00
 
Tenor:

1.

Hinsichtlich der Kinder E. I., geb. 00.00.0000 und B. I., geb. 00.00.0000 wird eine Umgangspflegschaft angeordnet.

Die Pflegschaft ist befristet bis zum 15.08.2023.

Zum  Umgangspflegerin wird bestellt:

              C. V..

Die Umgangspflegerin übt ihre Tätigkeit berufsmäßig aus.

Die Aufgabe des Umgangspflegers ist die Durchsetzung der nachfolgenden Umgangsregelung unter Ziff. 2. Die Umgangspflegerin organisiert die Übergaben der Kinder und führt diese durch.

2.

Der Umgang findet in Abänderung der Ziff. 3 Abs. 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2021, Az. 316 F 118/20, statt beginnend ab dem 15.02.2023 in allen ungeraden Kalenderwochen zu folgenden Zeiten:

              Freitags nach der Schule/OGS (in Absprache mit der                             Umgangspflegerin) bis sonntags 18:00 Uhr.

Sollte außerplanmäßig keine Schule stattfinden, so beginnt der Umgang freitags um 15:00 Uhr und endet sonntags um 18 Uhr. In diesem Fall sind die Kinder aus dem mütterlichen Haushalt abzuholen.

Im Übrigen bleibt die Umgangsregelung zu den Ferien und Geburtstagen der Kinder unter Ziff. 3 Abs. 2 und 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2021, Az. 316 F 118/20, bestehen.

Die Umgangspflegerin holt die Kinder jeweils in der Schule oder vom mütterlichen Haushalt ab und bringt sie dorthin wieder zurück. Abweichungen sind mit der Umgangspflegerin abzuprechen. Nach Ablauf der Umgangspflegschaft holt der Kindesvater die Kinder von der Schule ab und bringt sie in den mütterlichen Haushalt zurück.

Sollte ein Umgang im Einzelfall in der beschlossenen Form unmöglich sein, wird ein ausgefallener Wochenendumgangskontakt unverzüglich am nächsten Wochenende nachgeholt. Der oben festgelegte Rhythmus der Umgangskontakte wird hierdurch nicht geändert. Die weiteren Umgangskontakte finden zu den oben angeordneten Terminen statt.

Die Kindesmutter wird verpflichtet, die Kinder entsprechend jeweils pünktlich bereitzuhalten bzw. wieder in Empfang zu nehmen.

Beide Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Sie haben sich insbesondere jeglicher Beeinflussung der Kinder gegen den anderen Elternteil zu enthalten. Die Eltern haben sich insbesondere abfälliger Bemerkungen und jeder wertenden Äußerung über den anderen Elternteil oder dessen Bezugspersonen in Gegenwart der Kinder zu enthalten, die Kinder nicht über das Verhalten des anderen Elternteils auszufragen und etwaige Streitigkeiten von den Kindern fernzuhalten.

Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Umgangsregelung  Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

3.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern je zur Hälfte; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert wird gemäß § 45 FamGKG auf 2.000,00 € festgesetzt.

 
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