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erklärt das Amtsgericht Köln den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Der Rechtsstreit wird von Amts wegen und auf Antrag des Klägers mit Zustimmung der anderen Partei ohne mündliche Verhandlung gemäß § 17a Abs. 2 GVG
an den Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
verwiesen.
Gründe:
2Der Rechtsstreit betrifft ein Rechtsverhältnis, welches nicht zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gehört, sondern vielmehr zur der des Anwaltsgerichtshofes.
3Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Anwaltssache im Sinne des § 112a Abs. 1 BRAO.
4Die Vorschrift des § 112a Abs. 1 BRAO sieht die grundsätzliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der BRAO oder daraus abgeleiteten Rechts vor, soweit nicht in den Fällen des § 112a Abs. 2 BRAO der Bundesgerichtshof zuständig ist. Von dieser weitreichenden Zuständigkeit im Sinne einer Generalklausel sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der BRAO und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht zugewiesen sind (vgl. insofern auch BGH, NJW 2011, 2303; VGH Mannheim, Beschluss vom 26. 7. 2012 - 9 S 882/11, NJW-Spezial 2012, 670).
5Auf die Rechtsnatur des hoheitlichen Handelns kommt es nicht an. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Anwaltsgerichtshof auch zuständig sein für die Gewährung von Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln, das nicht in die Form eines Verwaltungsakts gekleidet, aber gleichwohl geeignet ist, in die berufsrechtlich begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten einzugreifen bzw. sie einzuschränken (VGH Mannheim, Beschluss vom 26. 7. 2012 - 9 S 882/11, NJW-Spezial 2012, 670). Der Anwaltsgerichtshof ist insbesondere auch zuständig für Feststellungsklagen nach § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i. V. m. § 43 VwGO (AGH Nordrhein-Westfalen Urt. v. 18.11.2022 – 1 AGH 33/21, BeckRS 2022, 34936 Rn. 20, beck-online). Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 02.03.2011 - AnwZ (B) 50/10 -, NJW 2011, 2303) ist es für die Bestimmung des Rechtsweges gegen Handlungen, welche keine eindeutigen Verwaltungsakte zum Vollzug der BRAO darstellen, letztlich entscheidend, welche rechtlichen Aspekte des behördlichen Handelns der Kläger zum Gegenstand seines Rechtsschutzbegehrens macht.
6Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben ist für das Rechtsschutzbegehren des Klägers nach § 112a Abs. 1 BRAO der Rechtsweg zu dem Anwaltsgerichtshof eröffnet. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass bestimmte Maßnahmen, die er im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit ergriffen hat, konkret der Inhalt bestimmter von ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt getätigten Äußerungen und unter Verwendung des Kanzlei-Briefkopfes versendeter Schriftsätze in gerichtlichen Verfahren mit dem anwaltlichen Berufsrecht auf der Grundlage der BRAO vereinbar sind.
7Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist das Schreiben des Präsidenten des Landgerichts P. vom 09.09.2022, welches dieser in seiner Eigenschaft als Behördenleiter verfasst hat. Hierin wird ein ungebührliches Verhalten des Anwalts moniert. Das Schreiben bezieht sich inhaltlich auf eine mündliche Verhandlung vor dem Landgericht P. vom 21.05.2019, an welcher der Kläger als Parteivertreter teilgenommen hatte und in deren Verlauf es zu Unstimmigkeiten zwischen Gericht und Kläger gekommen war. Im Anschluss versandte der Kläger unter seinem Briefkopf die Schreiben vom 19.02.2022, 05.08.2022 und 15.06.2022 die der Präsident des Landgerichts beanstandet. Die Rechtsanwaltskammer hatte gegenüber dem Kläger bereits ein Anhörungsschreiben übermittelt, welches sich auf die Eingabe des Landgerichts P. vom 09.09.2022 bezog.
8Der Kläger beantragt nunmehr die Feststellung, dass seine Äußerungen nicht rechtswidrig seien und insbesondere nicht gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot der §§ 43, 43a BRAO verstoßen haben. Beklagt ist das Land NRW. Die Klage betrifft folglich eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über die Reichweite der den Anwälten nach der BRAO eingeräumten Befugnisse. Ebenfalls zielt das Rechtsschutzbegehren des Anwalts darauf ab, mit einer gerichtlichen Klärung der Streitfrage einer Entscheidung über standesrechtliche Maßnahmen vorzubeugen.
9Demgegenüber sind die ordentlichen Gerichte sachlich unzuständig. Die ordentlichen Gerichte sind zuständig für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten. Unter einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit versteht man in Abgrenzung zu einer öffentlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeit eine solche, in der sich rechtlich gleichgeordnete Parteien maßgeblich über Rechtsverhältnisse und Rechtsfolgen des Privatrechts streiten, also solche Normen, die nicht überwiegend der Gesamtheit dienen und für jedermann gelten (BeckOK GVG/Gerhold, 19. Ed. 15.5.2023, GVG § 13 Rn. 11). Entscheidend ist damit, welcher Natur die Rechtsbeziehungen sind, aus denen der Klageanspruch abzuleiten ist (BGHZ 97, 312; 108, 284; LG Bonn BeckRS 2020, 5161 Rn. 7; Kissel/Mayer Rn. 14 und Rn. 20). Hiernach ist eine Zuständigkeit der Zivilgerichte ausgeschlossen. Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und handelte vorliegend auch auf diesem. Zu beachten ist, dass im Vordergrund des Rechtsschutzbegehrens des Klägers kein Unterlassungsbegehren steht, sondern vielmehr eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit seiner eigenen Aussagen vor dem Hintergrund der §§ 43, 43a BRAO.
10Rechtsbehelfsbelehrung:
11Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, oder dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
12Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
13Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
14Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
15Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
16Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.