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Amtsgericht Köln, 131 C 180/22

Datum:
18.01.2023
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
131
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
131 C 180/22
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2023:0118.131C180.22.00
 
Schlagworte:
„Minimum Connection Time“, „(MCT)“, „Umstiegszeit“, „Anscheinsbeweis“, „außergewöhnliche Umstände“
Normen:
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) Art. 5 Abs. 3
Leitsätze:

Die Einhaltung der Minimum Connection Time (MCT) begründet jedenfalls bei Verspätung des Zubringerflugs keinen Anscheinsbeweis für eine ausreichende Umstiegszeit bei Mehrstreckenflügen.

 
Tenor:

1.       Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 600 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2022 zu zahlen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4.       Die Berufung wird zugelassen.

 
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