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Amtsgericht Köln, 149 C 134/22

Datum:
22.03.2023
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 149
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
149 C 134/22
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2023:0322.149C134.22.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln, 6 S 75/23
Schlagworte:
Parkplatz, Parkverstoß, Falschparker, Rechtsanwalt, Erforderlichkeit, Abmahnung, Unterlassung, Kosten, Erstattung
Normen:
BGB; § 670
Leitsätze:

Zur Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts beim Parkverstoß

 
Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 06.07.2022 wird aufrechterhalten.

Dem Kläger werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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