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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 23 % und der Kläger zu 77 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Beklagte ist Inhaberin eines Wettbüros an der V.-straße 0 in X.. Am 09.10.2020 erhielt sie von dem Z. U. eine Konzession zum Veranstalten von Sportwetten im Internet und stationären Betrieb auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags 2012 (Bl. 298ff d.A.). Die Konzession war bis zum 30.06.2021 befristet. Am 00.00.0000 bot die Beklagte in ihrem Wettbüro während des Spiels O. gegen Q. im Achtelfinale der Europa League eine sog. Über/Unter-Wette als Live-Wette an, bei der der Buchmacher eine bestimmte Anzahl von Toren vorgibt, hier 0,5 Tore in der ersten Halbzeit. Der Kläger wettete in der 44. Minute darauf, dass mehr als 0,5 Tore in der ersten Halbzeit fallen. Hierfür zahlte er 12 €. Er gewann die Wette nicht. Er forderte die Beklagte zur Zahlung von 12 € an ihn auf. Die Beklagte lehnte dies mit Mail vom 07.11.2022 ab.
2Der Kläger meint, die Beklagte verfüge nicht über eine gültige Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten. Die Live-Sportwette sei illegal, weshalb der geschlossene Vertrag unwirksam sei und der Wetteinsatz zurückzuzahlen sei. Es handele sich um eine unzulässige Internetwette. Unzulässigkeit sei auch aufgrund der gleichzeitigen Fernsehübertragung anzunehmen.
3Der Kläger beantragt,
4die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2022 sowie weitere 40 € Mahnpauschale an ihn zu zahlen.
5Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Die Beklagte meint, die Konzession vom 09.10.2020 sei am 00.00.0000 noch gültig gewesen. Über/Unter-Wetten auf die Anzahl der Tore in einer Halbzeit seien gemäß § 21 Abs. 4, S. 2 Nr. 2 GlüStV 2021 zulässig.
8Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
10Das Amtsgericht Köln ist international zuständig gemäß Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia-VO). Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Das war hier der Fall. Der Kläger behauptet, dass es sich bei der Live-Wette vom 00.00.0000 um illegales Glücksspiel handele, was eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 284 StGB darstellt (vgl. LG Köln, Urteil vom 19.10.2021, 16 O 614/20).
11Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 12 € gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1, S. 1 BGB.
12Nach Art. 6 Abs. 1 lit b) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I Verordnung) ist deutsches Recht anwendbar. Danach unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist Verbraucher und wohnt in Deutschland. Die Beklagte ist Unternehmerin und richtet ihre Tätigkeit auf Deutschland aus, indem sie dort Sportwetten anbietet.
13Die Beklagte hat durch Zahlung der 12 €, also durch Leistung „etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1, S. 1 BGB erlangt.
14Dies erfolgte auch ohne Rechtsgrund. Denn der der Zahlung zugrundeliegende Sportwettenvertrag zwischen den Parteien vom 00.00.0000 ist unwirksam. Er verstößt gegen § 134 BGB iVm § 21 Abs. 4, S. 2 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (Glücksspielstaatsvertrag 2021). Gemäß § 21 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 können Sportwetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (Ergebniswetten) sowie auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses oder auf eine Kombination solcher Vorgänge (Ereigniswetten) erlaubt werden. Nach § 21 Abs. 4, S. 2 dürfen während des laufenden Sportereignisses ausschließlich Wetten abgeschlossen werden, die entweder 1. Wetten auf das Endergebnis oder 2. Wetten auf das nächste Tor, den nächsten Satz oder einen ähnlichen Bestandteil eines Endergebnisses in Sportarten, in denen regelmäßig nur eine geringe Gesamtanzahl dieser Ereignisse im Laufe des Sportereignisses auftritt, insbesondere im Fußball, Hockey, Eishockey oder Volleyball, sind. Während in Abs. 1 also allgemeine Regelungen für Sportwetten getroffen wurden und danach zwischen Ergebnis- und Ereigniswetten zu differenzieren ist, regelt der Absatz 4 der Vorschrift die Zulässigkeit der Live-Wetten („während des laufenden Sportereignisses“). In dem bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag 2012 war die Veranstaltung von Live-Wetten nur sehr eingeschränkt und online-Wetten waren gar nicht zulässig. Live-Wetten durften nach § 21 Abs. 4 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (Glücksspielstaatsvertrag 2012) nur als Sportwetten auf das Endergebnis (Endergebniswetten) angeboten werden. Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses (Ereigniswetten) waren ausgeschlossen. Zur Bekämpfung des daraufhin entstandenen illegalen Glücksspiels wurde der Glücksspielstaatsvertrag 2021 abgeschlossen, der das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung schaffen wollte. Durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot sollte der natürliche Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt und der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegengewirkt werden. Der Spieler sollte vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt und schließlich sollte die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten geschützt werden (§ 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021). Im Bereich der Live-Wette entschied sich der Gesetzgeber für eine vorsichtige Öffnung für bestimmte Wettarten unter bestimmten Voraussetzungen.
