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Der Kindesvater hat in Abänderung der bisherigen Umgangsabsprachen das Recht, die beiden Kinder A. B. C. , geboren am 00.00.0000 und D. E. C., geboren am 00.00.0000 an jedem zweiten Sonntag im Monat in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sich zu nehmen.
Der Kindesvater wird verpflichtet, die Kinder jeweils zur genannten Zeit bei der Kindesmutter abzuholen und zur genannten Zeit zur Kindesmutter zurückzubringen. Der Kindesmutter wird aufgegeben, dem Kindesvater die Kinder zur genannten Zeit zu übergehen und zur genannten Zeit wieder die Kinder in Empfang zu nehmen.
Im Übrigen werden die Anträge der Beteiligten zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf §§ 1684, 1697a BGB.
3Eine Reduzierung des Umgangs erscheint mit den Ausführungen der Vertreterin des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes nach Anhörung der für ihr Alter bereits sehr reifen Kinder zum Wohl der Kinder erforderlich. Insoweit wird auf die Erörterungen im Verfahren 315 F 81/24 vom heutigen Termin verwiesen.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
5Verfahrenswert: 2.000,00 Euro.
6Rechtsbehelfsbelehrung:
7Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.