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1.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Kinder L. O., geb. am 00.00.0000 und P. O., geb. am 00.00.0000, derzeit aufhältig bei der Antragsgegnerin, unverzüglich an den Antragsteller herauszugeben.
Kommt die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, verpflichtet, die Kinder L. O., geb. am 00.00.0000 und P. O., geb. am 00.00.0000, und die in ihrem Besitz befindlichen Ausweispapiere der Kinder an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person herauszugeben.
2.
Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu 1. gemäß § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 € sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.
3.
Zum Vollzug der Entscheidung wird angeordnet:
a)
Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, die unter 1. aufgeführten Kinder der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.
b)
Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person, erforderlichenfalls auch gegen die Kinder, anzuwenden.
c)
Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin N.-straße N01, 00000 W., sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, ermächtigt.
d)
Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.
e)
Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.
f)
Das Jugendamt der Stadt W. Innenstadt ist gem. § 88 Abs. 2 FamFG verpflichtet,
aa) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe der Kinder an den Antragsteller zu treffen,
bb) die Kinder nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Übergabe an den Antragsteller in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.
g)
Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.
h)
Die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung ist vor Zustellung andie Antragsgegnerin zulässig.
4.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten.
Verfahrenswert: 2.000,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf § 1632 Abs. 1, 3 BGB.
3Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 08.05.2023, AZ. II-25 UF 19/23, ist dem Antragsteller das Personensorgerecht übertragen worden. Damit steht ihm allein das Recht zu, den Aufenthalt der Kinder zu bestimmen. Er kann von der Antragsgegnerin die Herausgabe der Kinder verlangen, weil diese ihm die Kinder widerrechtlich vorenthält.
4Die Antragsgegnerin handelt, indem sie die Herausgabe der Kinder verweigert, widerrechtlich.
5Das Herausgabeverlangen erfolgt nicht zur Unzeit und ist auch sonst nicht rechtsmissbräuchlich, insbesondere ist keine Gefährdung des Kindeswohls im Fall der Herausgabe zu besorgen. Das Oberlandesgericht Köln hat die maßgeblichen Punkte im Hinblick auf das Kindeswohl bereits überprüft. Die mit der Rückführung zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigungen stellen die Rückführung der Kinder nicht in Frage (Grüneberg/Götz, § 1632 BGB, Rn. 4).
6Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kindesvater eine freiwillige Herausgabe durch die Kindesmutter erwirken könnte. Mildere Mittel, wie die Verhängung von Ordnungsgeldern sind nicht erfolgversprechend. Diese haben die Kindesmutter in der Vergangenheit nicht zur Umsetzung von Beschlüssen bewogen.
7Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.