15Die hier angebotene Live Über/Unter-Wette fällt nicht unter die vom Gesetzgeber in § 21 Abs. 4, S. 2 Glücksspielstaatsvertrags 2021 für zulässig erachtete Live-Sportwette. Es handelt sich nicht um eine Ergebniswette im Sinne von Nr. 1, sondern um eine Ereigniswette im Sinne von Nr. 2, nämlich um eine Wette auf einzelne Ereignisse während des Sportereignisses. Diese sind nach dem klaren Wortlaut nur zulässig „auf das nächste Tor, den nächsten Satz oder einen ähnlichen Bestandteil eines Endergebnisses“.
16Die Wette auf die Tatsache, ob in einer Halbzeit beim Fußball eine bestimmte Anzahl von Toren fallen, ist keine Wette „auf das nächste Tor“ im Sinne von § 21 Abs. 4, S. 2 Nr. 2, 1. Var. GlüStV 2021, sondern geht zeitlich und inhaltlich deutlich darüber hinaus. Bei der Wette „Über 2,5“ beim Spielstand 0:0 etwa wettet man auf die nächsten drei Tore. Hätte der Gesetzgeber dies für zulässig erachtet, hätte er „auf die nächsten Tore“ formuliert. Es ist aus Sicht des Gerichts auch nicht zulässig, die Vorschrift analog anzuwenden. Es fehlt an der für eine entsprechende Anwendung planwidrigen Regelungslücke. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber nur vergessen hat, die beliebte „Über/Unter Wette“ bei den Live-Wetten zu regeln. Das Gericht verkennt nicht, dass die Interessenlage bei der Wette „auf das nächste Tor“ und der „Über/Unterwette“ durchaus vergleichbar sind. Beides sind Wetten auf einen möglicherweise kurzen Zeitabschnitt, beim „nächsten Tor“ sogar noch kürzer als bei der „Über/Unter Wette“. Darin sieht der Gesetzgeber das besondere Gefahrenpotential. Der Erfolg einer Live-Wette steht nämlich teils nach kürzester Zeit fest und unmittelbar nach Beendigung der Wette kann eine erneute Wette abgeschlossen werden (Nolte, ZfWG 2022, S. 1, 15). Sowohl bei der Livewette auf das nächste Tor als auch bei der „Über/Unter-Wette“ kann unmittelbar nach Beendigung der Wette eine erneute Wette abgeschlossen werden, was die Suchtgefahr vergrößert. Da der Gesetzgeber der Suchtgefahr entgegenwirken wollte, verbietet eine teleologische Auslegung unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszweck, die Vorschrift über ihren ausdrücklichen Wortlaut hinaus extensiv auszulegen. Aus diesem Grund ist auch die Annahme eines Erst-recht-Schlusses abzulehnen.
17Die Tatsache, ob in einer Halbzeit beim Fußball eine bestimmte Anzahl von Toren fallen, stellt auch kein „ähnlicher Bestandteil eines Endergebnisses“ im Sinne von § 21 Abs. 4, S. 2 Nr. 2, 3. Var. GlüStV 2021 dar. Das ergibt sich schon aus der Formulierung „ähnlich“. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass dem Bestandteil eines Endergebnisses eine vergleichbare Funktion wie zB einem Tor beim Fußball oder einem Satz beim Tennis zukommen muss. Jedes Tor und jeder Satz wird unmittelbar im Endergebnis abgebildet. Beim Fußball etwa gewinnt die Mannschaft, die mehr Tore als der Gegner erzielt hat. Beim Tennis gewinnt der Spieler, der bei drei Sätzen zwei davon gewonnen hat (oder bei fünf Sätzen drei). Die Ereignisse zählen unmittelbar bei der Entscheidung über die Frage, wer das Spiel am Ende gewonnen hat, und werden im Endergebnis noch abgebildet. Das ist bei einer bestimmten Anzahl von Toren in einer Halbzeit aber nicht der Fall. Endet ein Fußballspiel etwa 3:0, dann findet sich in dem Endergebnis kein Hinweis darauf, wieviele Tore davon in der ersten Halbzeit gefallen sind. Die Formulierung „ähnlicher Bestandteil eines Endergebnisses“ deutet daher darauf hin, dass dem Wettereignis eine solche Funktion zukommen muss, wie sie zB dem Tor beim Fußball und dem Satz beim Tennis zukommt. Entgegen der Ansicht von Nolte (aaO S. 17) ist die Halbzeit beim Fußball auch nicht mit dem Satz beim Tennis vergleichbar. Für das Endergebnis ist der Spielstand der Halbzeit nur mittelbar in dem Sinne von Bedeutung, dass es jedenfalls nicht mehr weniger Tore werden können. Anders als beim Satz im Tennis lässt sich aber im Endergebnis nicht ablesen, welche Seite in welcher Halbzeit gepunktet hat.
