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Amtsgericht Köln, 203 C 73/23

Datum:
11.12.2023
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
203
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
203 C 73/23
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2023:1211.203C73.23.00
 
Schlagworte:
Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen, Wegfall der Geschäftsgrundlage
Normen:
BGB; § 560 Abs. 4; BGB § 313
Leitsätze:

1. Das Recht auf Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB wird durch Ausübung für die jeweilige Abrechnung verbraucht.

2. Eine nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen kann jedenfalls dann nicht auf § 313 BGB gestützt werden, wenn die veränderten Umstände, auf die sie gestützt wird, bereits bei der vorherigen Ausübung des Anpassungsrechts nach § 560 Abs. 4 BGB bekannt waren.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, als Gesamtschuldnerin mit dem anderweitig in Anspruch genommenen Herrn U. K. an die Klägerin 1.217,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.06.2023 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 11 %, der Beklagten zu 89 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abgewendet werden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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