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Amtsgericht Köln, 131 C 682/22

Datum:
23.05.2023
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
131
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
131 C 682/22
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2023:0523.131C682.22.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln, 11 S 100/23
Schlagworte:
Fluggastrechte, Fluggastrechteverordnung, Ausgleichszahlungspflicht, zumutbare Maßnahmen, frühestmögliche Ersatzbeförderung, sekundäre Darlegungslast, Bestreiten mit Nichtwissen.
Normen:
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 3, § 138 Abs. 3 ZPO; § 138 Abs. 4 ZPO
Leitsätze:

1. Legt ein Luftfahrtunternehmen im Rahmen seines Vortrags zu Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung ausreichend dar, es habe den Fluggast frühestmöglich ersatzweise befördert, kann dieser die frühestmögliche Ersatzbeförderung nicht mit Nichtwissen bestreiten. Vielmehr trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich früherer Ersatzbeförderungsmöglichkeiten, deren Reichweite sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet.

2. Eine Befreiung von der Ausgleichszahlungspflicht nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung scheitert nicht bereits deshalb, weil das Luftfahrtunternehmen nicht geprüft hat, ob frühere Ersatzbeförderungsmöglichkeiten bestehen.

 
Tenor:

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.       Die Berufung wird zugelassen.

 
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