18Auch der Vergleich mit § 21 Abs. 1, S. 1 GlüStV stützt diese Auslegung. Dort sind Ergebniswetten als Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder „Abschnitten von Sportereignissen“ und Ereigniswetten als Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses oder als eine Kombination solcher Vorgänge erlaubt worden. Die „Über/Unter Wette“ ist eine Ereigniswette auf den Abschnitt eines Sportereignisses und in Abs. 1, S. 1 ausdrücklich als Kombination von Ergebnis- und Ereigniswette erlaubt. Bei der Regelung der Live-Wetten in Abs. 4 findet sich die Wette auf Ereignisse in „Abschnitten von Sportereignissen“ indes nicht mehr.
19Die Beklagte kann sich hinsichtlich des Angebots der Live Über/Unter-Wette nicht auf die Konzession vom 09.10.2020 berufen. Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt, der die angebotene Sportwette mit Wirkung gegenüber dem Kläger für zulässig erklärt, existierte nicht. Die Konzession deckt nach ihrem Wortlaut das angebotene Glücksspiel bereits nicht (vgl. S. 3 der Konzession, Bl. 300 d.A.). Die Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, die auf der Grundlage des GlüStV 2012 erlassen worden war und nach der – entsprechend der damaligen Gesetzeslage – Livewetten nur auf das Endergebnis zulässig waren, galt mit der Maßgabe bis zum 30.06.2022 fort, dass die Regelungen des GlüStV 2021, abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Absatz 1 Satz 1, Anwendung finden (§ 29 Abs. 1, S. 1 GlüStV 2021). Wie oben ausgeführt ist die Veranstaltung von Über/Unter-Wetten während des Sportereignisses nach dem GlüStV 2021 nicht zulässig.
20Der Anspruch ist nicht gemäß § 817 S. 2, 2. Hs. BGB ausgeschlossen. Es kann offen bleiben, ob dem Kläger mit der Teilnahme an dem Angebot der Beklagten ebenfalls ein Verstoß gegen Gesetze anzulasten ist. Denn die Anwendung dieser Kondiktionssperre ist teleologisch einzuschränken. Ein Ausschluss der Rückforderung wäre zumindest in den Fällen nicht mit dem Zweck des Bereicherungsrechts vereinbar, wenn die Rechtswidrigkeit des Geschäfts auf Vorschriften beruht, die gerade den leistenden Teil schützen sollen (LG Gießen, Urteil vom 21.01.2021, 4 O 84/20).
21Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. Verzug ist mit ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung eingetreten (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
22Ein Anspruch auf Erstattung von 40 € besteht nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 288 Abs. 5 BGB. Danach hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 €. Hier fehlt es an einer Entgeltforderung. Eine solche liegt vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 286 Rn. 98). Das war hier nicht der Fall. Der Kläger verlangt Rückzahlung aufgrund rechtsgrundloser Zahlung an die Beklagte.
23Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Kläger war mit der Kostentragung teilweise zu belasten. Wird der Kläger mit einem Teil seiner Nebenforderung abgewiesen, so trifft § 92 Abs. 1 ZPO zu, auch wenn dieselbe Wertstufe vorliegt, aber die streitwertmäßig nicht zu berücksichtigenden Kosten und Zinsen der Höhe nach 10% des fiktiven Streitwerts überschreiten oder gar an die Hauptforderung heranreichen (Zöller/Herget ZPO § 92 Rn 11). So liegt der Fall hier. Die Nebenforderung übersteigt hier die Hauptforderung. Gemessen am fiktiven Streitwert von 52 € unterliegt der Kläger in Höhe von 40 €, mithin in Höhe von 77 %.
24Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Live Über/Unterwette nach dem GlüStV 2021 ist bisher – soweit ersichtlich - noch von keinem Zivilgericht entschieden worden. Aufgrund der Verbreitung dieser Wettart dürfte eine Entscheidung von weitreichender Bedeutung sein.
25Streitwert: 12 €
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
281. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
292. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
30Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
31Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
32Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
33Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
34B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
35Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.