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Amtsgericht Köln, 215 C 48/22

Datum:
17.01.2023
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
215
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
215 C 48/22
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2023:0117.215C48.22.00
 
Schlagworte:
Jahresabrechnung, Liquiditätsrücklage, Umwidmung, Erhaltungsrücklage, Verweigerte Belegeinsicht, Anpassung der Vorschüsse
Normen:
WEG § 28 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1; WEG § 19 Abs. 2 Nr. 4; WEG § 18 Abs. 4
Leitsätze:

Eine Verweigerung der Belegeinsicht vor der Eigentümerversammlung führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.

Solange dem anfechtenden Wohnungseigentümer Belegeinsicht verweigert wird, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsstreit die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses jedenfalls darlegen.

Es kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, einen Teil der Erhaltungsrücklage in eine Liquiditätsrücklage umzuwidmen, auch wenn Erhaltungsmaßnahmen anstehen, deren voraussichtliche Kosten den Betrag der vorhandenen Erhaltungsrücklage deutlich übersteigen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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